Revision verworfen: Vorläufige Festnahme nach §127 StPO bei vermeintlicher Notwehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 791/51
- Datum
- 11.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Begriff der "Tat" im Sinne des §127 Abs.1 StPO genügt die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes einer strafbaren Handlung.
Eine in vermeintlicher Notwehr vorgenommene Handlung kann den äußeren Tatbestand einer Körperverletzung erfüllen und damit die vorläufige Festnahme nach §127 Abs.1 StPO rechtfertigen.
Die vorläufige Festnahme nach §127 Abs.1 StPO ist auch dann zulässig, wenn die Identität des Festgenommenen nicht sofort zweifelsfrei festgestellt werden kann; dem Festnehmenden sind keine unzumutbaren Identitätsprüfungen aufzuerlegen.
Eine vorläufige Freiheitsentziehung ist nicht rechtswidrig, sofern sie nicht über den zur Klärung der Identität und zur Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen notwendigen Zeitraum hinaus fortbesteht.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 12. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Stadt- und Amtsbürgermeister Wilhelm ████████ ██ aus ████, geboren am █████████ 1861 in ██████████, wegen Freiheitsberaubung im Amt,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Saver, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 12. Juni 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen das den Angeklagten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Amt freisprechende Urteil des Landgerichts. Sie rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision kann keinen Erfolg haben.
1. Der verfahrensrechtliche Angriff rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht, bezeichnet jedoch kein Beweismittel, dessen sich die Strafkammer zur Ermittlung der von der Revision vermissten Feststellung hätte bedienen sollen. Die Rüge ist daher unzulässig (BGHSt 2, 168).
2. Ebenso fehlgehen im Ergebnis die sachlichrechtlichen Angriffe.
Im Gegensatz zur Strafkammer hält der Senat die Tat des Angeklagten schon objektiv nicht für rechtswidrig. Er war gemäß § 127 Abs. 1 StPO befugt, Sc█ vorläufig festzunehmen. Dieser hatte wenigstens den äußeren Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt, da er in nur vermeintlicher Notwehr handelte. Er war somit vom Angeklagten auf frischer Tat betroffen; denn für den Begriff „Tat“ im Sinne des § 127 Abs. 1 StPO genügt die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes einer strafbaren Handlung. Außerdem konnte die Persönlichkeit █████████ unter den gegebenen Umständen vom Angeklagten nicht sofort festgestellt werden. Die polizeiliche Anmeldebescheinigung reichte hierzu offensichtlich nicht aus. Ebensowenig genügte die Möglichkeit, dass der Angeklagte die Hauswirtin █████████ hätte wecken und sich bei ihr über die Richtigkeit der Angaben über seine Person hätte vergewissern können. Denn es war, nachdem dieser sich geweigert hatte, seine Wirtin zu wecken, jedenfalls dem Angeklagten nicht zuzumuten, dies zu tun. Schließlich ist nicht ersichtlich, wie über die Person Sc█ früher als in dem Zeitpunkt, als er am nächsten Morgen dem Amtsrichter vorgeführt wurde, Gewissheit hätte erlangt werden können. Über diesen Zeitpunkt hinaus aber blieb Sc█ nicht in Haft.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Werner | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Saver | Dr. Ludwig |