Revision gegen Einziehung des Sammelertrags teilweise stattgegeben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 791/78
- Datum
- 17.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Wertersatzeinziehung begründet keinen unmittelbaren Zugriff auf bereits sichergestelltes Geld, sondern lediglich einen Zahlungsanspruch des Staates.
Bei der Bemessung des Wertersatzes ist vom Wert des ursprünglichen Einziehungsgegenstandes auszugehen und nicht von der zur Zeit noch vorhandenen Bereicherung des Verurteilten.
Die Wertersatzeinziehung darf den im Urteil festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten; Zinsen bis zur neuen Entscheidung sind zu ermitteln und dem zu berücksichtigenden Betrag hinzuzurechnen.
Gesetzliche Erlaubniserfordernisse für Straßensammlungen religiöser Gemeinschaften sind nicht grundsätzlich mit Art. 4 GG unvereinbar; unterschiedliche Regelungen für Kirchen/Körperschaften öffentlichen Rechts bedürfen keiner Verletzung des Gleichheitssatzes, wenn sie sachgerecht begründet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 28. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 791/78
in der Strafsache gegen ███ wu. a. den Prediger Hans hier: gegen die Einziehungsbeteiligte, die ██████████ Gesellschaft für KC—__>-R——- ██ ███ ██ ███ wegen unerlaubten Sammelns
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Vertreter der Einziehungsbeteiligten, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 28. April 1978 im Ausspruch über 1. die Einziehung des sichergestellten und auf den im Urteilsspruch näher bezeichneten Konten angelegten „Sammelertrags“ nebst Zinsen, 2. die zukünftige Verwendung dieses „Sammelertrags“ mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat mehrere Mitglieder der Einziehungsbeteiligten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Sammelns zu Geldbußen verurteilt. Gegen die Einziehungsbeteiligte hat es die Einziehung des sichergestellten und dann auf verschiedenen Konten angelegten „Sammelertrags“ nebst Zinsen angeordnet und eine Regelung für die zukünftige Verwendung des Geldbetrags getroffen.
Die Revision der Einziehungsbeteiligten, mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, ist zum Teil begründet.
I.
1. Eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es nicht.
a) Soweit mit ihnen das Ziel verfolgt wird, den gegen die angeklagten Mitglieder ergangenen Schuldspruch zur Aufhebung zu bringen, haben sie schon deshalb keinen Erfolg, weil dieser Schuldspruch auf das Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten nicht mehr nachgeprüft werden kann (§ 437 Abs. 1 StPO). Die Anhörung der Beschwerdeführerin zum Schuldspruch ist im Verfahren vor dem Landgericht nicht ohne ihr Verschulden unterblieben. Nachdem ihr der Beschluss des Landgerichts vom 3. Februar 1978, durch den ihre Beteiligung angeordnet wurde, am 7. Februar 1978 zugestellt und ihr zugleich die zukünftigen Hauptverhandlungstermine mitgeteilt worden waren, hatte sie Gelegenheit, in den danach folgenden insgesamt 13 Hauptverhandlungstagen Einwendungen auch zur Frage der Schuld der Angeklagten zu erheben.
b) Eine Erörterung der den Einziehungsausspruch betreffenden Verfahrensrügen erübrigt sich, da er aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben ist.
2. Nach den Feststellungen auf Seite 28 UA stammte das sichergestellte Geld nicht allein aus unerlaubten Straßensammlungen (die entgegengesetzte Formulierung im Urteilsspruch ist deshalb unzutreffend). Die Strafkammer hat die Ansicht vertreten, auch das sonstige beschlagnahmte Geld habe im Wege der Wertersatzeinziehung erfasst werden dürfen. Sie hat dabei verkannt, dass durch die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes lediglich ein Zahlungsanspruch (des Staates gegen den Verurteilten) begründet wird. Da er an die Stelle des Einziehungsgegenstandes tritt, ist bei seiner Bemessung von dessen Wert auszugehen, nicht von der Höhe der noch vorhandenen Bereicherung des Verurteilten. Diese kann allenfalls bei der Ermessensentscheidung von Bedeutung sein, ob auf die Einziehung des Wertersatzes ganz oder zum Teil verzichtet werden soll. Durch die Maßnahme der Wertersatzeinziehung darf nicht das beim Einziehungsbeteiligten sichergestellte Geld „eingezogen“ werden. Auf dieses kann – wie auf sonstige pfändbare Gegenstände – erst im Vollstreckungsverfahren zurückgegriffen werden (vgl. BGHSt 28, 369).
