Revision verworfen: Abtreten des Angeklagten ohne förmlichen Beschluss ohne aufhebende Wirkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 78/71
- Datum
- 28.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal bedarf eines förmlichen, mit Gründen versehenen Beschlusses; dessen Unterbleiben kann eine Verfahrensrüge begründen.
Ein Verfahrensfehler führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Gericht den erforderlichen Beschluss gefasst und verkündet hätte, wäre ihm die Notwendigkeit bewusst gewesen.
Die sachliche Rechtfertigung der Entfernung des Angeklagten nach §247 Abs.1 StPO kann den formellen Mangel heilen, sofern die Gründe offensichtlich sind und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten werden.
Eine Verfahrensrüge nach §338 Nr.5 StPO ist nur zu prüfen, wenn sie ausdrücklich oder dem Sinne nach erhoben wird; bloße Hinweiszeichen auf eine Formbeanstandung können die Rüge ausschließen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Koblenz, 6. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ ██ aus █████████, geboren am den Steward Heinrich ██ ██, 1945 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht und versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Dr. Müller, Dr. Baumgarten, Bundesrichter Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ ███ ██, Rechtsanwalt, als Verteidiger, Justizangestellter ██ in der Verhandlung, Amtsinspektor ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 6. März 1970 wird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt; der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte fällt weg; der Angeklagte ist für die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden; weitere Folgen nach § 38 Abs. 4 StGB treten nicht ein. Der pechverderbte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, der am Abend des 30. September 1969 mit einem Schnellzug von Frankfurt a. M. nach Köln reiste, überfiel die allein in einem Abteil sitzende Frau Silvia ██████████, um mit ihr gewaltsam den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er packte sie mit beiden Händen am Hals und würgte sie zweimal nacheinander bis zur Bewusstlosigkeit, schleppte die Ohnmächtige dann auf die Toilette und suchte dort nach Entblößung des Opfers zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Als ihm dies nicht gelingen wollte, würgte er die wieder zur Besinnung gekommene Frau erneut, bis sie bewusstlos wurde, und warf sie dann aus dem mit annähernd 120 km/h Geschwindigkeit fahrenden Zug. Trotz der durch die Tätlichkeiten des Angeklagten und den Sturz aus dem Zug erlittenen schweren Verletzungen hat Frau ██████████ überlebt.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts rügt, ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet und führt nur zu den durch das Erste Strafrechtsreformgesetz bedingten Änderungen. Näherer Erörterung bedarf allein die Verfahrensbeschwerde, mit der beanstandet wird, dass die Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal während der Vernehmung der Zeugin █████████, die dies ausdrücklich gewünscht hatte, nicht auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, sondern auf Grund
einer Anordnung des Vorsitzenden erfolgt sei. Hierzu ist im einzelnen festzustellen: Die Sitzungsniederschrift weist weder eine Anordnung des Vorsitzenden über das Abtreten des Angeklagten aus dem Gerichtssaal noch einen Gerichtsbeschluss dieses Inhalts aus. Dort ist vielmehr nur festgehalten, dass der Angeklagte auf Befragen des Gerichts erklärte, er sei mit seiner Abwesenheit während der Vernehmung der Zeugin einverstanden, dass ferner der Verteidiger sein Einverständnis hiermit begründete und dass schließlich der Angeklagte vor der Vernehmung von Frau █████████ den Sitzungssaal verließ. Im Übrigen liegen dienstliche Äußerungen des Vorsitzenden und der beiden beisitzenden Richter vor, in denen gesagt ist, dass der Befragung des Angeklagten über seine Bereitschaft, den Sitzungssaal während der Vernehmung Frau █████████ zu verlassen, eine Beratung des Schwurgerichts vorausging, bei der Einigkeit darüber bestand, den Angeklagten in diesem Sinne zu befragen. Damit wird nur bestätigt, dass nach der Anhörung des Angeklagten in der Tat kein formlicher und mit Gründen versehener Beschluss mehr gefasst und bekanntgegeben wurde, durch den das Gericht das Abtreten des Angeklagten verfügte. Ein solcher Beschluss wäre erforderlich gewesen (BGHSt 1, 346; 4, 364; 22, 18), und sein Unterbleiben wird vom Beschwerdeführer mit Recht beanstandet. Doch kann das angefochtene Urteil auf diesen Fehler nicht beruhen, weil nach dem geschilderten Hergang außer Zweifel steht, dass das Schwurgericht einen entsprechenden Beschluss gefasst und verkündet haben würde, wenn es sich seiner verfahrensrechtlichen Notwendigkeit bewusst gewesen wäre. Außerdem liegt die sachliche Rechtfertigung der Maßnahme nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO unter den gegebenen Umständen – auch angesichts der ausdrücklichen Zustimmung von Seiten des Angeklagten und des Verteidigers –
so klar zu Tage, dass es insoweit keiner besonderen Erörterung bedarf. Eine an diesen Sachverhalt anknüpfende Verfahrensbeschwerde nach § 338 Nr. 5 StPO ist vom Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch dem Sinne seiner Ausführungen nach erhoben worden. Die in der Revisionsschrift enthaltene Erklärung, dass sich die Verfahrensrüge nicht auf den Inhalt der Anordnung, Frau ████████ in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehmen, sondern auf die Form beziehe, in der die Anordnung getroffen wurde, schließt diese Rüge aus. Es braucht deshalb nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO auch in einem Fall der Abwesenheit des Angeklagten Platz greifen konnte, in dem
die Gründe, die einen entsprechenden Beschluss sachlich rechtfertigten, auf der Hand liegen und nach den unmissverständlichen Darlegungen in der Revisionsrechtfertigung auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen werden konnten und können.
| Miller | Baldus | Baumgarten | |||
| Willms | Meyer |