Revision wegen Verlesung kommissarischer Zeugenaussage; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 792/82
- Datum
- 14.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine kommissarische Zeugenvernehmung und die anschließende Verlesung der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung sind unzulässig, wenn der Verteidiger Widerspruch erhebt.
Das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör und auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme umfasst die Befugnis, eine Vernehmung des Zeugen nicht in seiner Abwesenheit durchführen zu lassen.
Ein Urteil, das wesentlich auf einer in unzulässiger Weise verlesenen Zeugenaussage beruht, ist aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ein Verfahrensfehler bei der Durchführung der Beweisaufnahme (insbesondere Verlesung einer in Abwesenheit des Angeklagten gewonnenen Aussage) kann die Überzeugungsbildung des Gerichts derart beeinflussen, dass eine neue Verhandlung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 792/82 vom 14. März 1984
in der Strafsache gegen
██ in der Bundesrepublik den Weißbinder Zeki Erdogan Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1955 in K. (Türkei) wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mössl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Erdogan wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 1981, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Erdogan wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, dass die Strafkammer gegen den Widerspruch des Verteidigers und damit in unzulässiger Weise (BGHSt 32, 115) einen Zeugen unter Ausschluss des Angeklagten und des Verteidigers kommissarisch vernehmen ließ und die Niederschrift über die Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen hat. Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil, weil das Gericht seine Überzeugung von der Täterschaft des leugnenden Angeklagten auf die verlesene Aussage gestützt hat.
| Mössl | Maier | Gollwitzer | |||
| Müller | Theune |