Revision: Aufhebung wegen Tatbestandsverwertung und Schlechterstellung (Steuerhinterziehung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 786/77
- Datum
- 17.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen gesetzliche Tatbestandsmerkmale nicht erneut als besonders erschwerend verwertet werden (Verbot der Tatbestandsverwertung, § 46 Abs. 2 StGB).
Eine spätere Verurteilung zu einem höheren Strafmaß als in einem früheren Urteil stellt eine unzulässige Schlechterstellung des Angeklagten dar und ist zu vermeiden (§ 331 StPO).
Fehler in der Strafzumessung können zur Aufhebung der Rechtsfolgenbestimmung und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung führen, während der Schuldspruch bestehen bleiben kann.
Erklärungen oder Beschränkungen durch den Verteidiger sind nur wirksam, wenn eine entsprechende Vollmacht nachgewiesen ist; andernfalls sind sie unwirksam.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. Oktober 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 786/77 AF. 3, 48
in der Strafsache gegen den Pfirtner Heinz ███ aus ███, geboren ██████████████ in ████ ██ Ow ███, wegen Mineralölsteuerhinterziehung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bonn zurückverwiesen.
Gründe
Der Schuldspruch ist rechtskräftig.
Die Strafkammer wertet als erschwerend, dass vorsätzliche Steuerhinterziehung ganz allgemein Ausdruck eines mangelnden sozialen Bewusstseins und eine grobe Rücksichtslosigkeit gegenüber der Allgemeinheit seien, deren Interessen der Täter seinem eigenen ungerechtfertigten finanziellen Vorteilsstreben unterordnet. Hierin liegt eine nach § 46 Abs. 2 StGB verbotene Verwertung des gesetzlichen Tatbestandes bei der Strafzumessung, die zur Aufhebung des Urteils führt.
Im Übrigen weisen die Revision und der Generalbundesanwalt mit Recht darauf hin, dass die Strafkammer durch die Verurteilung zu 120 Tagessätzen gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 StPO) verstoßen hat; denn das erste Urteil hatte nur auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen erkannt.
Die nachträgliche Revisionsbeschränkung durch den Schriftsatz des Verteidigers vom 24. Januar 1978 ist mangels Vollmacht unwirksam.
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