Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Meineidsverurteilung mangels nachgewiesenem Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 787/52
Datum
10.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision gegen Verurteilungen wegen Meineids und Beihilfe führte zur Aufhebung der Urteile und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. Der BGH bemängelt unzureichende Feststellungen dazu, ob die Vernehmungsangeklagte den Umfang der Richterfragen erkannt und vorsätzlich falsch geschworen hat. Mangels Klarheit über den Willen zur bewusst falschen Eidesleistung kann Meineid nicht festgestellt werden. Die Beihilfeverurteilung musste daher ebenfalls fallen; strafschärfende Motive wurden hingegen als verwertbar bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Meineids ist erforderlich, dass der Vernehmende bei der Eidesleistung den von dem Richter gemeinten Sachverhalt erkennt und vorsätzlich eine unrichtige Eidesleistung abgibt.

2

Ein Irrtum des Vernehmenden über den Umfang oder die zeitliche Beschränkung der richterlichen Frage, der den Vorsatz ausschließt, steht einer Verurteilung wegen Meineids entgegen.

3

Die Verurteilung wegen Beihilfe zu Meineid setzt eine tragfähige Verurteilung des Haupttäters voraus; fällt diese weg, kann die Nebenbeteiligung nicht aufrechterhalten werden.

4

Bei der Strafzumessung kann das zielgerichtete Verhalten, durch Beziehungen eine gesetzliche Unterhaltspflicht Dritter zu vereiteln, strafschärfend berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Walter Hans P█████, geboren am 9. ████████ in KC███, 2. die Ehefrau Gerda ███, geboren am ████████ in ███,

wegen Beihilfe zum Meineid u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Mai 1952, soweit sie verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte Gerda ███ wegen Meineids und den Angeklagten Walter Hans P█████ wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist begründet.

Die Angeklagte Gerda K███ war in der pharmazeutischen Großhandlung des Angeklagten Walter Hans P█████ vom 1. April 1948 bis zum 31. März 1949 als Sekretärin tätig. Sie unterhielt damals ein Liebesverhältnis mit █████. Er war auch der Erzeuger eines Sohnes, den sie am 9. Februar 1949 gebar. Im März 1949 löste die Angeklagte ihr Verhältnis zu █████. Anfang April 1949 nahm sie geschlechtliche Beziehungen zu Walter Hans P█████ auf. Davon wurde sie schwanger. Am 9. Dezember 1949 gebar sie einen Sohn. Am 1. Dezember 1951 schlossen die Angeklagten die Ehe miteinander.

Der Angeklagte war seit dem 1. Mai 1942 mit der jetzigen Frau ████████████████████ verheiratet. Sie reichte gegen ihn im Juni 1949 Scheidungsklage ein. Sie stützte sie auf ehewidrige Beziehungen des Angeklagten zu seiner früheren Sekretärin. Sie behauptete insbesondere, dass er der Erzeuger des am 9. Februar 1949 geborenen Kindes sei. Am 23. Mai 1950 beschloss das Landgericht, Beweis darüber zu erheben, „der Beklagte habe unerlaubte Beziehungen zu der Zeugin █████ (der jetzigen Angeklagten) unterhalten, mit der er Arm in Arm gegangen sei“. Bei ihrer Vernehmung durch einen ersuchten Richter am 5. Juli 1950 sagte die Angeklagte aus:

„Ich bin bis März 1949 bei dem Angeklagten angestellt gewesen. Ich bestreite, irgendwelche intime persönliche Beziehungen zu dem Beklagten gehabt zu haben. Ob ich mal mit dem Beklagten Arm in Arm gegangen bin, kann ich nicht sagen; möglich ist es, dass ich im Jahre 1948 einmal von dem Beklagten gestützt worden bin. Ich war damals in Schwangerschaft und habe viele Überstunden gemacht.“

