Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender BAK-Feststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 7/92
Datum
31.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des LG Darmstadt wegen Vergewaltigung ein. Der BGH verwirft die Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch größtenteils, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grund ist, dass das Landgericht trotz erheblicher Alkoholkonsumangaben die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht ermittelt hat, sodass die Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nicht möglich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ermittelt das Tatgericht Anhaltspunkte für erheblichen Alkoholkonsum, hat es die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu berechnen oder jedenfalls hinreichend zu würdigen; ohne diese Feststellung ist die rechtliche Überprüfung der Schuldfähigkeit nicht möglich.

2

Liegt die Blutalkoholkonzentration möglicherweise im Bereich über 2 ‰, ist die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ernsthaft zu prüfen.

3

Aggressives oder ‚rabiates‘ Verhalten des Täters unmittelbar im Tatgeschehen kann als indizieller Anhaltspunkt für eine Herabsetzung des Hemmungs- bzw. Steuerungsvermögens gewichtet werden.

4

Fehlen für die entscheidungserhebliche Beurteilung der Schuldfähigkeit die erforderlichen Feststellungen, darf das Revisionsgericht den Strafausspruch nicht bestehen lassen, sondern hat die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 10. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 7/92 vom 31. Januar 1992 in der Strafsache gegen ██ Richard Christopher geboren am ██ ██ 1961 in ████████ (USA), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 1992 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. September 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts gemäß § 344 Abs. 2 StPO unbegründet geltend macht, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung und des Schriftsatzes vom 11. Januar 1992 hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht für die Tatzeit eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB ausschließt, halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen am Nachmittag und Abend des Tattages von etwa 16.00 Uhr bis spätestens 22.00 Uhr 1 ½ 0,7-l-Flaschen Rotwein getrunken. Das Landgericht verneint für die Tatzeit gegen 23.00 Uhr eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, ohne die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen. Auf diese Berechnung durfte hier aber nicht verzichtet werden. Denn die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten konnte zur Tatzeit erheblich über 2 ‰ gelegen haben, also in einem Bereich, in dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erheblich verminderte Schuld in Betracht kommen kann (BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 12, 23). Es kommt hinzu, dass auch das rabiate Verhalten, mit dem der Angeklagte in die Wohnung der Geschädigten einzudringen versuchte, nachdem diese dort Zuflucht gefunden hatte, von indizieller Bedeutung für die Annahme einer Herabsetzung seines Hemmungsvermögens sein kann. Ohne Feststellung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration vermag das Revisionsgericht daher nicht zu prüfen, ob der Tatrichter die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten zu Recht angenommen hat.

TheuneJahnkeGollwitzer
MaierDetter
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