Revision: Tateinheit bei Vergewaltigungen, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 78/85
- Datum
- 24.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden mehrere sexuelle Nötigungshandlungen unter Ausnutzung einheitlicher, während des gesamten Tatgeschehens fortwirkender Gewalt oder Drohung begangen, sind sie grundsätzlich als Tateinheit zu bewerten.
Der Senat kann den Schuldspruch von Amts wegen ändern (§ 357 StPO), sofern die Angeklagten sich gegen den geänderten Vorwurf nicht weniger wirksam verteidigen konnten; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.
Hat eine fehlerhafte rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses möglicherweise Einfluss auf die Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Für die Berücksichtigung angeblicher vorbelastender Umstände in der Strafzumessung ist eine tragfähige Feststellungslage erforderlich; nicht belegte Angaben dürfen nicht zuungunsten des Verurteilten verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 23. August 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 78/85 in der Strafsache gegen Mehmet X. ███ aus L[REDACTED], geboren am ███ 1964 in K[REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten X. wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 23. August 1984 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, c) im Schuldspruch gegen den Mitangeklagten [REDACTED] dahin geändert, dass dieser der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. März 1985 zutreffend ausgeführt hat, hält die Bewertung der Jugendkammer, die beiden Vergewaltigungen am Waldrand bei Lollar seien als zwei rechtlich selbständige Taten zu bewerten, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Beide sind unter Ausnutzung einheitlicher, während des gesamten Tatgeschehens fortwirkender Gewaltanwendung und entsprechender Drohung begangen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1985 – 2 StR 803/84). Die dritte Vergewaltigung bei Marburg ist allerdings eine selbständige Tat, die Annahme von Tatmehrheit insoweit deshalb nicht zu beanstanden.
Der Senat ändert den Schuldspruch – auch soweit der Angeklagte [REDACTED] betroffen ist (§ 357 StPO) – von sich aus. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; die Angeklagten hätten sich gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Der Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer ist aufzuheben.
Bei der gegen ihn verhängten Strafe kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die fehlerhafte Bewertung des Konkurrenzverhältnisses in Verbindung mit einem weiteren Fehler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Ihm wird nämlich angelastet, „bereits einmal nachteilig wegen Körperverletzung in Erscheinung getreten“ zu sein. Dieser Vorwurf ist nach den Feststellungen nicht berechtigt. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass von der Verfolgung einer dem Angeklagten angelasteten Körperverletzung „nach § 45 JGG abgesehen“ worden war.
Hingegen ist auszuschließen, dass sich die teilweise fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit auf die gegen den Angeklagten [REDACTED] verhängte, wesentlich geringere Jugendstrafe, deren Vollstreckung zudem noch zur Bewährung ausgesetzt wurde, ausgewirkt hat.
| Theune | Mössl | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |