Revision führt zu Freispruch wegen mangelnder Beweisführung bei Unterlassungsdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 78/61
- Datum
- 08.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterlassungsdelikte sind nicht generell wegen mangelnder gesetzlicher Bestimmtheit verfassungswidrig; die bestehende Rechtsprechung zur Bestimmtheit genügt.
Aus einem Behandlungsvertrag kann sich eine Rechtspflicht des Arztes zur Reaktion auf ernsthafte Hilferufe der Patientin ergeben, insbesondere bei bekannten Risiken und fehlender ausreichender Hilfe vor Ort.
Eine strafbare Verletzung der Rechtspflicht durch Unterlassen setzt Kausalität zwischen Unterlassen und eingetretener Gesundheitsschädigung voraus; diese Kausalität muss für eine Verurteilung hinreichend nachgewiesen werden.
Fehlt der Nachweis, dass das Unterlassen die Schädigung oder deren wesentliche Verzögerung verursacht hat, ist der Angeklagte nach § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28. September 1960
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arzt der Gynäkologie Dr. med. Hans G. aus P., geboren am 23.9.1912, wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision des Angeklagten durch Urteil vom 19. April 1961, an dem teilgenommen haben:
Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. Canaris, Bundesrichter Dr. Maetz, Bundesrichter Dr. Peters, Bundesrichter Dr. Schafheutle
als Vertreter des Bundesanwalts: Oberstaatsanwalt Dr. C.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizangestellter A.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. September 1960 wird aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. 2. Der Angeklagte wird freigesprochen. 3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revisionsbegründung keine bestimmten Verfahrensvorschriften angebe, deren Verletzung er beanstande.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Strafkammer hat den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung für verwirklicht erachtet, weil der Angeklagte es unterlassen habe, nachts zu seiner Patientin zu gehen, als diese ihn aufgesucht hatte, und weil bei dieser, wenn der Angeklagte sie aufgesucht hätte, etwa eine Stunde früher, als es geschehen ist, eine innere Blutung mit den damit verbundenen Schmerzen hätte verhindert werden können.
Soweit die Revision geltend macht, es fehle bei allen sog. echten Unterlassungsdelikten an der gesetzlichen Bestimmtheit der Strafbarkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 103 Abs. 2 GG, genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verweisen. Hiervon abzugehen, geben die Ausführungen der Revision dem Senat keinen Anlass.
Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe auf Grund des Behandlungsvertrages mit der Patientin ███ die Rechtspflicht gehabt, auf den telefonischen Anruf des Ehemannes seiner Patientin zu reagieren, um durch die Untersuchung einen Aufschluss über den Zustand der Patientin zu erhalten und die danach erforderlichen ärztlichen Maßnahmen zu treffen.
Was die Revision hiergegen vorbringt, vermag keine rechtlichen Bedenken zu begründen. Die Frage, ob ein Arzt im allgemeinen verpflichtet ist, einen Hausbesuch zu machen, steht hier nicht zur Entscheidung. Der Angeklagte wusste, dass die Patientin im neunten Monat schwanger war und dass bei ihr Komplikationen eintreten konnten, die ein sofortiges Eingreifen erforderten. Er wusste auch, dass die Hebamme, die bei der Patientin war, nicht die erforderliche Hilfe leisten konnte. Die Verpflichtung des Angeklagten, der Bitte nachzukommen, war unabhängig davon, ob und inwieweit sonst die Verpflichtung eines Facharztes, zu Hausbesuchen zu kommen, zu bejahen ist.
Ebenso wenig kann der Tatsache Bedeutung zukommen, dass, wie im Urteil festgestellt ist, der Angeklagte den Bitten um Hausbesuch meist nicht nachkommt und dass dies in der Gemeinde bekannt ist. Selbst wenn man mit der Revision davon ausgehen wollte, dass auch die Eheleute ██ dies gewusst haben, so bedeutet das nicht, dass der Dienstleistungsvertrag mit einer entsprechenden Einschränkung abgeschlossen worden wäre, als der Angeklagte in der Zeit vorher die Patientin behandelt hatte.
Der Pflicht zur Vornahme des Hausbesuches wurde der Angeklagte auch nicht dadurch enthoben, dass der Ehemann der Patientin die von sorgfältigen Ärzten empfohlene Einweisung ins Krankenhaus abgelehnt hat. Es handelt sich um die Entscheidung eines Laien, der deren Folgen nicht übersehen konnte. Die Rechtspflicht des Angeklagten wurde durch einen Aufsuchen der Patientin nicht berührt.
Die Strafkammer hat jedoch nicht erwiesen, dass der Angeklagte durch die Ablehnung des Hausbesuches die Blutung und die Schmerzen seiner Patientin um mindestens eine Stunde verzögert hat.
Das Urteil ist daher auf die Sachrüge aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist. Der Angeklagte ist von diesem Vorwurf mangels Beweises von seiner Tat freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Im Hinblick auf die genauen Zeitangaben im Urteil ist nicht damit zu rechnen, dass in einer neuen Hauptverhandlung andere Erkenntnisse, vor allem über den zeitlichen Ablauf des Geschehens, gewonnen werden.
Die Kosten des Rechtsmittels sind gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen sind ihm aus der Staatskasse zu erstatten (§ 467 Abs. 2 StPO). Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO liegen nicht vor.