Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Wiedereinsetzungsersuchens und der Revision wegen Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 790/81
Datum
13.08.1982
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach Mandatsniederlegung der bisherigen Wahlverteidigerin. Das Gericht verlangt glaubhafte Darlegung der Unverschuldetheit; bloße Schlussfolgerungen und das Bekanntsein der Möglichkeit zur Selbstbegründung genügen nicht. Das Wiedereinsetzungsgesuch wird verworfen und die Revision nach § 346 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein (§§ 44, 45 StPO).

2

Die bloße Mitteilung über die Mandatsniederlegung der früheren Verteidigerin ohne substantiierte Umstände genügt nicht, um die Unverschuldetheit eines Fristversäumnisses zu belegen.

3

Wenn dem Angeklagten die Möglichkeit und bekannt war, die Revision selbst zur Geschäftsstelle zu begründen, spricht dies gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung, sofern nicht das Gegenteil glaubhaft gemacht wird.

4

Wurde die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet, ist sie gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 29. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 790/81

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Roland ███, geboren am ██ 1958 in ██, wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. August 1982

Tenor

1. Das Gesuch des Angeklagten vom 30. Oktober 1981, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Mai 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg, weil der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

a) Die Revision ist von der früheren Wahlverteidigerin des Angeklagten form- und fristgerecht eingelegt worden. Eine Begründung des Rechtsmittels ist innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht eingegangen; die frühere Wahlverteidigerin hat zwei Tage vor Ablauf der Frist das Mandat niedergelegt.

b) Der nach Fristablauf bestellte Pflichtverteidiger des Angeklagten hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt (und zugleich die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt). Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er lediglich den oben erwähnten, ihm aus den Akten bekannten Sachverhalt bezüglich der Mandatsniederlegung der früheren Wahlverteidigerin vorgetragen. Soweit er zusätzlich ausgeführt hat, der Angeklagte habe mit diesem Vorgehen nicht zu rechnen brauchen, handelt es sich nur um seine Schlussfolgerung, der keine weiteren Anhaltspunkte zugrunde liegen.

Das Verhalten der früheren Wahlverteidigerin legt aber in erster Linie den Schluss nahe, dass sie dem Angeklagten ihr Vorgehen ordnungsgemäß angekündigt hatte, so dass der Angeklagte die ihm aufgrund der erhaltenen Rechtsmittelbelehrung (Bd. II Bl. 247) und seiner übrigen Gerichtserfahrung bekannte Möglichkeit, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle selbst zu begründen, hätte wahrnehmen können.

Unter den gegebenen Umständen hätte das Wiedereinsetzungsgesuch den Erfordernissen der §§ 44, 45 StPO nur dann entsprochen, wenn der Angeklagte glaubhaft gemacht hätte, der zuletzt genannte Sachverhalt liege nicht vor. Das ist jedoch nicht geschehen. Im Gegenteil: Der Angeklagte hat trotz ausdrücklicher Hinweise weder die Gelegenheit wahrgenommen, seine frühere Wahlverteidigerin von der Schweigepflicht zu entbinden und ihr eine Stellungnahme zu erlauben, noch hat er selbst Einzelheiten vorgetragen.

2. Da die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde, war sie gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

MöslMaierTheune
MeyerNiemöller
Verwerfung des Wiedereinsetzungsersuchens und der Revision wegen Fristversäumnis — Themis