Am 14. November 1950 beschloss das Landgericht, die Angeklagte auf ihre Aussage vom 5. Juli 1950 durch den ersuchten Richter zu vereidigen und darüber unter Eid vernehmen zu lassen, ob sie mit dem Angeklagten abends Arm in Arm am Rhein spazieren gegangen sei. Der ersuchte Richter vereidigte sie am 20. Dezember 1950 auf ihre Aussage vom 5. Juli 1950, sah jedoch von einer weiteren Vernehmung ab. Am 6. Februar 1951 erließ das Landgericht einen Beweisbeschluss, nach dem der Einzelrichter die Angeklagte eidlich darüber vernehmen sollte, ob der Angeklagte mit ihr abends Arm in Arm am Rhein spazieren gegangen sei. Bei ihrer Vernehmung beschwor sie am 15. März 1951 die Richtigkeit folgender Aussage:

„Mir wurde meine Aussage vom 5. Juli 1950 (Bl. 69 d. Akten) vorgelesen. Dieselbe ist richtig, und ich ergänze sie noch wie folgt: Vom Frühjahr 1948 bis zum Frühjahr 1949 war ich bei dem Beklagten als Stenotypistin angestellt. Unser Büro befand sich auf dem Ubierring in Köln. Es kann vorgekommen sein, dass ich in der Zeit meiner Schwangerschaft, und zwar in den Monaten Oktober, November und Dezember 1948, von dem Beklagten dadurch gestützt worden bin und er auch in den Arm fasste. Es war nötig, wenn wir abends länger arbeiteten. Da ich schon an den Abenden vorher gestolpert war, infolge des Winterwetters und infolge der schlechten Beleuchtung, die damals noch bestand, habe ich den Beklagten gefragt, ob er mich nicht begleiten könne. Es war mir ja bekannt, dass der Beklagte vom Büro ebenfalls in Richtung Rhein gehen musste, und zwar zur Rheinuferbahn. Ich selbst wählte folgenden Weg: Ubierring, Rhein, Leystapel; von dort setzte ich über mit dem Boot nach Deutz. Ich wohnte in Köln-Kalk. Das war für mich der bequemste Weg. Ich bleibe dabei, dass ich mit dem Beklagten keinerlei Zärtlichkeiten ausgetauscht habe.

Auf Fragen der Klägerin: Der Beklagte hat mir zur Bestreitung der durch die Geburt meines Kindes entstandenen Unkosten kein Geld gegeben.“

Die Strafkammer hält es für möglich, dass die Vernehmungen vom 5. Juli und 20. Dezember 1950 ausschließlich die Frage nach ehewidrigen Beziehungen vor dem 31. März 1949 zum Gegenstande hatten. Sie sieht deshalb diese beiden Aussagen als richtig an und hat die Angeklagte insoweit freigesprochen. Dagegen nimmt die Strafkammer an, die Angeklagte habe vor ihrer Vernehmung durch den Einzelrichter mit der Möglichkeit gerechnet, dass „der Gesamtkomplex ihrer Beziehungen zu P█████ Gegenstand der Befragung sein würde“. Das sei auch der Fall gewesen. Der Einzelrichter habe sie gefragt, ob „überhaupt Beziehungen unerlaubter Art zwischen den Angeklagten bestanden hätten“. Das ergebe die Niederschrift, die keine Einschränkung enthalte. Auch der Richter habe dies ausdrücklich als Zeuge bekundet und mit Bestimmtheit hinzugefügt, dass er die Angeklagte nach „keinerlei Zärtlichkeiten“ befragt habe. Deshalb habe die Angeklagte bewusst die Unwahrheit ausgesagt.

Diese Feststellungen reichen zur inneren Tatseite nicht aus; denn sie ergeben nicht, dass die Angeklagte auch erkannte, der Einzelrichter frage sie im Gegensatz zu dem ersuchten Richter nach ehewidrigen Beziehungen ohne Beschränkung auf die Zeit vor dem 31. März 1949. Dass sie vor dem Termin mit einer unbeschränkten Fragestellung rechnete, ersetzt nicht die erforderliche Feststellung, dass sie sich (im Termin) darüber klar wurde, wie die Fragen des Richters gemeint waren. Hat sie dies aber nicht erkannt, so kann sie ebenso wie nach der Meinung der Strafkammer bei ihren ersten beiden Vernehmungen angenommen haben, ihre späteren Beziehungen seien auch jetzt nicht Gegenstand der Vernehmung. Ein solcher Irrtum würde einen Meineid ausschließen (vgl. RG JW 1938, 2196; BGHSt 2, 90, 92).