Im Falle einer erneuten Anordnung der Wertersatzeinziehung lässt es das Verbot der Schlechterstellung hier nicht mehr zu, die Höhe des Wertersatzes nach dem gesamten unerlaubt erlangten Sammlungsertrag zu beziffern. Über den durch den Einziehungsausspruch im angefochtenen Urteil begrenzten Betrag darf in der zukünftigen Entscheidung nicht hinausgegangen werden. Er umfasst aber auch die Zinsen (deren Betrag sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergibt). Wegen des Erfordernisses der Bestimmtheit des Urteilstenors sind deshalb die bis zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung erwachsenen Zinsen zu ermitteln und den Kontenbeträgen zuzurechnen. Die sich dann ergebende Summe ist der Höchstbetrag der noch zulässigen Wertersatzeinziehung.
II.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat weiter auf folgendes hin:
1. Eine Anhörung von Sachverständigen zu der Frage, ob „Samkirtan“ und damit das Sammeln Bestandteil der Religionsausübung ist, kommt nicht mehr in Betracht, da dieses Beweisthema den Schuldspruch betrifft.
2. Gegen die Einziehung des Sammlungsertrags und – so nach einigen Landessammlungsgesetzen (vgl. z. B. § 11 Abs. 3 des Baden-Württembergischen Sammlungsgesetzes vom 13. Januar 1969) – der mit ihm beschafften Gegenstände sowie gegen die Anordnung der Wertersatzeinziehung bestehen im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zwar handelt es sich bei den hier der Einziehung zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeiten um Tätigkeiten im Rahmen einer Religionsausübung und damit eines Grundrechts, für das im Grundgesetz (Art. 4) kein ausdrücklicher Schrankenvorbehalt enthalten ist. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass Straßensammlungen, die Religionsgemeinschaften in Ausübung dieses Grundrechts veranstalten, nicht von einer staatlichen Erlaubnis abhängig gemacht werden dürften und die entgegenstehenden landesrechtlichen Vorschriften verfassungswidrig sind. Trotz Fehlens eines Schrankenvorbehalts gewährt das Grundgesetz kein völlig unbegrenztes Grundrecht der Religionsausübung. Die Freiheitsverbürgung des Art. 4 GG geht wie alle Grundrechte vom Menschenbild des Grundgesetzes aus, d. h. vom Menschen als eigenverantwortliche Persönlichkeit, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet. Diese vom Grundgesetz anerkannte Gemeinschaftsbindung des Individuums macht auch Grundrechte, die vorbehaltslos gewährt sind, gewissen inneren Grenzen zugänglich (vgl. BVerfGE 32, 98, 107 f; ferner BVerfGE 24, 236, 249; 33, 23, 29). Da dies schon für das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gilt, muss es erst recht für das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung zutreffen, bei dem die Möglichkeit eines Konflikts mit fremden Interessen wesentlich größer ist (vgl. BVerfGE 24, 236, 249). Wo die Grenzen zu ziehen sind, ob nach den Grundsätzen der Toleranz und Parität oder vom Kernbereich oder der Wesensgarantie des Grundrechts, nach dem im Grundgesetz ausgestalteten Verhältnis von Staat und Kirche, von der personalen Würde des Menschen aus oder unter Berücksichtigung gewisser immanenter Schranken des Grundrechts, hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung dahingestellt sein lassen. Nach seiner dort vertretenen Ansicht wird das Religionsausübungsrecht aber jedenfalls nur insoweit geschützt, als sich der Träger dieses Grundrechts „im Rahmen gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker hält“ (a. a. O. S. 246). Selbst das Grundrecht auf Glaubensfreiheit gestattet die ungestörte Entfaltung der Persönlichkeit gemäß ihrer subjektiven Glaubensüberzeugung nur, solange sie nicht in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfassung gerät und deshalb keine fühlbaren Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen oder die Grundrechte anderer erwachsen (BVerfGE 33, 23, 29). Bei der gebotenen verfassungsinternen Abwägung kann nicht unbeachtet bleiben, ob die Religionsausübung in ihrem Wesenskern oder nur ihre Randzone betroffen wird (vgl. BVerfGE 28, 243, 262; 32, 40, 47).
