Revision wegen Unterlassung eines Augenscheins: Aufhebung und Zurückverweisung im Totschlagsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 788/52
- Datum
- 16.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines beantragten Augenscheins ist nur zulässig, wenn das Gericht zuvor sorgfältig geprüft hat, dass anderweitige Erkenntnisquellen den Beweiswert des Augenscheins zweifelsfrei ersetzen.
Die richterliche Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) begrenzt das Ermessen bei der Abweisung von Beweisanträgen; begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit vorhandener Aussagen verlangen ergänzende Ortsbesichtigung.
Feststellungen, die in äußeren und inneren Tatumständen unauflösbar widersprüchlich sind und alternative Täterschaften nicht ausschließen, tragen eine Verurteilung nicht und machen eine sachliche Rechtsprüfung unmöglich.
Bei neuer Verhandlung verbietet § 358 Abs. 2 StPO nur eine Verschlechterung der Straflage; eine geänderte rechtliche Würdigung (z. B. Verurteilung wegen Mordes) ist zulässig, soweit die neuen Feststellungen dies tragen, ohne die Strafe zu verschärfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Köln, 2. Mai 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Stephan K. (geb. █████████████████ in ██████████████████), ohne festen Wohnsitz, in derselben Sache in Strafhaft, wegen Totschlags u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Erster ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 2. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vollendeten Totschlags an Alfred █████████, versuchten Totschlags an Felix █ und versuchten Einbruchdiebstahls in den Hühnerstall des Reitlehrers Heinz ████ (des Arbeitgebers der beiden ███) – Tatzeit: die Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli 1948 – zu der Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Ausserdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Seine Revision, die Verfahrensmängel und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.
Schon die Verfahrensbeschwerde muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
1.) Zu Unrecht bezweifelt zwar die Revision die Zuständigkeit des Schwurgerichts zur Aburteilung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten. Das allein massgebende AHK-Gesetz Nr. 13 über die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten bestimmt nirgends, dass die deutschen Gerichte nur solche von verschleppten Personen begangene Straftaten aburteilen dürfen, die nach dem 1. Januar 1950, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, begangen sind.
2.) Dagegen greift die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge durch.
a) Die Verteidigerin hatte am 4. Verhandlungstag beantragt, „durch Ortsbesichtigung festzustellen, dass ein Erkennen von Personen bei den gegebenen Beleuchtungsverhältnissen und bei geschlossenem Hühnerstallfenster nicht möglich ist“. Das Schwurgericht lehnte den Beweisantrag ab, da „nach den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme eine Augenscheinseinnahme am Tatort nicht mehr erforderlich erscheint“. Wie die Urteilsgründe (UA S. 16) ergeben, hat das Gericht die beantragte Augenscheinseinnahme im Hinblick auf die Bekundungen der beiden Tatzeugen Felix ██████ und Heinz ███ für überflüssig gehalten: Felix ██ hatte in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe die Person, die auf ihn angelegt und geschossen habe, im Stall gut wahrnehmen können, weil *„durchs Fenster genügend Licht fiel“; Heinz ██** bekundete, „die etwa 20 m entfernte, über dem Hallentor angebrachte 100-Watt-Lampe habe den Hühnerstall ausreichend beleuchtet“.
b) Nach § 244 Abs. 5 StPO kann ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Das pflichtgemäße Ermessen, nach dem das Gericht hiernach darüber zu befinden hat, ob es eine Ortsbesichtigung vornehmen soll, wird durch die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts begrenzt, die nach § 244 Abs. 2 StPO dem Strafrichter von Amts wegen obliegt. Will der Tatrichter, wie es hier das Schwurgericht getan hat, eine beantragte Augenscheinseinnahme deshalb ablehnen, weil er bereits das Gegenteil der durch den Augenschein zu beweisenden Tatsache für erwiesen hält, der Augenschein also nach seiner Auffassung durch Benutzung anderer Erkenntnisquellen schon in ausreichendem Maße ersetzt ist, so muss er zuvor sorgfältig und gewissenhaft prüfen, ob der Beweiswert der anderweitigen Erkenntnisquellen nach der Sachlage nicht begründeten Zweifeln unterliegt, die eine weitere Sachaufklärung durch Einnahme des Augenscheins als geboten erscheinen lassen.
