Revision: Schuldspruch berichtigt; Strafausspruch wegen Übergewichtung der Generalprävention aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 786/80
- Datum
- 04.12.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gleichzeitiger Begehung von Handeltreiben und Erwerb sind beide Tatbestände – Handeltreiben und tateinheitlich begangener Erwerb – im Schuldspruch zu erfassen.
Bei der Strafzumessung darf der Gesichtspunkt der Generalprävention nur innerhalb des Rahmens der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden.
Umstände, die dem Täter zum Tatzeitpunkt unbekannt waren, dürfen nicht zu seinen Lasten als straferschwerend verwertet werden.
Eine unzulässige Gewichtung generalpräventiver Erwägungen bei der Strafzumessung kann den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 786/80
in der Strafsache gegen █ Alexander Bernhard Oskar ██, den Studenten, geboren am ███ in ████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1980
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit und tateinheitlich begangenen Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO); dieser war lediglich dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte nicht nur wegen Handeltreibens mit, sondern – soweit er das Kokain zum Eigenverbrauch gekauft hat – auch wegen tateinheitlich begangenen Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt ist (BGH, Beschluss vom █████ – 2 StR 354/80 – mit weiteren Nachweisen).
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, dem erst durch seine Verhaftung erfahren hat, dass „Kokain als extrem gefährliche Droge anzusehen ist, deren Genuss zu einer schweren Abhängigkeit führt und deren suchtfördernde Wirkung für das Gemeinwesen gefährlich ist“, ohne die „extrem gefährliche Wirkung bei sich und ihm bekannten Konsumenten“ zuvor festgestellt zu haben (UA S. 4). Im Rahmen der Strafzumessung wertet die Kammer ausschließlich Menge und Art des von ihm gekauften Rauschgifts zu seinen Lasten aus, da Kokain eine schwere psychische Abhängigkeit erzeuge und daher geeignet sei, zu einem Problem für die Allgemeinheit zu werden; obgleich es nicht so schnell zur Sucht führe wie Heroin, müsse der Verbreitungsgefahr durch das Strafmaß begegnet werden und „die Einschätzung als besonders gefährlich durch das Strafmaß zum Ausdruck kommen“ (UA S. 6).
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Kammer dem Gesichtspunkt der Generalprävention zu großes Gewicht beigemessen und dabei übersehen hat, dass der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe Berücksichtigung finden darf (vgl. BGHSt 28, 318, 326; BGH, Beschluss vom 5. März 1981 – 1 StR 50/81 – [ständige Rechtsprechung]). Diese Besorgnis gründet sich darauf, dass mit der Gefährlichkeit der Droge ein Umstand als straferschwerend verwertet worden ist, der nach den eigenen Feststellungen der Kammer dem Angeklagten bei seiner Tat unbekannt war.
[Unterschriften]
| Mössl | Theune | Zschockelt | |||
| Miller | Niemöller |