Gerade in dem vorliegenden Fall ist eine besonders sorgfältige Prüfung der Frage notwendig, ob die Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat. Denn mehrere Tatsachen, die die Strafkammer feststellt, aber bei der abschließenden Würdigung nicht erörtert, können dagegen sprechen.

a) Zur Zeit der Vernehmung vom 15. März 1951 bestand das Liebesverhältnis der Angeklagten schon fast zwei Jahre. Aus ihm war ein Kind hervorgegangen. Seit Februar 1950 wohnten die Angeklagten zusammen. Die Angeklagte war ordnungsmäßig polizeilich gemeldet. Das kann darauf hindeuten, dass die Angeklagten sich in aller Öffentlichkeit zueinander bekannten. Ist dies aber der Fall, so mussten sie sich sagen, dass ihre Beziehungen auch der damaligen Frau P█████ auf die Dauer nicht unbekannt bleiben konnten. Es wäre deshalb kurzsichtig und verkehrt gewesen, dennoch solche Beziehungen abzustreiten.

b) Die Aussage der Angeklagten bezieht sich, abgesehen von dem Satz: „Ich bleibe dabei, dass ich mit dem Beklagten keinerlei Zärtlichkeiten ausgetauscht habe“, ersichtlich nur auf Vorgänge, die vor dem 31. März 1949 lagen. Das kann dafür sprechen, dass die Angeklagte den Richter so verstand, als ob auch er nur nach den Beziehungen der Angeklagten vor dem 31. März 1949 fragte, zumal ihr der Rechtsanwalt █████ gesagt hatte, wenn der Angeklagte etwas mit dem zweiten Kind zu tun habe, so müsse sie „auf dahingestellte Fragen“ die Aussage verweigern. Es scheint allerdings die Strafkammer anzunehmen, die Angeklagte habe mit dem wiedergegebenen Satz geschlechtliche Beziehungen für alle Zeiten bestritten. Das träfe jedoch nur zu, wenn das Wort „keinerlei“ „niemals“ bedeutete und die Angeklagte sich dieser Bedeutung bewusst gewesen wäre. Keinerlei heißt aber: keiner Art. Über die Zeit, auf die die Aussage sich beziehen soll, sagt dieses Wort nichts aus.

Da die Verurteilung der Angeklagten Gerda P█████ wegen Meineides nicht bestehen bleiben kann, ist auch die Verurteilung des Angeklagten Walter Hans P█████, wie die Revision mit Recht geltend macht, wegen Beihilfe hierzu aufzuheben.

Die Revision rügt noch, dass die Strafkammer „das beharrliche Verhalten, mit dem der Angeklagte seine zweite Ehefrau um die ihr nach der gesetzlichen Regelung der Unterhaltspflicht bei Ehescheidungen gegebenenfalls zustehenden Ansprüche zu bringen suchte“, strafschärfend verwertet. Sie meint, da infolge des Ehebruchs der damaligen Ehefrau des Angeklagten schlimmstenfalls eine Scheidung aus beiderseitigem Verschulden möglich gewesen wäre, hätte sie keine Unterhaltsansprüche gehabt. Das ist rechtsirrig. Nur der allein für schuldig erklärte Ehegatte hat unter keinen Umständen Ansprüche gegen den anderen. Dass der Angeklagte diese Rechtslage für seine Ehefrau herbeiführen wollte, durfte die Strafkammer strafschärfend berücksichtigen.

Dr. LudwigDr. MoerickeDr. Ortlieb
WernerDr. Arndt
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