Revision verworfen – Keine Verfahrensfehler bei Absetzung, Gerichtsbesetzung und Vereidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 78/93
- Datum
- 28.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist des § 275 StPO ist gewahrt, wenn das unterschriebene Urteil rechtzeitig dem Geschäftszimmer übergeben wurde; ein späterer Fehlvermerk oder verspäteter Eingangsstempel begründet nicht zwingend die Verspätung i.S.v. § 338 Nr. 7 StPO.
Ein Geschäftsverteilungsplan, der die Zuständigkeit nach Sachzusammenhang mit einem Ermittlungskomplex regelt, ist grundsätzlich zulässig und stellt für sich keinen Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO dar.
Die Übertragung und Streichung von Personen in der Schöffenliste (vgl. § 49 Abs. 2 GVG) ist wirksam auch bei vor der Wahl eingetretenem Tod; die dadurch erfolgte Besetzung der Schöffen ist nicht ohne Weiteres angreifbar.
Die Anfechtung einer Entscheidung über die Entbindung eines Schöffen ist nur bei Willkür überprüfbar; eine solche Anfechtung ist im Revisionsverfahren insoweit ausgeschlossen, als keine erbitterte Willkür festgestellt wird (§§ 77 Abs. 1, 54 Abs. 1 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO).
Ein Zeuge ist nach § 60 Nr. 2 StPO nicht automatisch als Tatbeteiligter anzusehen, wenn die Verhältnisse keine Mitwirkung an der vom Angeklagten vorgeworfenen Tat belegen; seine Vereidigung bleibt in diesem Fall zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 78/93 vom 28. Juli 1993 in der Strafsache gegen ██ aus KC, geboren am ███ 1948, ██ Pasqualino in Bt █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. September 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Sachrügen und Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Senat hält jedoch die Erörterung einzelner Verfahrensrügen für angezeigt. Insoweit gilt folgendes:
1. Der Revisionsgrund der verspäteten Urteilsabsetzung (§ 338 Nr. 7 in Verbindung mit § 275 StPO) liegt nicht vor.
Aus der Gesamtheit der dienstlichen Erklärungen, die Berufsrichter, Geschäftsstellen- und Kanzleibedienstete abgegeben haben, ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Berichterstatter der Strafkammer das von allen drei Richtern unterschriebene Urteil am 26. Oktober 1992, dem letzten Tage der Frist, auf die Geschäftsstelle gebracht hat. Damit war die Frist des § 275 StPO gewahrt. Daran ändert es nichts, dass später das Urteil zunächst nicht auffindbar war und erst nach Ablauf der Frist am 28. Oktober 1992 einen Eingangsstempel der Geschäftsstelle erhielt.
Diese Besonderheit findet ihre Erklärung darin, dass die Geschäftsstelle am 26. Oktober 1992 nicht besetzt war und der Vorsitzende am selben Tage den auf der Geschäftsstelle liegenden, das Urteil bereits enthaltenden Protokollband noch einmal an sich genommen und in seinem Dienstzimmer abgelegt hatte.
2. Der Revisionsgrund fehlerhafter Gerichtsbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) ist ebensowenig gegeben.
a) Die erkennende 6. Strafkammer war nach dem Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit dem Präsidiumsbeschluss vom 30. April 1991 geschäftsplanmäßig zur Verhandlung und Entscheidung der Sache berufen. Der genannte Präsidiumsbeschluss begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt auch insoweit, als danach der Sachzusammenhang mit einem bestimmten Ermittlungskomplex („EK-Spezi“, vgl. UA S. 7) das zuständigkeitsbegründende Kriterium war. Der Senat hat dies bereits wiederholt entschieden (BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2, BGH, Beschl. v. 3. März 1993 – 2 StR 636/92) und hält daran fest.
b) Das Verfahren des Schöffenwahlausschusses zur Bestimmung der Schöffen erfüllte die Voraussetzungen einer rechtsgültigen Wahl (vgl. BGH NJW 1986, 1358).
c) Die Mitwirkung des Schöffen ████ entsprach dem Gesetz. Mit Recht ist dieser Schöffe aus der Hilfsschöffenliste in die Hauptschöffenliste übertragen und dort an die Stelle des als Hauptschöffen gestrichenen R. gesetzt worden. Daran ändert es nichts, dass R. bereits vor der Schöffenwahl verstorben war. § 49 Abs. 2 GVG gilt auch für diesen Fall. Maßgebend ist allein die Streichung einer in der Schöffenliste als Hauptschöffe verzeichneten Person. Auf den Grund der Streichung kommt es nicht an, sofern nur die Streichung geboten war. Dies traf hier zu.
Auch ein verstorbener Schöffe ist aus der Schöffenliste zu streichen (Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht § 52 GVG Rdn. 3). Dass die als Schöffe aufgeführte Person schon vor der Schöffenwahl verstorben war, also nicht mehr Schöffe geworden ist, macht insoweit keinen Unterschied: ihre Streichung ist auch in diesem Falle geboten und äußert die daran von Gesetzes wegen geknüpfte Rechtsfolge (vgl. für den Fall der ungültigen Wahl: LG Frankfurt am Main NJW 1985, 928).
d) Die Mitwirkung des Schöffen ███ lässt sich nicht mit der Begründung beanstanden, der zunächst berufene Schöffe F. sei zu Unrecht vom Schöffenamt entbunden worden. Die Entbindungsentscheidung war nicht willkürlich und ist im Übrigen (soweit Willkür ausscheidet) der Anfechtung auch im Revisionsverfahren entzogen (§§ 77 Abs. 1, 54 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 336 Satz 2 StPO).
3. Die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO ist gleichfalls unbegründet. Der Zeuge ACD ist zu Recht vereidigt worden. Er war nicht Tatbeteiligter. Die Tat (im verfahrensrechtlichen Sinne, vgl. BGH StV 1992, 547) bestand – sieht man von der Rauschgiftverwahrung für „TC“ ab – hier darin, dass der Angeklagte Rauschgift an ███████ lieferte. An dieser Tat war ACD nicht beteiligt. Dass er Rauschgift von ███████ bezog, das aus Lieferungen des Angeklagten stammte, machte ihn nicht zum Tatbeteiligten des Angeklagten.
Aus den Urteilsfeststellungen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ACD bei einem Rauschgiftgeschäft mit dem Angeklagten zusammengewirkt hatte.
Die weiteren Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung; gleiches gilt für die Sachrüge.
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