Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts bei unzulässiger Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 78/96
- Datum
- 13.03.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet, ist die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Eine gegen die Verwerfung der Revision gerichtete Beschwerde ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die Begründung nachgeholt wird oder glaubhaft gemacht wird, dass die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde.
Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO ersetzt nicht die substantielle Revisionsbegründung; fehlt diese oder eine wirksame Wiedereinsetzung, bleibt die Verwerfung der Revision gerechtfertigt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 78/96 Tetei vom 13. März 1996 in der Strafsache gegen Roland Tc aus Lal, geboren am ███ ███ 1967 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 1996 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach form- und fristgerechter Revisionseinlegung und Zustellung des Urteils am 7. Dezember 1995 ist die Revision nicht begründet worden. Durch am 26. Januar 1996 zugestellten Beschluss vom 18. Januar 1996 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der am 30. Januar 1996 eingegangenen „Beschwerde“ vom 29. Januar 1996.
II.
Die „Beschwerde“ ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO anzusehen. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Da die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Das Begehren des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
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