Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 78/55
- Datum
- 03.08.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung oder Freisprechung wegen einer selbständigen Straftat schließt eine spätere Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung nicht aus, wenn die einzelnen Taten in verschiedenen Rechtszügen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten verwirklicht wurden.
Ein Eröffnungsbeschluss, der die Tat nicht hinreichend nach § 207 Abs. 1 StPO beschreibt, kann in Verbindung mit der Anklage den dem Angeklagten erkennbaren Tatvorwurf ausreichend deutlich machen.
Bei der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist auf die geschichtliche Einheitlichkeit abzustellen; zeitlich getrennte Verwirklichungen in verschiedenen Rechtszügen begründen regelmäßig keine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO.
Beihilfe zum Meineid setzt voraus, dass der Gehilfe den Vorsatz hat, den Zeugen zu einer falschen eidlichen Aussage zu bestimmen oder zu bestärken; auch vorausgehende Einflussnahmen vor unterschiedlichen Vernehmungen können Beihilfe begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████ vormals Pal, den Kaufmann Franz █████ aus █████, geboren ████████ 1908 in █████, wegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Ky als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
für Recht:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. November 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegen den Angeklagten war ein Strafverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung anhängig, da er am 3. August 1952 auf der Rückfahrt vom Nürburgrennen vor Lengsdorf sich auch nach Aufforderung eines Polizeibeamten weigerte, mit seinem Kraftwagen einen bei einem Verkehrsunfall Schwerverletzten zum nächsten Krankenhaus zu fahren.
Bei der Vernehmung vor dem Amtsgericht in Wanne-Eickel benannte er den früheren Mitangeklagten ██ als Zeugen für seine Behauptung, dass sein Wagen an dem fraglichen Tage nicht in Ordnung gewesen sei; er übergab auch eine Bescheinigung, in der ██ bestätigte, dass er die Bremsen des Kraftwagens des Angeklagten am 3. August 1952 in der Nähe von Bonn in Ordnung gebracht habe. Daraufhin wurde ██ am 10. Februar 1953 von dem ersuchten Richter des Amtsgerichts in Bochum als Zeuge vernommen. Er gab an, dass er am 3. August 1952 bei der Rückkehr von einer Moselfahrt etwa 1 km vor Bonn den Angeklagten getroffen habe. Dieser habe ihm erklärt, dass die Druckluftbremsen seines Wagens nicht in Ordnung seien. Er habe bei Untersuchung dies auch feststellen können und die Bremsen auf offener Straße nachstellen müssen. Diese Aussage war unwahr. Er beschwor sie. Der Angeklagte war von dem Termin benachrichtigt worden, aber nicht erschienen.
Der Vorsitzende des Schöffengerichts in Bonn ordnete die nochmalige Vernehmung des ██ an, da er seine Angaben für unrichtig hielt. Nach der Ladung zum Termin sprachen der Angeklagte und ██ über dessen erste eidliche Aussage. ██ war bei der Unterredung bereits entschlossen, seine Aussage bei der neuen Vernehmung aufrechtzuerhalten. Er äußerte gegenüber dem Angeklagten nur, dass er ihm mit der Bescheinigung „etwas eingebrockt habe“. Der Angeklagte entgegnete, ██ solle weiter zu seinem Wort stehen und bei seiner Aussage bleiben. Bei der Vernehmung am 10. März 1953 durch den ersuchten Richter des Amtsgerichts in Bochum bekundete ██ auch neuerdings wahrheitswidrig, dass er sich genau erinnere, den Angeklagten am 3. August 1952 gegen 17 Uhr getroffen zu haben. Die genaue Stelle könne er zwar nicht bezeichnen; er wisse aber, dass es kurz vor Bonn oder vielleicht auch vor Godesberg gewesen sei. Eine Verwechslung sei unmöglich, da er den Angeklagten aus dem Kriege her kenne und dieser seit Jahren bei ihm Kunde sei. Die Richtigkeit seiner Aussage versicherte er unter Berufung auf den am 10. Februar 1953 geleisteten Eid. Der Angeklagte war bei der Vernehmung nicht anwesend.