Ob sich das Schwurgericht bei der Ablehnung des Beweisantrags der Verteidigerin dieser Pflicht voll bewusst geworden ist, kann der Senat nur an Hand der schriftlichen Urteilsgründe nachprüfen. Diese ergeben jedoch eine Reihe von Umständen, die dem Schwurgericht die Vornahme der beantragten Ortsbesichtigung aufdrängen mussten.
c) Vorweg ist zu bemerken, dass in dem angefochtenen Urteil nähere Angaben über die Maße, die Beschaffenheit und den äußeren Zustand (Sauberkeit) des Hühnerstallfensters fehlen, durch das der Zeuge Felix █████ den zusammen mit dem zweiten Einbrecher im Stall eingeschlossenen Angeklagten im Scheine der 100-Watt-Lampe erkannt haben will. Es wird lediglich gesagt, der Hühnerstall habe „drei nach der Rückseite der Reithalle gerichtete Fenster, die in etwa 80 cm Höhe vom Erdboden angebracht und mit Drahtglas versehen waren“. Ebensowenig werden die Entfernung, aus der Felix ██████████ dem Angeklagten durch das Fenster ins Gesicht gesehen hat, und die zeitliche Dauer dieses Vorgangs angegeben. Sodann fällt auf, dass nach den Feststellungen Felix ██████████ beim Hinzutreten an das Fenster – ohne Erfolg – versucht hat, „es durch Schläge mit dem Spaten zu zertümmern“. Hiernach muss das Hühnerstallfenster nicht nur mit besonders starkem „Drahtglas“ von großer Widerstandsfähigkeit und deshalb möglicherweise auch nur geringer Lichtdurchlässigkeit versehen gewesen sein. Vielmehr legt sich auch die Frage nahe, warum Felix ██ nach der Weisung des Heinz ███, zusammen mit seinem Vetter Alfred auf die im Stall eingesperrten Diebe aufpassen sollte, das Fenster einzuschlagen suchte. Bei dem Schweigen der Urteilsgründe auch über diesen Punkt ist nicht ausgeschlossen, dass er dies deshalb getan hat, weil ihm „das Drahtglas“ jedenfalls die volle Sicht in den Stall erschwerte. Diese Zweifel werden auch nicht durch die oben wiedergegebene, allgemein gehaltene Angabe des Heinz ███ über die Beleuchtungsverhältnisse am Tatort ausgeräumt. Heinz ███ hat nach den Feststellungen (UA S. 6), bevor er sich vom Hühnerstall entfernte, um die Polizei anzurufen, seinerseits „einen schnellen Blick durchs Fenster“ getan, ohne von dem einen Dieb, der „sich tiefer in das Stallinnere zurückgezogen hatte“, etwas und von dem anderen mehr als „eine breite Figur mit einem vollen, breiten Gesicht“ zu erkennen.
Schließlich ist der vorliegend abzuurteilende Sachverhalt auch insofern besonders gelagert, als der Zeuge Felix █, auf dessen Bekundungen das Schwurgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschlaggebend stützt, ihn nur an den Gesichtsügen (nicht auch an der Kleidung, der Statur, den Bewegungen und dergleichen) als den Täter wiedererkannt hat und ihm der Angeklagte erst am 14. September 1950, also über zwei Jahre nach der Tat, erstmals gegenübergestellt werden konnte.
d) Alle diese, dem Schwurgericht bekannten Umstände legten die Einnahme des beantragten Augenscheins zur vollständigen Erforschung der Wahrheit so nahe, dass in der Unterlassung der Ortsbesichtigung eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) erblickt werden muss.