Durch die Sammlungsgesetze wird lediglich in diesen letzteren Grenzbereich eingegriffen. Wenn der Gesetzgeber bei den von Religionsgemeinschaften veranstalteten Straßensammlungen nicht allgemein auf das Prüfungsverfahren verzichtet hat, um etwaigen den sittlichen Grundanschauungen widersprechenden Verstößen zu begegnen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auf die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, auch „die Erhaltung der für das Staatswesen unverzichtbaren Spendenbereitschaft der Allgemeinheit zur Erfüllung sozialer Aufgaben“ rechtfertige Eingriffe in die Freiheit der Religionsausübung, braucht nicht eingegangen zu werden. Abgesehen davon, dass es zumindest in den meisten Bundesländern nicht Aufgabe der zuständigen Behörden ist, einen Sammlungsantrag dahin zu prüfen, ob er unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls mehr oder weniger Förderung verdient (vgl. u. a. Entwurf eines Sammlungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen LT-Drucks. 4/566, S. 17), würde eine entgegengesetzte Handhabung in den anderen Ländern nicht die Nichtigkeit des gesamten Sammlungsgesetzes einschließlich der Einziehungsvorschrift zur Folge haben.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen ferner nicht dagegen, dass nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Hamburgischen Sammlungsgesetzes vom 3. März 1970 (GVBl. S. 107) sowie gemäß § 14 Nrn. 2 und 3 des Hessischen Sammlungsgesetzes vom 4. Juni 1969 (GVBl. S. 71) die Kirchen und diejenigen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Durchführung von Straßensammlungen keiner Erlaubnis bedürfen, wohl aber sonstige Religionsgemeinschaften. Diese Regelung bedeutet nicht eine dem Art. 3 GG widersprechende Ungleichbehandlung. Ihr liegt nicht eine willkürliche oder sachfremde, sondern eine sachgerechte Überlegung zugrunde. Der Gesetzgeber ist hier davon ausgegangen, dass die Kirchen und jene Religionsgemeinschaften die Gewähr dafür bieten, dass sie auch ohne behördliche Kontrolle ihre Sammlungen ordnungsgemäß (in dem oben dargelegten Sinn) durchführen.
Außer den Sammlungsgesetzen von Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein enthalten alle anderen ein sogenanntes Ordensprivileg. Danach ist das Sammlungsgesetz nicht auf Sammlungen anzuwenden, „die von Orden u. a. nach ihren kirchlich genehmigten Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts durchgeführt werden“ (so u. a. in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Hamburgischen Sammlungsgesetzes). Ob aus der Formulierung „kirchlich genehmigten Regeln“ zu schließen ist, dass diese Sonderregelung nur für Orden der großen christlichen Kirchen gilt, wie das Landgericht annimmt, und sich dann nach den vorstehenden Ausführungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Sonderregelung ergeben, kann offen bleiben. Selbst wenn sie, wie die Beschwerdeführerin meint, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nichtig wäre, könnte dies die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht beeinflussen. Denn dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass einzelne der Sammlungsaktionen ausschließlich dem Zweck dienten, Spenden zum Bestreiten des Lebensunterhalts der Mitglieder der Einziehungsbeteiligten zu erlangen.
III.
Durch die Teilaufhebung des Urteils wird die von der Beschwerdeführerin eingelegte Kostenbeschwerde gegenstandslos. Bei der zukünftigen Entscheidung wird § 472 b StPO zu beachten sein.
| Schumacher | Müller | Maier | |||
| Willms | Meyer |