Revision: Verurteilung wegen Betruges und Konkursstraftaten aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 790/78
- Datum
- 10.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme bedingten Vorsatzes setzt klare Feststellungen voraus, dass der Täter die Eintrittswahrscheinlichkeit der Vermögensschädigung als sehr wahrscheinlich erkannt und billigend in Kauf genommen hat.
Bei Unklarheiten, ob nur bewusste Fahrlässigkeit oder bedingter Vorsatz vorliegt, dürfen entscheidende Schlüsse nicht aus Umständen gezogen werden, über die nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte Kenntnis besaß.
Widersprüche oder unvollständige Feststellungen über Zahlungszuflüsse und den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sind prozessual erheblich und begründen die Aufhebung eines Schuldspruchs.
Die Verzögerung der Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags kann den Straftatbestand des § 84 GmbHG erfüllen; pauschale Bezeichnungen wie „Wirtschaftsstraftaten" sind ungeeignet, ohne konkrete Darlegung als Strafschärfungsgrund zu dienen.
Der Tatrichter darf nicht allein auf Verhandlungsverläufe Dritter abstellen, wenn nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte hierüber unterrichtet war und daraus sein Vorsatzverhalten zu erschließen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 2. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 790/78
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Franz H. C. —————— aus C———, geboren am ███████ 1921 in ████ wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen, wegen Verletzung der Buchführungspflicht und wegen Unterlassens des Konkurs- oder Vergleichsantrages (§§ 263, 22, 23, 283 b, 53 StGB, § 84 GmbHG) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und zur Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100,— DM verurteilt; im Übrigen hat sie den Angeklagten freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, dringt mit der Sachrüge durch.
Der Angeklagte hielt – zusammen mit einem Minderheitsanteil seiner Ehefrau – das Stammkapital der Gesellschaft für ███ und █████ GmbH (GSH) in Höhe von 800.000,— DM; damit hielt er auch sämtliche Anteile der Schiffswert OC ███████ GmbH (SWO), deren alleinige Gesellschafterin die GSH war. Der Angeklagte leitete als Geschäftsführer die SWO bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft am 20. November 1972.
Dem Angeklagten liegt zur Last, in der Zeit vom 28. Juni 1972 bis zum 14. September 1972 zehn Gläubiger der SWO durch Täuschung über deren Liquidität geschädigt zu haben, und zwar habe er in acht Fällen erreicht, dass Firmen, die die wirkliche wirtschaftliche Lage der SWO nicht kannten, Waren auf Rechnung an die SWO geliefert haben; in einem Falle sei es ihm durch die Hingabe von Wechseln gelungen, einen Zahlungsaufschub zu erreichen, und in einem weiteren Falle habe er durch die Zahlung eines Teilbetrages ein Stillhalten des Gläubigers bezüglich des Restbetrages erreicht. In zwei Fällen habe er im August 1972 vergeblich versucht, weitere Waren zu erhalten.
Ferner habe der Angeklagte den Konkursantrag für die SWO nicht alsbald nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Bilanz der Firma für das Jahr 1971 erst am 3. November 1972 erstellt.
Zu den Betrugsfällen nimmt der Tatrichter an, der Angeklagte habe bezüglich der Vermögensschädigung oder -gefährdung der Gläubiger mit bedingtem Vorsatz gehandelt; ihm sei bewusst gewesen, dass er die Gläubiger, die ihm ab Ende Juni 1972 noch Waren auf Kredit lieferten oder einen Zahlungsaufschub gewährten, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr werde bezahlen können (UA S. 42); das habe er billigend in Kauf genommen.
Für die Frage der wirtschaftlichen Lage der SWO spielt dabei für den hier in Rede stehenden Zeitraum eine entscheidende Rolle, ob die SWO Aussicht hatte, zwei Frachtschiffe, deren Bau sie bei einer französischen Werft in Auftrag gegeben hatte, an die N██████-Reederei in █████ zu verkaufen. Dazu stellt das Urteil fest, dass sich die Neptun-Reederei interessiert gezeigt habe und dass es am 16. August 1972 zu einem Gespräch zwischen Vertretern der SWO und dieser Reederei gekommen sei, „das zunächst vielversprechend für die SWO verlief“ (UA S. 18); am 21. August 1972 habe die ██████ Reederei der SWO in einem Fernschreiben mitgeteilt, dass sie an der Übernahme von zwei Neubauten interessiert sei und dass pro Schiff 1.160.000,— DM angeboten würden (UA S. 39). Später sei es jedoch nicht zu einem Abschluss gekommen, da die N██████-Reederei in der Folge am 15. September 1972 die beiden Schiffe „unter Umgehung der SWO“ (UA S. 18) direkt von der französischen Werft gekauft habe.
