Aufhebung wegen unzulässigem Ausschluss der Öffentlichkeit bei Kinderzeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 78/70
- Datum
- 24.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Öffentlichkeit nur für einen bestimmten Teil der Hauptverhandlung nach § 171a GVG ausgeschlossen, hat das Gericht an diese zeitliche Beschränkung zu halten; ein darüber hinausgehender Ausschluss begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO.
Die Anordnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach § 171a GVG liegt im Ermessen des Gerichts; dieses Ermessen darf jedoch nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Ausschluss über den festgelegten Teil der Hauptverhandlung hinaus fortgesetzt wird.
Eltern eines verletzten Kindes sind von der Vereidigung befreit; nach §§ 61 Nr. 2, 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO brauchen neben dem Verletzten auch dessen Eltern nicht vereidigt zu werden.
Bei Zweifeln an der geistigen Entwicklung oder Aussagefähigkeit von Kindzeugen ist ein fachärztliches (psychiatrisches) Gutachten heranzuziehen, um die Vernehmungsfähigkeit sachgerecht zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 15. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 78/70 in der Strafsache gegen den Arbeiter Günther ███ aus ███ geboren █████████ 1937 in [REDACTED] wegen Unzucht mit Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Dr. Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 15. Juli 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die als Zeugen vernommenen Mütter der verletzten Kinder nicht hätten unbeeidigt bleiben dürfen, weil sie nicht Verletzte sind; denn nach §§ 61 Nr. 2, 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO brauchen außer dem Verletzten auch dessen Eltern nicht vereidigt zu werden.
2. Dagegen bemängelt die Revision zu Recht, dass die Hauptverhandlung unter teilweise unzulässigem Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.
Auf Grund eines Gerichtsbeschlusses war während der Zeugenvernehmung der Kinder die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Entgegen dem Beschluss blieb sie jedoch auch weiterhin ausgeschlossen und wurde erst unmittelbar vor der Urteilsverkündung wieder hergestellt. Zwar hätte die Strafkanmer die Öffentlichkeit gemäß § 171a GVG nach ihrem Ermessen auch bis zu diesem Zeitpunkt ausschließen können. Beschränkt indessen das Gericht die Maßnahme auf einen Teil der Hauptverhandlung, muss es sich hieran halten. Andernfalls ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben (BGHSt 7, 218).
Da das Urteil aus diesem Grunde aufzuheben ist, brauchen die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde nicht behandelt zu werden. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:
Zwar sprechen die Umstände gegen den Angeklagten. Trotzdem wird die Zuziehung eines Psychiaters (nicht Psychologen, vgl. BGHSt 23, 8) geboten sein, weil die Kinder Dieter und Uwe ███ nach dem Akteninhalt offenbar geistig nicht normal entwickelt sind und ihre Aussagefähigkeit deshalb nur mit Hilfe eines Facharztes sachgerecht zu beurteilen sein dürfte.
| Kirchhof | Baldus | Baumgarten | |||
| Willms | Müller | Nee |