Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen Auslassung der Versuchsgrundsätze bei Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 78/69
- Datum
- 21.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind die Versuchsgrundsätze zu prüfen; unterbleibt eine Erörterung möglicher strafmildernder Auswirkungen der Versuchlichkeit, stellt dies einen sachlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führen kann, wenn die verhängte Strafe wesentlich über der unteren Grenze liegt.
Die tatsächlichen Folgen einer Tat (z. B. Verletzungen durch Flucht des Opfers) dürfen als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden, auch wenn ein daneben stehender Tatbestand später entfällt.
Bei eng miteinander verbundenen, tateinheitlichen Verurteilungen kann die Aufhebung des Strafausspruchs für einen Tatbestand auch die mit diesem eng zusammenhängende Nebenverurteilung und deren Nebenfolgen erfassen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 154a Abs. 2 StPO die Revision insoweit beschränken, dass bestimmte Tatbestände ausgesondert und die Sache bezüglich des Strafausspruchs zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 15. November 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 78/69
in der Strafsache gegen den Einschaler Franz Josef G. aus ███, Kreis KC, dort geboren ████████████████, wegen versuchter Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 15. November 1968 unter Beschränkung des Schuldspruchs auf die Verurteilung wegen versuchter Notzucht und Unterschlagung im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat am frühen Morgen des 25. April 1968 die Sekretärin Ursula Z. unter Bedrohung mit einem stilettartigen Messer veranlasst, in seinen Pkw einzusteigen. Er fuhr sodann mit der Frau, die er weiter mit dem Messer bedrohte, davon, um mit ihr an einer ihm geeignet erscheinenden Stelle zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Frau Z. gelang es jedoch unterwegs, die Wagentür zu öffnen und sich aus dem Wagen fallen zu lassen. Sie erlitt dabei eine Schädelfraktur. Der Angeklagte fuhr weiter. Aus der im Auto zurückgebliebenen Handtasche des Opfers eignete er sich einen 10-Mark-Schein an.
Das Landgericht hat ihn wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis aberkannt und den Kraftwagen und das Messer eingezogen.
Die Revision des Angeklagten richtet sich mit der Sachrüge zum Schuldspruch im Einzelnen nur gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Hierauf einzugehen erübrigt sich, weil der Senat insofern mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Verurteilung gemäß § 154a Abs. 2 StPO unter Ausscheidung dieses Tatbestandes beschränkt hat. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Dagegen muss es zum Strafausspruch durchgreifen. Dieser wird zwar nicht durch den Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Frage gestellt, weil das Landgericht die Verletzung des Opfers durch den Sturz aus dem Kraftwagen auf jeden Fall strafschärfend berücksichtigen durfte. Indessen ist es als sachlicher Mangel zu werten, dass die Möglichkeit der Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen in den Urteilsgründen nicht erörtert ist.
Die erkannte Strafe liegt so erheblich über der nach § 44 StGB möglichen unteren Strafgrenze, dass eine Außerachtlassung dieses rechtlichen Gesichtspunktes nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist. Da der Schwerpunkt der Verurteilung durchaus bei der versuchten Notzucht liegt, erschien es dem Senat angebracht, die Einzelstrafe der damit im Tatgeschehen eng zusammenhängenden Verurteilung wegen Unterschlagung gleichfalls aufzuheben.
Da die Einziehung von Messer und Pkw und die Aberkennung der Fahrerlaubnis von der Aufhebung des Strafausspruchs mit erfasst werden, wird das Landgericht auch insoweit neu zu entscheiden haben.
| Meyer | Baldus | Miller | |||
| Willms | Baumgarten |