Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: Fehlende Feststellungen zu § 410 AO und Gewerbsmäßigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 793/51
Datum
06.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt nach Verurteilung wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung die Verletzung des § 410 AO. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, ob die nach § 410 Abs.1 Satz2 AO vorausgesetzte fristgerechte Zahlung erfolgt ist, und keine Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit der Angeklagten traf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Selbstanzeige nach § 410 AO schließt die Strafbarkeit nur aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der betreffenden (hier: älteren) Fassung erfüllt sind.

2

Nach § 410 Abs.1 Satz2 AO ist für die Strafbarkeit der Ansetzungsakte festzustellen, dass die geschuldete Steuer nach Festsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet wurde; dies ist vom Gericht zu prüfen und festzustellen.

3

Gewerbsmäßigkeit im Steuerstrafrecht ist nach § 401 AO ein Strafschärfungsgrund gegenüber einfacher Steuerhinterziehung und stellt eine persönliche Eigenschaft i.S.d. § 50 StGB dar, die für jede beschuldigte Person gesondert festzustellen sein muss.

4

Fehlen wesentliche Feststellungen zu entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmalen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 28. August 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen ███, geborene ███████, geboren in ██████, wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten Steuerhinterziehung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoerickx als Vorsitzender, Bundesrichter Gaerner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Ortlieb, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28. August 1951, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte auf Grund ihrer Beteiligung an den Machenschaften des früheren ███ „wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung“ verurteilt. Mit der Revision rügt sie die Verletzung des § 410 AO. Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Urteil stellt fest, dass die Angeklagte freiwillig den Sachverhalt angezeigt habe. Deshalb greift § 410 AO ein, weil die Selbstanzeige zur Zeit der Geltung der alten Fassung erstattet ist. Steuerverkürzungen sind zwar bereits eingetreten. Die Ansetzungsakte darf jedoch nach § 410 Abs. 1 Satz 2 AO nur bestraft werden, wenn die geschuldete Summe nach Festsetzung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist entrichtet hat. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, sagt das Urteil nicht. Es kann daher nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung verurteilt. Das Urteil ist nicht gerechtfertigt, wenn sie sich selbst durch die Beihilfe eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer verschaffen wollte. Denn die Gewerbsmäßigkeit ist in § 401 AO nur ein Strafschärfungsgrund gegenüber der einfachen Steuerhinterziehung nach § 396 AO und deshalb eine persönliche Eigenschaft i. S. des § 50 StGB. Die Strafkammer stellt aber nur fest, dass ███ sich durch den Schmuggel eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer verschaffen wollte. Gegen die Angeklagte fehlt eine solche Feststellung. Darin liegt ein weiterer Mangel des Urteils.

Dr. HoerickxDr. SauerDr. Ludwig
GaernerDr. Ortlieb
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