Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Tatbestandsverwertung und Schlechterstellung (Steuerhinterziehung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 786/77
Datum
17.03.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen Mineralölsteuerhinterziehung ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Strafkammer ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal als erschwerend verwertet und dadurch gegen § 46 Abs. 2 StGB verstoßen hat. Zudem liegt eine unzulässige Schlechterstellung nach § 331 StPO vor. Die Schuldentscheidung blieb bestehen; eine nachträgliche Revisionsbeschränkung war wegen fehlender Vollmacht unwirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen gesetzliche Tatbestandsmerkmale nicht erneut als besonders erschwerend verwertet werden (Verbot der Tatbestandsverwertung, § 46 Abs. 2 StGB).

2

Eine spätere Verurteilung zu einem höheren Strafmaß als in einem früheren Urteil stellt eine unzulässige Schlechterstellung des Angeklagten dar und ist zu vermeiden (§ 331 StPO).

3

Fehler in der Strafzumessung können zur Aufhebung der Rechtsfolgenbestimmung und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung führen, während der Schuldspruch bestehen bleiben kann.

4

Erklärungen oder Beschränkungen durch den Verteidiger sind nur wirksam, wenn eine entsprechende Vollmacht nachgewiesen ist; andernfalls sind sie unwirksam.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 10. Oktober 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 786/77 AF. 3, 48

in der Strafsache gegen den Pfirtner Heinz ███ aus ███, geboren ██████████████ in ████ ██ Ow ███, wegen Mineralölsteuerhinterziehung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bonn zurückverwiesen.

Gründe

Der Schuldspruch ist rechtskräftig.

Die Strafkammer wertet als erschwerend, dass vorsätzliche Steuerhinterziehung ganz allgemein Ausdruck eines mangelnden sozialen Bewusstseins und eine grobe Rücksichtslosigkeit gegenüber der Allgemeinheit seien, deren Interessen der Täter seinem eigenen ungerechtfertigten finanziellen Vorteilsstreben unterordnet. Hierin liegt eine nach § 46 Abs. 2 StGB verbotene Verwertung des gesetzlichen Tatbestandes bei der Strafzumessung, die zur Aufhebung des Urteils führt.

Im Übrigen weisen die Revision und der Generalbundesanwalt mit Recht darauf hin, dass die Strafkammer durch die Verurteilung zu 120 Tagessätzen gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 StPO) verstoßen hat; denn das erste Urteil hatte nur auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen erkannt.

Die nachträgliche Revisionsbeschränkung durch den Schriftsatz des Verteidigers vom 24. Januar 1978 ist mangels Vollmacht unwirksam.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
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