Treffer
BGH Beschluss

Revision: Keine "nicht geringe Menge" bei 5 g THC – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 789/83
Datum
13.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt wegen Handelns mit Haschisch ein. Das Landgericht hatte 5 g THC als "nicht geringe Menge" und damit einen besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angenommen. Der BGH hielt 5 g THC nicht für eine nicht geringe Menge und wandte die gleiche Auslegung wie zu § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG an. Deshalb wurden die auf dieser Bewertung beruhenden Strafaussprüche aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Menge von 5 g THC stellt keine "nicht geringe Menge" im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG dar.

2

Bei inhaltlich gleichlautenden Tatbestandsmerkmalen ist derselbe Auslegungsmaßstab zugrunde zu legen; eine unterschiedliche Bewertung der Bezeichnung "nicht geringe Menge" in § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG gegenüber § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist nicht gerechtfertigt.

3

Beruht die Annahme eines besonders schweren Falls oder die Strafzumessung wesentlich auf einer fehlerhaften Einstufung als "nicht geringe Menge", sind die insoweit getroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Rüge der Revision ist insoweit begründet, als die verfahrensgegenständliche Strafzumessung auf einer rechtsfehlerhaften Normauslegung beruht; weitergehende Angriffe bleiben unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 14. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 789/83

in der Strafsache gegen

██ aus ██, geboren am ██ 1956 in ██ (Kreis ██), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verabredung zum schweren Raub u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juni 1983 in den Aussprüchen über die wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den jeweiligen zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte mit 250 g Haschisch, das 5 g des Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) enthielt, Handel getrieben. Das Landgericht sieht hierin Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge und bewertet die Tat deshalb als besonders schweren Fall im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt es strafschärfend, dass der Angeklagte Haschisch in Besitz gehabt und damit Handel getrieben habe, das „ganz erheblich über der Menge lag, die eine nicht geringe Menge darstellt“. Diese Bewertungen sind fehlerhaft. 5 g

THC sind keine nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1983 – 3 StR 418/83 und 26. August 1983 – 3 StR 294/83). Für die Auslegung des gleichlautenden Strafzumessungsmerkmals des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG gilt nichts anderes (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1983 – 1 StR 648/83). Eine unterschiedliche Bewertung desselben, in zwei aufeinander folgenden Vorschriften verwendeten Begriffs wäre nicht gerechtfertigt.

Die weitergehende Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

MezgerMeyerTheune
MillerMaier
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