Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortsetzungszusammenhang bei Diebstählen verneint – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 787/51
Datum
09.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof beanstandet die Annahme fortgesetzter Taten durch das Landgericht in einem Komplex zahlreicher Diebstähle, Betrugs- und Ausweismissbrauchsfälle. Es fehlt an dem für Fortsetzungstaten erforderlichen Gesamtvorsatz; Diebstähle und später erfolgte Verwertungshandlungen sind als selbständige, allenfalls sachlich zusammenfallende Taten zu behandeln. Der Schuldspruch wird insoweit berichtigt; der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da auch die Strafzumessung in sich rechtliche Bedenken aufweist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Fortsetzungstat setzt einen Gesamtvorsatz voraus; dieser muss vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts die wesentlichen Grundzüge der geplanten Handlungsreihe – insbesondere das zu verletzende Rechtsgut, dessen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Ausführungsart – erfassen.

2

Ein Diebstahl ist mit der Wegnahme vollendet; nachfolgende Verwertungshandlungen können nicht durch dieselbe Tat zugleich als Diebstahl und Betrug gelten, sondern begründen eigenständige Tatbestände, die allenfalls sachlich zusammenfallen.

3

Täuschungshandlungen, die bei der Verwertung gestohlener Sachen begangen werden, bilden untereinander eine Handlungseinheit im Sinne des § 73 StGB und sind insoweit rechtlich miteinander zu verbinden.

4

Die Überlassung eines Ausweises an einen Dritten zur Vorlage bei der Verwertung gestohlener Sachen begründet die strafbare Handlung des Ausweismissbrauchs; die Strafbarkeit des Täters als Rückfälliger ist bei Prüfung der Qualifikation (z. B. § 264 StGB) gesondert zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 29. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Kurt Karl █████ aus K[H], dort geboren am 19.2.1920, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls, Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende ████████,

Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. August 1951, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,

1) dahin geändert, dass █████ schuldig ist a) in 11 Fällen des schweren und in 10 Fällen des einfachen Diebstahls, b) in 7 Fällen des vollendeten und in einem Fall des versuchten Betrugs im Rückfall, darunter in versuchten und in 4 vollendeten Fällen zugleich eines Vergehens des Ausweismissbrauchs und in 2 dieser 4 Fälle außerdem zugleich eines Vergehens der Urkundenfälschung, als rückfälliger Betrüger eines Verbrechens c) der Anstiftung zu einem Vergehen des Betrugs in Tateinheit mit einem Vergehen des Ausweismissbrauchs,

2) im Strafausspruch aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Betrug i. R., Anstiftung zum Betrug, Urkundenfälschung und Ausweismissbrauchs“ zu 7 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte verübte zwischen August 1950 und Ende Januar 1951 21, darunter 11 schwere Diebstähle. Außerdem verkaufte er in 7 Fällen gestohlene Sachen an Gutgläubige, denen er sich als Eigentümer ausgab. In einem 8. Fall blieb es beim Versuch, weil sein Angebotgegner wusste, dass der Angeklagte von der Polizei gesucht wurde, und sich deshalb nicht auf den Kauf einließ. Bei diesem Versuch, ebenso bei 4 der 7 gelungenen Verkäufe, gab sich der Angeklagte als „Rudolf ██████“ aus und zeigte einen auf diesen Namen lautenden Personalausweis vor; außerdem stellte er in 2 dieser 4 Fälle den Käufern Verkaufsbescheinigungen aus, die er mit dem Namen ████ unterschrieb. In einem weiteren Fall veranlasste er einen Freund, der von seinen Diebstählen wusste, für ihn ein gestohlenes Fahrrad einem Gutgläubigen zu verkaufen und sich dabei des Namens ████ unter Vorlage des auf diesen Namen lautenden Ausweises zu bedienen.

Die Strafkammer wertet die Diebstähle (21) als einen fortgesetzten schweren Diebstahl; ebenso hält sie die Betrugshandlungen (9), die Urkundenfälschungen (2) und die Fälle des Ausweismissbrauchs (4) für jeweils in sich fortgesetzte Taten, ohne dies allerdings im Urteilssatz auszusprechen. Schließlich nimmt sie rechtlichen Zusammenhang unter allen Straftaten an.

Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des Strafrechts; die Strafzumessungsgründe hält sie auch verfahrensrechtlich (§ 267 StPO) für fehlerhaft. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

1.) Schon die Annahme eines Fortsetzungzusammenhangs unter den jeweils dasselbe Strafgesetz verletzenden einzelnen Handlungen lässt sich nach den Feststellungen der Strafkammer nicht rechtfertigen.

Das gilt zunächst für die 21 Fälle der Diebstähle.

