Revision: Freispruch bei Diebstahl aufgehoben — Zurückverweisung wegen möglicher §49a-Strafbarkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 785/52
- Datum
- 13.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Beginn der Ausführung einer Straftat ist erforderlich, dass eine Tatbestandshandlung vorgenommen wird oder eine Handlung, die nach natürlicher Anschauung aufgrund ihrer notwendigen Zugehörigkeit bereits einen Bestandteil des Tatbestandes bildet; die Handlungen müssen einen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut erkennen lassen.
Beim Diebstahl genügt regelmäßig nicht, dass sich der Täter bloß auf den Weg zum Tatort macht; das bloße Sich-Auf-den-Weg-Machen begründet allein noch keinen Versuch.
Bei der Abgrenzung von Vorbereitung und Anfang der Ausführung sind die Entfernung zum Tatort, das Vorliegen konkreter zielgerichteter Handlungsschritte und die unmittelbare Gefährdung des Gewahrsams maßgeblich.
Die Verabredung zur Begehung eines Verbrechens kann selbst den Tatbestand des § 49a StGB erfüllen; wird eine solche Absprache von der Vorinstanz nicht berücksichtigt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Dachdecker ███, geboren am ███, 2. den Arbeiter █████, geboren am ███,
wegen Diebstahls u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Saher, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten █████ und ██████ betrifft.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der bereits mehrfach vorbestrafte Mitangeklagte ███, der zahlreiche Altmetall-, insbesondere ███████████████-Diebstähle zusammen mit seinen Söhnen und anderen Personen begangen hat, schlug dem sonst hieran unbeteiligten Angeklagten █████ und ██████ an einem Samstagabend vor, sich an einem ██████████████-Diebstahl zu beteiligen. Die Angeklagten erklärten sich einverstanden. Über die Tat wurde nichts weiter gesprochen, so dass beide Angeklagten nicht erfuhren, wo der Diebstahl ausgeführt werden sollte. Sie zogen von ████████ alte Jacken an, holten auf seine Weisung ihre ██████████ – ██ steckte eine ihm von ███████ gereichte Zange zu sich. Um bei der Polizei keinen Verdacht zu erregen, wurde beschlossen, nicht gemeinsam abzufahren. Als Treffpunkt wurde vielmehr der Bahnhof █████████ bestimmt. Dorthin fuhren die Angeklagten getrennt. Am Bahnhof erweckte ███████████ bei Polizeibeamten Verdacht; er, ████ und der später ████████████ Hermann ███████████ Jung wurden festgenommen.
Die Strafkammer hat die Angeklagten von dem ihnen zur Last gelegten versuchten gemeinsamen schweren Diebstahl im Sinne der §§ 242, 25, 243, 43, 47 StGB freigesprochen, da es nur zu straflosen Vorbereitungshandlungen hinsichtlich des beabsichtigten Diebstahls gekommen sei.
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie meint, die Ausführung des Diebstahls habe in dem Augenblick begonnen, als sich alle Täter gemeinsam und mit Einbrecherwerkzeug versehen auf den Weg zum Tatort machten. Damit sei der Gewahrsam an dem Kabel unmittelbar gefährdet gewesen. Unerheblich sei, ob nur ein Teil der Täter den Tatort gekannt habe und dass sie, um nicht aufzufallen, auf verschiedenen Wegen zum Treffpunkt gingen. Eventuell hätte Verurteilung aus § 49a StGB erfolgen müssen.
II. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Strafkammer einen Versuch des schweren Diebstahls nicht angenommen hat. Die Auffassung der Strafkammer, ein Anfang der Ausführung der beabsichtigten Straftat liege noch nicht vor, weil eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes nicht eingetreten sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zum Anfang der Ausführung einer Straftat ist zu verlangen, dass entweder mit einer Tatbestandshandlung begonnen ist oder eine solche Handlung vorgenommen ist, die für die natürliche Auffassung wegen ihrer notwendigen Zugehörigkeit zu einer Tatbestandshandlung schon einen Bestandteil des Tatbestandes bildet; die so zusammengefassten Einzelhandlungen müssen in ihrer Gesamtheit einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthalten, dass es dadurch bereits gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung des Enderfolges nahegerückt ist (vgl. BGHSt 2, 380).
Folgerichtig hat die Rechtsprechung im Allgemeinen beim Diebstahl zur Annahme des Versuchs nicht genügen lassen, dass sich der Täter auf den Weg zum Tatort gemacht hat, wie z. B. aus RGSt 43, 332; 53, 339; 54, 329 hervorgeht.
Im vorliegenden Fall ist außer Zweifel, dass mit einer Tatbestandshandlung, nämlich der Wegnahme des zu stehlenden Gegenstandes, noch nicht begonnen wurde. Darin, dass die Angeklagten sich auf den Weg zum Tatort machten, könnte nur dann der Beginn einer Ausführungshandlung erblickt werden, wenn dieses Verhalten der Angeklagten einen unmittelbaren Angriff auf die geschützte Sache in dem oben dargelegten Sinn enthielte. Die Strafkammer hat im Einzelnen noch festgestellt, dass der von ███████ ins Auge gefasste Tatort noch kilometerweit von dem Treffpunkt der Angeklagten am Bahnhof ██████████ entfernt lag. Sie hat weiter festgestellt, die Angeklagten hätten an diesem Sammelpunkt erst die Lage prüfen wollen und die Tat möglicherweise in dieser Nacht aufgegeben. Mit Rücksicht auf diese Umstände verneint die Strafkammer, dass „zwischen Tätern und Tatort“ bis zum Zusammentreffen am Bahnhof ██████████ schon eine so enge Beziehung bestand, dass der Gewahrsam an dem noch weit entfernt befindlichen Kabel unmittelbar gefährdet war. Nach dem Ausgeführten ist die Verneinung des Anfangs der Ausführung des Diebstahls in dieser Begründung rechtlich bedenkenfrei.
III. Dagegen hat die Strafkammer übersehen, dass die Absprache zwischen ██████████ und den Angeklagten die Verabredung der Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 49a StGB enthalten kann. Es war das freisprechende Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Das Urteil entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dotterweich | Werner | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Sauer | Dr. Arndt |