Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf das Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 78/76
Datum
17.03.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stellte einen Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses nach §346 Abs.1 StPO und reichte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Der BGH stellte fest, dass der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger wirksam auf die Revision verzichtet hat, sodass das Urteil rechtskräftig ist. Die Revision wurde als unzulässig verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf das Rechtsmittel der Revision liegt vor, wenn der Verzicht nach Rücksprache mit dem Verteidiger im Sitzungsprotokoll dokumentiert ist.

2

Wurde wirksam auf die Revision verzichtet und ist das Urteil dadurch rechtskräftig geworden, ist eine nachfolgend eingelegte Revision unzulässig und vom Revisionsgericht zu verwerfen.

3

Ein Beschluss der Vorinstanz nach §346 Abs.1 StPO ist aufzuheben, wenn hierfür kein Raum besteht, etwa weil der Angeklagte wirksam auf das Rechtsmittel verzichtet hat.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision als unzulässig verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 29. August 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 78/76 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Erwin S. aus ████████ geboren ██ █████ in ██ ███ Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1976 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Auf den Antrag des Angeklagten vom 6. November 1975 wird der gemäß § 346 Abs. 1 StPO ergangene Beschluss des Landgerichts in Mainz vom 28. Oktober 1975 aufgehoben. Für diese Entscheidung war kein Raum, da der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (unten zu 2.).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 29. August 1975 wird als unzulässig verworfen, weil das Urteil rechtskräftig ist und deshalb nicht mehr angefochten werden kann. Der Angeklagte hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 29. August 1975 nach Rücksprache mit seinem Verteidiger wirksam auf das Rechtsmittel der Revision verzichtet (vgl. BGHSt 18, [REDACTED]).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchumacherMillerBuddenberg
KirchhofMeyer
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