Auf dem Verfahrensverstoß kann das angefochtene Urteil beruhen, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht.
II. Auch der auf die Sachbeschwerde gebotenen sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das angefochtene Urteil nur zum Teil stand, nämlich nur insoweit, als der Angeklagte wegen versuchten Einbruchdiebstahls (§§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 43 StGB) und versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) verurteilt ist. Diese Verurteilungen weisen keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf. Dagegen wird die Verurteilung wegen vollendeten Totschlags an Alfred █████ durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Die Urteilsausführungen zu dieser Tat leiden an einem unlösbaren Widerspruch, weil den Feststellungen zur inneren Tatseite (UA S. 26 bis 28) nicht der äußere Tathergang zugrunde gelegt wird, wie er zuvor (UA S. 7) bei der Tatbeschreibung auf Grund der Aussage der Ehefrau Goetsch beschrieben ist. Nach den Feststellungen auf S. 7 UA wurde aus dem Hühnerstall heraus nur ein Schuss abgegeben, der den Felix ███ am Oberschenkel traf, und fiel der tödliche Schuss gegen Alfred █████ erst, nachdem der dritte Einbrecher seine beiden Spießgesellen aus dem Stall herausgelassen hatte und *„zwei Personen den Alfred █████**, der „die Hände schützend über den Kopf hielt“, „zwischen sich genommen hatten“. Gleichwohl baut das Schwurgericht seine ganzen Erwägungen zur inneren Tatseite auf der Erwägung auf, dass beide Schüsse – gegen Felix und Alfred █████ – in dem Bestreben abgegeben worden seien, „aus der Zwangslage schleunigst herauszukommen“, in die die Hühnerdiebe durch ihre Einsperrung im Hühnerstall geraten waren, als sie hörten, dass Heinz ███ die Polizei benachrichtigen wolle und ihnen deshalb „Festnahme und Freiheitsentzug drohte“.
Hierin liegt ein augenscheinlicher Widerspruch zu den auf S. 7 UA getroffenen Feststellungen. Ferner durfte das Schwurgericht, wenn es schon nicht die volle Überzeugung davon erlangen konnte, dass der Angeklagte den tödlichen Schuss auf Alfred █████████████ abgegeben hat, nicht die nach den Feststellungen gegebene Möglichkeit völlig außer Acht lassen, dass der inzwischen ebenfalls auf den Plan getretene dritte Einbrecher der Schütze gewesen ist. Insoweit ist die Beweisführung des Schwurgerichts lücken- und deshalb rechtsfehlerhaft.
III. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass § 358 Abs. 2 StPO nur eine Verschärfung der Strafe verbietet, also nicht hindert, den Angeklagten – ausser auch wegen eines Vergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 des (nicht aufgehobenen) Waffengesetzes vom 18. März 1938 (RGBI. S. 265) – insbesondere wegen Mordes (§ 211 StGB) an Alfred █████████ zu verurteilen. Sollte das Schwurgericht zum äußeren Hergang seiner Erschießung dieselben Feststellungen wie bisher treffen, so wird es sich von diesem Tatbild ausgehend erneut darüber klar zu werden haben, was den Angeklagten veranlasst haben kann, den überwältigten und wie einen Gefangenen abgeführten wehrlosen jungen Mann niederzuschießen oder durch einen seiner Spießgesellen niederschießen zu lassen. Sollte er, wie das angefochtene Urteil meint, von seinem Opfer wirklich keine – auch keine spätere – Überführung befürchtet, also nicht in der Absicht gehandelt haben, die anderen Straftaten zu verdecken, so läge die Annahme sehr nahe, dass für ihn Rache oder seine allgemeine, fremde Menschenleben für nichts achtende Grundhaltung bestimmend gewesen ist. Dann hätte er aber den Alfred █████████ jedenfalls aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB vorsätzlich getötet.
| Sauer | Dr. Moericke | Dr. Ludwig | |||
| Werner | Dr. Arndt |