Aufhebung der Unterbringung nach § 42c StGB mangels Nachweis von Trunksucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 78/60
- Datum
- 13.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt nach § 42c StGB setzt das Vorliegen eines gewohnheitsmäßigen, auf einem krankhaften Hang beruhenden Missbrauchs des Alkohols voraus.
Häufiger oder gern genossener Alkoholkonsum begründet für sich genommen noch nicht den Status des gewohnheitsmäßigen Trinkers im Sinne des § 42c StGB.
Für eine Unterbringungsanordnung nach § 42c StGB sind konkrete Feststellungen zu Art, Umfang und Wirkung des Alkoholkonsums erforderlich; pauschale Rückschlüsse aus früheren alkoholbegleiteten Straftaten genügen nicht.
Die Unterbringung nach § 42c StGB ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist und mildere, zumutbare Maßnahmen (z. B. Betreuung durch Trinkerfürsorgevereine oder Bewährungsauflagen) nicht ausreichen.
Ein zur Tatzeit bestehender Rausch kann strafmildernd wirken, ersetzt aber nicht den Nachweis einer krankhaften Trunksucht und rechtfertigt allein keine Unterbringungsanordnung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 13. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██ aus ███, den Landarbeiter Werner Herbert, geboren am ████ in ███, Kreis ████, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache, wegen Notzucht,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Busch Bundesrichter Prof. Dr. he, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als █████████ ███ ███████████████████,
Justizangestellter ██████ als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. Juli 1959 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet.
Mit seiner Revision bekämpft der Angeklagte nur die Anordnung der Unterbringung, indem er fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts (§ 42c StGB) rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Notzucht hat der Angeklagte im Rausch begangen. Zur Tatzeit hatte er einen Blutalkoholgehalt von 1,61 bis 1,65 ‰. Die Strafkammer schließt daraus, dass bei dem Angeklagten ein Rausch mittleren Grades vorgelegen hat. Sie glaubt daher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht mit Sicherheit ausschließen zu können und hat die Strafe gemildert.
Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt sind nicht ausreichend dargetan. Die Strafkammer meint zwar, der Angeklagte sei ein gewohnheitsmäßiger Trinker. Sie schließt dies hauptsächlich aus seinen zahlreichen früheren Straftaten, die er sämtlich bis auf eine Ausnahme nach Alkoholgenuss begangen hat, und die nach Ansicht der Strafkammer seinen Hang beweisen, Alkohol in solchen Mengen zu genießen, dass er nicht mehr in der Lage ist, sich ordentlich und straffrei zu führen. Das Urteil erwähnt ferner die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen, wonach er schon seit Jahren „gerne trinkt“ und für sich allein, wenn er abends – meist am Wochenende – ausgeht, etwa 20 DM für Bier und Steinhäger ausgibt.
Diese Erwägungen reichen indessen nicht aus, die Anwendung des § 42c StGB zu rechtfertigen. Die Unterbringung wird im Wesentlichen nur mit den Worten des Gesetzes begründet, ohne die näheren Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Gewohnheitsmäßigkeit als Wirkung des Hanges zum Alkohol ergibt. Gewohnheitsmäßiger Trinker im Sinne des § 42c StGB ist nicht schon, wer auf Grund einer Gewohnung gern und oft alkoholische Getränke zu sich nimmt.
Vielmehr setzt die Vorschrift einen gewohnheitsmäßigen, auf krankhaftem Hang beruhenden Missbrauch des Alkohols voraus (vgl. BGHSt 3, 339). Für einen solchen krankhaften Hang, nämlich eine Trunksucht des Angeklagten, ergibt sich aber aus den bisherigen Feststellungen des Urteils nichts. Es wäre der Nachweis erforderlich gewesen, dass der Angeklagte seiner Neigung unwiderstehlich nachgibt, also selbst nicht gegen sie aufkommen kann oder will. Es sei im Übrigen bemerkt, dass erhebliche Bedenken bestehen, schon den Genuss von drei Litern Bier, die der Angeklagte bei der Arbeit in einer Glashütte in den Jahren 1948/49 – er war damals 14 bis 15 Jahre alt – zu sich genommen haben will, als einen übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke zu werten. Es ist jedenfalls fraglich, ob dieses „Bier“ in der damaligen Zeit normalen Alkoholgehalt hatte und ob nicht zudem die Art der Arbeit und ihre näheren Umstände die Annahme übermäßigen Alkoholgenusses ausschließen.
Schließlich ist zwingende Voraussetzung der Unterbringung ihre Erforderlichkeit, da nämlich andere Mittel nicht ausreichen, um den vom Gesetz mit der Unterbringung erstrebten Erfolg herbeizuführen. Die Strafkammer hat diese Frage nicht erschöpfend geprüft. Vielleicht ist der Angeklagte sehr wohl bereit, seine Neigung zu bekämpfen und sich zu diesem Zweck der Betreuung durch einen Trinkerfürsorgeverein zu unterwerfen. Erfahrunggemäß haben solche Betreuungen sehr häufig Erfolg (vgl. BGH bei Dallinger in MDR 1957, 140). Gegebenenfalls könnte diese Fürsorge auch bei einer etwaigen bedingten Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft durch eine Bewährungsauflage erreicht werden.
Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Unterbringung des Angeklagten nach § 42c StGB angeordnet worden ist.
| Schalscha | Dr. Baldus | Menges | |||
| Busch | Bortzler |