Treffer
BGH Urteil

Meineid: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Tatbestand und Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 78/58
Datum
19.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, weil er bei Leistung des Offenbarungseides angegeben haben soll, weiterhin beschäftigt zu sein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unklar und der Nachweis des Vorsatzes unzureichend waren. Insbesondere seien Zweifel an der Kenntnis des Angeklagten von der behaupteten Unwahrheit und an einem möglichen Verbotsirrtum zu klären. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Meineids müssen die äußeren Tatbestandsmerkmale so festgestellt sein, dass zum Zeitpunkt der Eidesleistung die behauptete Tatsache nachweislich unrichtig war und dem Parteiangeklagten diese Unrichtigkeit bekannt oder bewusst gewesen ist.

2

Die Feststellung des Vorsatzes beim Meineid erfordert mehr als die bloße Behauptung, der Angeklagte habe bewusst unwahre Angaben gemacht; bei verminderten intellektuellen Fähigkeiten sind Umfang und Substanz der Beweiswürdigung besonders sorgfältig darzulegen.

3

Bei der Bewertung der Schuld ist zu prüfen, ob ein entschuldbarer Verbotsirrtum oder eine zumindest entschuldbare Fehlvorstellung über die Rechtslage vorlag; die seit Änderung des § 807 ZPO erweiterte Strafbarkeit verlangt eine sorgfältige Prüfung des Einsichtsvermögens des Beschuldigten.

4

Das Revisionsgericht hebt ein Urteil auf und verweist die Sache zurück, wenn die Feststellungen zur Begründung einer Straftat oder des Vorsatzes unzureichend sind und eine Entscheidung ohne ergänzende Feststellungen nicht getroffen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 19. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm P. aus X., dort geboren am 1928, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis und Nebenstrafen verurteilt worden, weil er am 22. August 1956 bei Leistung des Offenbarungseides angegeben hat, er sei bei einer Firma als Arbeiter tätig und verdiene 300,– bis 400,– DM monatlich. In Wirklichkeit war nach Ansicht des Landgerichts im Augenblick der Eidesleistung dieses Arbeitsverhältnis beendet, weil der Angeklagte fristlos gekündigt habe und seine Frau zu dieser Zeit unterwegs gewesen sei, um seine Arbeitspapiere und seinen Restlohn von der Arbeitgeberin für ihn abzuholen. Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Schon der äußere Tatbestand ist nicht ausreichend festgestellt. Das Landgericht geht davon aus, dass der Arbeitsvertrag trotz der vertraglichen achtzehntägigen Kündigungsfrist durch Parteivereinbarung fristlos beendet worden sei, indem die Arbeitgeberin dem Verlangen des Angeklagten auf sofortige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nachgekommen sei. Das Urteil ergibt indessen nicht, dass eine solche Vereinbarung zur Zeit der Eidesleistung bereits zustande gekommen und dem Angeklagten bekannt geworden war. Festgestellt ist nur, dass seiner Ehefrau, als sie am 20. oder 21. August in seinem Auftrag um Aushändigung der Arbeitspapiere bat, im Büro der Arbeitgeberin mitgeteilt wurde, Abrechnung und Papiere müssten erst fertiggestellt werden, sie solle sie demnächst abholen. Der Inhalt dieser Erklärung ist aber mehrdeutig; sie kann auch bedeuten, dass die Lösung des Arbeitsverhältnisses erst vorbereitet werden sollte. Ob im Übrigen die Erklärung von einer zur Vertretung der Arbeitgeberin befugten Person abgegeben wurde und ob dies dem Angeklagten bekannt war oder ob die Erklärung dahin aufzufassen war oder jedenfalls vom Angeklagten dahin verstanden wurde, dass über die Annahme seines Angebots, entweder am bisherigen Arbeitsplatz weiter arbeiten zu dürfen oder das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden, erst seitens einer vertretungsberechtigten Person entschieden werden würde, steht ebenfalls dahin. War aber beim ersten Besuch der Ehefrau des Angeklagten eine verbindliche Entscheidung über die Annahme seines Angebots noch nicht getroffen und ihm von seiner Ehefrau, die nach den Feststellungen der Strafkammer möglicherweise nur Botin, nicht Vertreterin war, berichtet worden, so war zur Zeit der Eidesleistung das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet. In diesem Fall hat der Angeklagte nichts Unrichtiges beschworen.

2. Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand sind unzureichend. Der bloße Hinweis, der Angeklagte habe bewusst und gewollt unwahre Angaben gemacht, genügt bei einem Sachverhalt nicht, der für einen mit seinen intellektuellen Leistungen an der unteren Grenze der Norm liegenden Mann rechtlich nur sehr schwer zu durchschauen ist. Gegen den Vorsatz des Angeklagten, falsch zu schwören, spricht schon der Mangel des Motivs bei Angabe eines nicht mehr vorhandenen Vermögenswertes und die Tatsache, dass der Angeklagte, mag das Arbeitsverhältnis beendet gewesen sein oder nicht, jedenfalls noch Geld erwartete und mit Sicherheit strafbar geworden wäre, wenn er dies verschwiegen hätte. Dazu kommt die Veränderung der Rechtslage, die durch die Änderung des § 807 ZPO seit dem Gesetz vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) eingetreten ist. Bis zur Änderung des § 807 ZPO war es nach ständiger Rechtsprechung nicht strafbar, bei Leistung des Offenbarungseides zur Vermeidung von Risiken einen Vermögensgegenstand zu viel anzugeben (RGSt 71, 360; BGHSt 2, 74). Erst durch die Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1955 (BGHSt 7, 375) ist klargestellt worden, dass nach der neuen Fassung des § 807 ZPO auch derjenige einen Meineid begeht, der bei Leistung des Offenbarungseides ein in Wahrheit nicht zu seinem Vermögen gehörendes Vermögensstück angibt. In einem solchen Falle bedarf es aber bei der geschilderten Rechtslage besonders sorgfältiger Prüfung, ob der Angeklagte überhaupt erkannt hat, etwas Falsches zu beschwören, und ob er, wenn er glaubte, vorsichtig zu handeln, indem er auf alle Fälle das Arbeitsverhältnis angab, aus dem er noch Geld erwartete, sich nicht in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befand.

Der Senat hat von der ihm durch § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO gewährten Befugnis Gebrauch gemacht.

BaldusBuschMenges
ScharpenseelDr. Schalscha
Meineid: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Tatbestand und Vorsatz — Themis