Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben — Teilaufhebung und Zurückverweisung bei Vermögensdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 78/72
Datum
24.03.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision mehrere Verurteilungen wegen schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs und Urkundenfälschung. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Bestimmte Schuldsprüche wurden aufgehoben oder korrigiert (u.a. Reduktion in Fall III 3, Wegfall des §250-Qualifikators in III 5) und das Urteil zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Entscheidung stützt sich auf Auslegungen zu Tateinheit, Schädigungsopfer bei Postsparkassenverfügungen und dem Begriff des „Hinschleichens“.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug ist als mitbestrafte Nachtat zur Unterschlagung abgegolten, wenn durch den Betrug gegenüber dem bereits durch die Unterschlagung eingetretenen Nachteil kein neuer, rechtlich relevanter Schaden verursacht wird.

2

Bei unberechtigten Auszahlungen mit vorgelegten Postsparkassenunterlagen ist regelmäßig die Postsparkasse (nicht der Postsparer) das geschädigte Institut; dies ist für die Zurechnung des Vermögensnachteils und den Vorsatz des Täters von Bedeutung.

3

Der Tatbestand des ‚Hinschleichens‘ i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB verlangt ein heimliches Eindringen unter Anwendung besonderer Vorsichtsmaßnahmen, das über bloßes Einsteigen (z. B. durch ein offenes Fenster) oder nächtliches Betreten hinausgeht.

4

Ergibt sich nicht mit Sicherheit, dass die Höhe einzelner Einzelstrafen unbeeinflusst von anderen Einzeltaten festgesetzt wurde, ist die Strafaussprech insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 12. Oktober 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 78/72

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Georg Egon B ███ aus ████, geboren am █████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 24. März 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 12. Oktober 1971 dahin gefunden, dass der Angeklagte a) im Fall III 3 der Urteilsgründe nur wegen Urkundenfälschung, im Fall III 5 lediglich wegen räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 249 StGB) verurteilt wird, mit den Feststellungen im gesamten Strafaussprach aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls, Unterschlagung und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Im Fall III 3 der Urteilsgründe kann der Angeklagte nur wegen Urkundenfälschung verurteilt werden. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte er in West-Berlin einen dem Zeugen IC_____J gehörenden Berechtigungsschein für eine Heimfahrt nach K______D-RCC unterschlagen (Fall III 1). Es handelte sich um einen Berechtigungsschein, wie ihn die in West-Berlin beschäftigten Arbeitnehmer aus dem Bundesgebiet vierteljährlich vom Arbeitsamt gemäß § 10 der Richtlinien zur Förderung der Arbeitsaufnahme im Land Berlin vom 31. Januar 1962 (BAnz. Nr. 26 vom 7. Februar 1962) in der geänderten Fassung vom 12. November 1966 (BAnz. Nr. 217 vom 19. November 1968) erhalten. Den Berechtigungsschein legte der Angeklagte bei einem Reisebüro vor und gab sich als ██████ aus. Daraufhin wurden ihm eine Flugkarte und zwei Fahrkarten im Gesamtwert von 171,-- DM ausgehändigt. Die Empfangsquittung unterzeichnete er mit dem Namen des Zeugen UC. *„Durch diese Handlungsweise ... verlor ██ ███████████ den Anspruch auf Erhalt eines Freifluges und der anschlieBenden Fahrkarte für das laufende Vierteljahr“* (Bl. 4 UA).

Der in diesem Verhalten des Angeklagten liegende Betrug ist eine mitbestrafte Nachtat zu der Unterschlagung des Berechtigungsscheins. Denn durch ihn wurde dem bereits durch die Vortat eingetretenen Nachteil kein neuer Schaden hinzugefügt, insbesondere kein neues Rechtsgut verletzt. Die Strafbarkeit des Betrugs wird deshalb durch die Bestrafung wegen der Unterschlagung mit abgegolten.

2. Demgegenüber hat die Strafkammer den Angeklagten im Fall III 4 (zu dem auch noch ein Teil des Falles III 2 gehört) zu Recht außer wegen Urkundenfälschung auch wegen mit dieser in Tateinheit stehenden Betrugs verurteilt. In diesem Fall hob der Angeklagte von einem Postsparkassenbuch, das er nebst der „Sicherungskarte“ (Ausweiskarte) gestohlen hatte, am 1., 6., 20., 30. Januar, 4., 6., 5. und 8. Februar 1971 jeweils 300,-- DM und am 10. Februar 1971 99,-- DM ab. Dabei gab er sich als der Postsparer aus, legte aber keinen Personalausweis vor (Bl. 9 UA). Geschädigt durch den Betrug wurde entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht der Postsparer, sondern die Post. Denn sie zahlte die Beträge nicht mit befreiender Wirkung dem Postsparer gegenüber aus. Gemäß § 12 Abs. 2 der Postsparkassenordnung vom 14. Dezember 1969 (BGBl. I 2164) dürfen an einem Tag Rückzahlungen von mehr als 200,-- DM nur an den Postsparer selbst geleistet werden. Insoweit wäre die Post lediglich dann von ihrer Verpflichtung befreit worden, wenn sich der betreffende Postbeamte den Personalausweis des Postsparers hätte vorlegen lassen. Hinsichtlich der Auszahlung der 99,-- DM wurde die Post von ihrer Schuldverpflichtung nicht befreit, weil nach § 12 Abs. 1 der Postsparkassenordnung aus Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist innerhalb von 30 Zinstagen nur bis zu 1.000,-- DM ohne Kündigung sofort zurückgezahlt werden dürfen. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung nach § 15 der Postsparkassenordnung steht der Unwirksamkeit der Leistung im Verhältnis zum Postsparer nicht entgegen (vgl. BGHZ 42, 302).

Ob der Angeklagte mit einer solchen Schädigung der Post gerechnet und sie zumindest billigend in Kauf genommen hat, kann dahingestellt bleiben. Der Schädigungsvorsatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Täter unter dem zu Schädigenden eine von dem wirklich Geschädigten verschiedene Person vorstellt (RG GA 67, 437).

3. Im Fall III 5 hat der Angeklagte die räuberische Erpressung nicht unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 255 StGB begangen. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass er sich in das Wohngebäude der geschädigten Eheleute ███████ eingeschlichen hat. Unter „Hinschleichen“ ist ein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem sich der Täter der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht, d. h. ein zusätzliches Maß an listiger Vorsicht anwendet (vgl. BGHSt 9, 257; 14, 198). Eine solche zusätzliche Vorkehrung liegt nicht schon darin, dass der Angeklagte über die an die Hauswand gestellte Schubkarre durch ein offenes Fenster einstieg. Einsteigen zur Nachtzeit bedeutet noch nicht ein Hinschleichen (RGU, Beschluss vom 22. Dezember 1971 – 2 StR 609/71). Besondere Vorsichtsmaßnahmen des Angeklagten zur Vermeidung einer Entdeckung durch andere Personen sind von der Strafkammer nicht festgestellt worden. Insbesondere können sie nicht in der Feststellung der Strafkammer gesehen werden, der Angeklagte sei „heimlich“ in das Haus eingestiegen (Bl. 6 UA).

4. Die weitergehende Revision ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet. Der Strafaussprach muss jedoch in vollem Umfang aufgehoben werden, da sich nicht ausschließen lässt, dass die Höhe der in den Fällen III 1, 2 und 4 verhängten Einzelstrafen durch die der anderen Einzeltaten beeinflusst worden ist.

KirchhofBaumgartenSchauenburg
MüllerMeyer