Revision teilweise erfolgreich: Zurückverweisung wegen mangelhafter Würdigung eines minder schweren Falles
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 792/84
- Datum
- 23.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles ist eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.
Formelhafte oder pauschale Feststellungen, etwa dass Abweichungen von vergleichbaren Fällen nicht erkennbar seien, genügen nicht zur Verneinung eines minder schweren Falles; der Tatrichter hat die maßgeblichen Umstände darzustellen und zu würdigen.
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen; bei alkoholbedingter Verminderung ist die Würdigung umso eingehender vorzunehmen, je höher die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit war.
Hat der Tatrichter eine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt, kann er diese entweder zur Annahme eines minder schweren Falles heranziehen oder, wenn dieser verneint wird, innerhalb des Regelstrafrahmens strafmildernd nach §§ 21, 49 StGB berücksichtigen; diese Abwägung und Begründung sind zu dokumentieren.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 12. September 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 792/84
in der Strafsache gegen
██ aus ████████, den Metzger Manfred Karl, geboren am ███ 1944 in ████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. September 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. im Ausspruch über die wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verhängte Einzelstrafe,
2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zur Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und zur Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch
können der Einzelstrafausspruch wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und daraus folgend der Ausspruch über die aus dieser Einzelstrafe und einer einbezogenen Strafe gebildete Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer sieht „einen minder schweren Fall nicht als gegeben an“, weil „Abweichungen von Fällen vergleichbarer Art nicht erkennbar sind“. Diese Begründung reicht hier angesichts der Besonderheiten des Falles nicht aus. Die Kammer übersieht, dass bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist, bei der alle Gesichtspunkte heranzuziehen sind, die für die Bewertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.
Die Strafkammer hatte sich deshalb nicht mit der oben wiedergegebenen formelhaften Wendung begnügen dürfen, sondern alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in einer Gesamtbetrachtung würdigen müssen (vgl. z. B. BGH Urteil vom 13. November 1984 – 1 StR 584/84 – Beschluss vom 3. Oktober 1984 – 3 StR 407/84 –). Dabei hätte sie berücksichtigen müssen, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH Beschluss vom 31. Juli 1984 – 1 StR 235/84 –) auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit, die die Kammer beim Angeklagten nicht ausschließt, die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann. Beruht die Verminderung auf Alkoholgenuss, so muss die Gesamtwürdigung um so eingehender sein, je höher die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit war (hier immerhin möglicherweise 3 ‰).
Erst wenn der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt, dass auch unter Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit ein minder schwerer Fall zu verneinen ist, kann er die verminderte Schuldfähigkeit im Rahmen des Regelstrafrahmens werten und die Strafe gemäß §§ 21, 49 StGB mildern.
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