Revision wegen nicht vereidigtem Dolmetscher aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 787/82
- Datum
- 27.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein hinzugezogener Dolmetscher in der Hauptverhandlung zur Übersetzung von Zeugenaussagen tätig, muss er nach § 189 GVG vereidigt werden oder sich auf einen vorausgegangenen Eid berufen.
Fehlt in der Sitzungsniederschrift ein Hinweis auf die Vereidigung oder den bereits geleisteten Eid des Dolmetschers, gilt dies kraft § 274 StPO als bewiesen, dass keine Vereidigung stattgefunden hat.
Die Übersetzung von Zeugenaussagen durch einen nicht vereidigten Dolmetscher kann die Verwertbarkeit dieser Aussagen und damit die Tragfähigkeit eines Urteils beeinträchtigen.
Beweist ein Verfahrensmangel, der das Urteil trägt, ist das Revisionsgericht verpflichtet, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 23. Juli 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 787/82
in der Strafsache gegen
den Eisengießergehilfen Georgios █ aus Bad ████, geboren am █████████ 1945 in ███████████ (Griechenland), zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Kaufmann Kurt Wilhelm ███ █████, geboren am ███ 1924 in ███,
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 27. April 1983 in der Sitzung vom 29. April 1983, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Medsl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ ███████████ als Verteidiger des Angeklagten ██,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Juli 1982, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten ██████ wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Rüge der Verletzung des § 189 GVG ist zulässig erhoben und auch begründet. Die Behauptung der Revisionen, der bei der Vernehmung der Zeugen A. und █████ zugezogene Dolmetscher für die türkische Sprache sei in der Hauptverhandlung weder vereidigt worden, noch habe er sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen, wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift hierzu unwiderlegbar bewiesen (§ 274 StPO). Auf diesem Mangel beruht das Urteil. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung
geht hervor, dass der zugezogene Dolmetscher tätig geworden ist, indem er die Aussagen der Zeugen A. und ████ aus der türkischen in die deutsche Sprache übersetzte (Bl. 330 Bd. II d.A.). Diese Zeugenbekundungen aber hat die Strafkammer beweiswürdigend zur Überführung der Angeklagten herangezogen.
Da das Urteil schon aus diesem verfahrensrechtlichen Grund aufzuheben ist, hat der Senat keinen Anlass, auf die weiteren formellen Rügen und die Sachrügen einzugehen. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch zur Frage des Rücktritts vom Versuch auf BGHSt 22, 330, 332 und das Urteil des Senats vom 3. Dezember 1982 2 StR 550/82, abgedruckt in MDR 1983, 328 ff. und zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, hingewiesen.
| Medsl | Theune | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |