Treffer
BGH Urteil

Revision: Pflicht zur umfassenden Beweisaufnahme (§ 244 Abs.2 StPO) bejaht, Verfahren zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 790/51
Datum
30.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Freisprechung wegen versuchter Blutschande als fehlerhaft. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO nicht nachgekommen ist und wichtige Auskunftspersonen (Pfarrer, Arzt) nicht vernommen wurden. Verwertungsverbote nach § 252 StPO und § 254 StPO wurden geprüft und teils bestätigt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 252 StPO verbietet die Verwertung der früheren Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht; deren Inhalt darf nicht durch Vernehmung des Verhörsbeamten verwertet werden.

2

§ 254 Abs.1 StPO verlangt die Verlesung früherer Aussagen nur, wenn diese Aussagen Bestandteil der vor dem Ermittlungsrichter gemachten Erklärungen des Beschuldigten geworden sind.

3

Nach § 244 Abs.2 StPO obliegt es dem Gericht, die Wahrheit von Amts wegen mithilfe aller zulässigen Beweismittel zu erforschen; hierzu kann es erforderlichenfalls ohne Antrag der Staatsanwaltschaft verfügbare Zeugen vernehmen.

4

Ein Freispruch darf nicht aufrechterhalten werden, wenn das Gericht ersichtlich auf die Verwertung oder die Einholung verfügbarer, für die Sachaufklärung geeigneter Beweismittel verzichtet hat; dies rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Beweisaufnahme.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 3. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneider Michael ███████, geboren █████████████ 1903 in [REDACTED] (Jugoslawien), wegen versuchter Blutschande hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Ortlieb, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 3. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem ästheschwachen Angeklagten liegt nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last, seit Mai 1951 fortgesetzt an und mit seiner 18 Jahre alten ehelichen Tochter Eva unzüchtige Handlungen, auch den Beischlaf, teilweise mit Gewalt vorgenommen und vorzunehmen versucht zu haben.

Eva ██ hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Daraufhin hat das Landgericht den Angeklagten, der jede Schuld in Abrede stellt, mangels hinreichenden Beweises freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg haben.

1.) Unbegründet ist zwar die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 2, 99) entschieden hat, will § 252 StPO nicht bloß die Verlesung, sondern die Verwertung der früheren Aussage eines Zeugen verbieten, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Über den vor dem Gendarmerie-Hauptwachtmeister ███ gemachten Inhalt der Aussage, die Eva ██ vor der Gendarmerie gemacht hatte, durfte daher der Verhörsbeamte nicht als Zeuge – auch nicht mit Zustimmung des Angeklagten – vernommen werden. Den dahin gehenden Beweisantrag der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit Recht abgelehnt.

Ebensowenig ist § 254 Abs. 1 StPO verletzt. Der Angeklagte hat vor dem Ermittlungsrichter kein Geständnis abgelegt, sondern auf Vorhalt nur allgemein erklärt: „Wenn meine Tochter es so sagt, dann ist es richtig.“ Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Aussage der Eva ██ vor dem Gendarmerie-Beamten Bestandteil der Erklärungen des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter geworden sei und deshalb nach § 254 Abs. 1 StPO hätte verlesen werden dürfen (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juni 1952 – 1 StR 878/51 –).

2.) Dagegen greift die auf Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützte Verfahrensrüge durch. Wie die Revision zutreffend unter Hinweis auf den Polizeibericht (Bl. 1 d. A.) und die Bekundungen der Eva ██ vor der Polizei (Bl. 8 d. A.) vorbringt, hatte das Mädchen schon vor seiner polizeilichen Einvernahme über die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorfälle mit dem Pfarrer ███ und dem Dr. med. ███ gesprochen. Auf diese Erklärungen des Mädchens durfte das Landgericht trotz § 252 StPO die Beweisaufnahme erstrecken (BGH, Urteil vom 13. Januar 1951 – 1 StR 58/50; NJW 51, 283). Da andere Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Verfügung standen, andererseits das Landgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO die Wahrheit von Amts wegen mit allen zulässigen Beweismitteln zu erforschen hatte, hätte es auch ohne ausdrücklichen Antrag der Staatsanwaltschaft den Pfarrer ███ und den Dr. med. ███ als Zeugen hören müssen. Aus welchen Gründen das Landgericht hiervon abgesehen hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Möglicherweise hat es die Vernehmung auch dieser Auskunftspersonen wegen des § 252 StPO für unzulässig gehalten oder ist davon ausgegangen, dass auch sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StPO) Gebrauch machen würden. Keine dieser Erwägungen könnte das eingeschlagene Verfahren – Freisprechung ohne Benutzung aller verfügbaren Beweismittel – rechtfertigen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig Ortlieb Dr. [REDACTED]

Revision: Pflicht zur umfassenden Beweisaufnahme (§ 244 Abs.2 StPO) bejaht, Verfahren zurückverwiesen — Themis