Zur Einschätzung der Verkaufsaussichten meint das Landgericht, der Angeklagte „musste ... ein Scheitern der Verträge in Betracht ziehen“ und er „musste ... auch damit rechnen, dass die Bauwerften ... versuchen würden, direkt an die finanzstarke ██ ███████████ zu verkaufen“ (UA S. 37). Diese Formulierung lässt schon befürchten, dass die Strafkammer hier die bewusste Fahrlässigkeit dem bedingten Vorsatz gleichgestellt hat. Vor allem aber wertet der Tatrichter entscheidend den Verlauf der Vertragsverhandlungen, die unmittelbar zwischen der N██████-Reederei und der französischen Werft stattfanden, obwohl er nicht feststellt, dass der Angeklagte über die Tatsache oder gar den Verlauf dieser Verhandlungen unterrichtet gewesen wäre (UA S. 38);
die Feststellungen ergeben vielmehr, dass man die SWO in dem Glauben ließ, die N██████-Reederei sei weiter am Ankauf dieser Schiffe interessiert (UA S. 38), und dass für die SWO erst am 13. September 1972 klar wurde, die N██████ Reederei werde bei ihr keine Schiffe kaufen (UA S. 82).
Da die Verurteilung wegen Betruges schon wegen dieser Unklarheiten zur inneren Tatseite aufzuheben ist, wird der neue Tatrichter gegebenenfalls Gelegenheit haben zu prüfen, inwieweit sich die Annahme bedingten Vorsatzes damit vereinbaren lässt, dass der Angeklagte in der Zeit vom 1. Juli 1972 bis zur Konkurseröffnung am 20. November 1972 aus privaten Mitteln und aus Mitteln der GSH – und damit wirtschaftlich auch aus seinem eigenen Vermögen – der SWO noch 877.338,— DM zur Verfügung gestellt hat, von denen 226.885,— DM zur Bezahlung von Lieferanten verwendet wurden.
Zu den Konkursstraftaten nimmt die Strafkammer an, dass die Zahlungseinstellung im Sinne von § 283 Abs. 6, § 283 b Abs. 3 StGB am 14. September 1972 eingetreten sei, weil zu diesem Zeitpunkt ersichtlich gewesen sei, „dass die SWO auf Grund der gescheiterten Verhandlungen mit der N██████ Reederei keinerlei Aussichten mehr hatte, in Zukunft noch irgendwelche Zahlungsmittel zu erhalten“ (UA S. 84). Damit ist schwerlich die Feststellung vereinbar, dass der SWO aus Mitteln des Angeklagten nach dem 1. Juli 1972 noch 1,5 Millionen DM zugeflossen sind, von denen „in der Zeit vom 1. Juli bis 20. November 1972 an die Lieferanten lediglich 226.885,— DM gezahlt worden sind, weitere 77.546,— DM ... nochmal nach dem 20. November 1972“ (UA S. 41); dazu steht überdies die Annahme in Widerspruch, dass die für die SWO nach dem 14. September 1972 aufgewendeten Mittel „nur noch für die Löhne und Gehälter bis Ende September“ verwendet worden seien, nicht aber für die Begleichung sonstiger Schulden (UA S. 83).
Wegen dieser Unklarheiten und Widersprüche in den Feststellungen ist die Verurteilung im vollen Umfange aufzuheben. Zum Strafausspruch sei nur ergänzend bemerkt, dass das Hinauszögern des Konkurs- oder Vergleichsantrages (UA S. 91) ein Tatbestandsmerkmal des § 84 GmbHG darstellt (§ 46 Abs. 3 StGB) und dass der Begriff der „sogenannten Wirtschaftsstraftaten“ (UA S. 92) zu unbestimmt ist, um daraus ganz allgemein einen Strafschärfungsgrund herzuleiten.
Berichtigung
In der Strafsache gegen den Kaufmann Franz H. C. aus C———, geboren am ███████ 1921 in ████ wegen Betruges u. a.
muss es in den Ausfertigungen des Beschlusses des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. April 1979 im ersten Absatz der Gründe, 5. Zeile, hinter der Einklammerung richtig heißen: „zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und zur Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100,— DM verurteilt;“
Es handelt sich um ein Versehen bei der Ausfertigung der (in Urschrift richtigen) Entscheidung. Um Berichtigung der übersandten Ausfertigungen bzw. Abschriften wird gebeten.
Karlsruhe, den 15. Mai 1979
Geschäftsstelle des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
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