Die eine Gruppe dieser Straftaten bildeten die Entwendungen von Fahrrädern, die ihre Eigentümer vor Gebäuden in Hamburg abgestellt hatten; bei der 2. Gruppe handelt es sich um Diebstähle aus Wohnungen, in die er nach Ausspähung einer günstigen Gelegenheit und teilweise nach Zerstörung von Fensterscheiben eingestiegen war. Allerdings beabsichtigte er von Anfang an, von Diebstählen zu leben, als er nach der Entlassung aus der Strafhaft Schwierigkeiten hatte, sich ehrlich durchs Leben zu bringen. Er hatte es von Anfang an auf Fahrrad- und Wohnungsdiebstähle abgesehen. Diese Umstände reichen indes nicht aus, den für die Annahme einer Fortsetzungstat erforderlichen Gesamtvorsatz zu bejahen. Dieser Vorsatz muss, wie in BGHSt 1, 313, 315 näher dargelegt ist, so beschaffen sein, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des 1. Teilakts der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Der Gesamtvorsatz braucht den späteren Verlauf der mehreren Akte nicht in allen Einzelheiten vorweg zu umfassen, er muss ihn aber doch insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Ausführungsart in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall wusste der Angeklagte noch nicht von vornherein, weder wer die von ihm später Bestohlenen sein würden, noch etwas Weiteres darüber, wann, wo und wie er die Diebstähle würde ausführen können. Sein Vorhaben hatte keinen weiteren Inhalt als den, bei jeder sich bietenden passenden Gelegenheit Fahrräder und aus Wohnungen zu stehlen.

Aus den gleichen Gründen verbietet sich auch die Annahme fortgesetzten Betrugs, fortgesetzten Ausweismissbrauchs und fortgesetzter Urkundenfälschung.

Aus dem Ergebnis, dass jeder Einzelfall auch dieser Taten des Angeklagten selbständigen Charakter hat, folgt, dass er in den einen Fall des Betrugs, zu dem er seinen Freund anstiftete, ebenfalls einer selbständigen Straftat schuldig ist. Und zwar als rückfälliger Betrüger eines Verbrechens der Anstiftung zu einem Vergehen des Betrugs; denn wohl liegen bei ihm, nicht aber bei seinem Freund die Voraussetzungen des § 264 StGB vor (vgl. RGSt 54, 274).

Im selben Fall hat er, was die Strafkammer übersehen hat, sich zugleich (§ 73 StGB) wegen Ausweismissbrauchs strafbar gemacht; denn er hat seinem Freund den Personalausweis „████“ überlassen, damit er ihn dem gutgläubigen Käufer des gestohlenen Fahrrads vorlege.

3. Ebenso fehlerhaft ist die Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses zwischen den Diebstahls- und den Verwertungshandlungen des Angeklagten. In keinem Fall hat er durch ein und dieselbe Handlung sowohl gestohlen wie betrogen. Vielmehr war jeder Diebstahl rechtlich vollendet und tatbestandlich beendet, bevor der Angeklagte gestohlenes Gut sichlich zum Kauf anbot. Die Diebstähle und die darauf folgenden Straftaten treffen daher sachlich zusammen.

Dagegen stehen in jedem Fall des gelungenen oder versuchten Verkaufs gestohlenen Gutes alle dabei begangenen Täuschungshandlungen unter sich in rechtlichem Zusammenhang. Denn sie stellen sich bei natürlicher Betrachtung als eine Handlungseinheit im Sinne des § 73 dar.

Der Strafausspruch muss schon infolge des bisher fehlerhaften Schuldspruchs aufgehoben werden. Mit Recht weist die Revision aber außerdem darauf hin, dass die Strafzumessungsgründe auch schon in sich rechtlichen Bedenken unterliegen.

Das gilt für die zur Begründung der Annahme mildernder Umstände angestellten Erwägungen der Strafkammer, sie glaube dem Angeklagten, dass ihn Not und die Verzweiflung zu seinen Straftaten getrieben hat. Damit steht nicht im Einklang, dass er, wie die Strafkammer in einigen Fällen der Diebstähle feststellt, einen Teil seiner Beute verschenkte.

Ferner nicht, dass er bei vielen Diebstählen Vermögenswerte sich aneignete, deren er zur Behebung einer Notlage keinesfalls bedurfte. Ebensowenig rechtfertigen die Feststellungen über Länge und Art seiner Beute und über die Art der Begehung der Diebstähle die gerade auf diese Umstände gestützte Annahme der Strafkammer, „dass der Angeklagte im Wesentlichen die Taten begangen hat, um seiner Existenznot zu begegnen“. Denn in den meisten Fällen waren es wertvolle Sachen, wie Fahrräder, Pelzmäntel, Herrenanzüge, Damenkostüme, Wäsche, Radiogeräte, goldene und silberne Schmucksachen mit Edelsteinen, Armbanduhren usw., die der Angeklagte erbeutete. Die Art der Begehung seiner schweren Diebstähle insbesondere aber verrät in einer Reihe von Fällen (Nr. 7, 8, 11 bis 15, 18, 20) ein erhebliches Maß verbrecherischer Energie. Die Strafkammer wird Gelegenheit haben, bei der neuen Strafzumessung die bisherigen Mängel in ihren Strafzumessungserwägungen zu beheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. DotterweichDr. SauerDr. Moericke
WernerDr. Ludwig
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