Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlender Wertfeststellungen zur Einziehung (§74 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 788/84
- Datum
- 11.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung nach § 74 StGB muss auf Feststellungen beruhen, die eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 74b Abs.1 StGB ermöglichen; fehlen diese Feststellungen, ist eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich.
Bei der Strafzumessung ist die Bedeutung einer Einziehungsanordnung nach § 74 Abs.2 Nr.1 StGB in die gebotene Gesamtbetrachtung einzubeziehen; dazu können Feststellungen zum Wert des eingezogenen Gegenstands erforderlich sein.
Angaben zum Wert des eingezogenen Gegenstands können im Urteil entfallen, wenn ersichtlich ist, dass dessen Wert im Verhältnis zu den sonstigen strafzumessenden Umständen keine maßgebliche Bedeutung hat (§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO).
Fehlen die für die Bewertung der Einziehung und ihre Auswirkung auf die Strafhöhe erforderlichen Feststellungen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 30. August 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 788/84 in der Strafsache gegen █ (aus EC), dort geboren am ██, Edmund ███ 1354, wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. August 1984 – soweit es ihn betrifft – im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Schuldspruch lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Landgericht
hat den Angeklagten nicht nur zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, sondern auch seinen Pkw Marke BMW 520 gemäß § 74 StGB eingezogen. Die Frage, ob die Einziehung des Pkw dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 74b Abs. 1 StGB) entspricht, bleibt im Urteil unerörtert und kann auch nicht durch das Revisionsgericht nachgeprüft werden, da das Landgericht keine Feststellungen zum Wert des eingezogenen Fahrzeugs getroffen hat. Neben den sich hieraus ergebenden Bedenken lassen die Urteilsgründe auch besorgen, dass das Landgericht die Bedeutung der Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB für die Strafzumessung verkannt hat. Der Wert des eingezogenen Gegenstandes muss im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (BGH MDR 1983, 767; BGH, Beschluss vom 25. Januar 1984 – 2 StR 715/83 –). Die Strafkammer, die grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit der Tatbeiträge des Angeklagten und seiner beiden Mittäter ausgegangen ist (UA S. 12), hat zwar gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, die um 6 Monate niedriger ist als die gegen die Mittäter jeweils verhängte Strafe. Das Gericht hat diese Differenz aber lediglich mit der – im Vergleich zu den Mittätern – geringfügigen straf-
rechtlichen Vorbelastung des Angeklagten begründet (UA S. 13). Unter diesen Umständen liegt die Möglichkeit nahe, dass die Strafkammer die Auswirkungen der – nur beim Angeklagten angeordneten – Einziehung des Pkw bei der Strafzumessung außer Acht gelassen hat.
Es ist hier auch nicht der Fall gegeben, dass dem Wert des eingezogenen Gegenstandes ersichtlich im Verhältnis zu den anderen Strafzumessungsgründen keine maßgebliche Bedeutung für die Strafhöhe zukommt, so dass nach dem Grundsatz, dass in den schriftlichen Urteilsgründen nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzuführen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), von der Angabe des Wertes abgesehen werden könnte (vgl. BGH VRS 66, 274).
Der Strafausspruch und die Einziehungsanordnung können daher keinen Bestand haben."
Dem schließt sich der Senat an.
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