Das Schöffengericht in Bonn verurteilte am 20. April 1953 den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung. Den Angaben des ██ schenkte es keinen Glauben. Der Angeklagte legte Berufung ein. Zur Verhandlung vor dem Landgericht in Bonn am 15. Oktober 1953 wurde als Zeuge auch ██ geladen. Nach Erhalt der Ladung traf er sich wieder mit dem Angeklagten. ██ entschloss sich, bei seinen bisherigen Aussagen zu bleiben. Der Angeklagte billigte dies. Bei seiner Vernehmung wiederholte ██ seine frühere Aussage. Auf Vorhalt des Vorsitzenden, dass sie unmöglich stimmen könne, gab er jedoch die Unrichtigkeit der Bescheinigung und seiner früheren Angaben zu.
Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen ██ und den Angeklagten. Sie beschuldigte ██, in zwei Fällen vor dem Amtsgericht in Bochum als Zeuge falsch geschworen und in einem Falle vor dem Landgericht in Bonn als Zeuge vorsätzlich falsch ausgesagt zu haben. Dem Angeklagten legte sie zur Last, versucht zu haben, ██ zu bestimmen, vor Gericht falsch zu schwören, und durch dieselbe Handlung ihn zu einer falschen Aussage als Zeuge vor Gericht bestimmt zu haben. Das Landgericht eröffnete entsprechend der Anklage das Hauptverfahren mit Beschluss vom 28. November 1953. In der Hauptverhandlung am 21. Dezember 1953 sprach es, nach Abtrennung des Verfahrens gegen ██, den Angeklagten frei. Nach Rechtskraft dieses Urteils erhob die Staatsanwaltschaft neue Anklage zum Landgericht in Bonn gegen den Angeklagten und beschuldigte ihn, ██ zu seinen falschen eidlichen Aussagen vor dem Amtsgericht in Bochum am 10. Februar und 10. März 1953 bestimmt zu haben. Der Anklage entsprechend eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren.
Die Strafkammer hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1.) Die Revision meint, das freisprechende Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 1953 habe die Strafklage auch wegen der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Taten verbraucht und damit eine nochmalige Verurteilung ausgeschlossen. Die Strafkammer gehe davon aus, dass der Angeklagte von vornherein entschlossen war, „den früheren Mitangeklagten ██ bis zur letzten Instanz zu seiner Entlastung heranzuziehen“ und habe deshalb eine fortgesetzte Beihilfe angenommen. Teilakt dieser Handlung sei auch die Einwirkung des Angeklagten auf ██ vor der Berufungsverhandlung gewesen, die Gegenstand der ersten Anklage war. In der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 1953 hätte die Strafkammer daher auch die vorher liegenden Akte der fortgesetzten Handlung prüfen müssen. Sie habe den Angeklagten freigesprochen. Damit sei die ganze fortgesetzte Tat abgeurteilt; ein neues Strafverfahren wegen einzelner Teilakte dieser Fortsetzungstat sei unzulässig. Die Rüge greift nicht durch.
Der Eröffnungsbeschluss vom 28. November 1953 entspricht zwar nicht den Anforderungen des § 207 Abs. 1 StPO, da er nur die allgemein gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat enthält, sie aber nicht durch bestimmte Tatumstände genau kennzeichnet (BGHSt 5, 225, 227). Er lässt aber doch in Verbindung mit der Anklage in einer auch dem Angeklagten erkennbaren Weise ersehen, dass er – was auch die Revision selbst nicht in Frage stellt – nur die Einwirkung des Angeklagten auf ██ vor der Berufungsverhandlung erfasst. Nur sie hat die Strafkammer in der Verhandlung vom 21. Dezember 1953 geprüft und abgeurteilt. Diese Tat allein war Gegenstand des Verfahrens; auf die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Handlungen des Angeklagten erstreckte es sich nicht. Die Staatsanwaltschaft hat auf sie auch in der Hauptverhandlung die Anklage nicht erweitert. Dass sie dies nach § 266 StPO hätte tun können, ist ohne Bedeutung.
Der Eröffnungsbeschluss vom 28. November 1953 und das Urteil vom 21. Dezember 1953 hätten die Einflußnahme des Angeklagten auf ██ vor dem ersuchten Richter des Amtsgerichts in zwei Fällen falsch zu schwören, nur erfasst, wenn sie und die Einwirkung vor der Berufungsverhandlung als dieselbe Tat des § 264 StPO zu betrachten waren. Dies ist hier nicht der Fall. ██ hat die beiden Eide zwar in demselben Strafverfahren geleistet, in dem er auch die falsche uneidliche Aussage machte, jedoch in einem anderen Rechtszug. Abgesehen davon, dass es sich bei den beiden Meineiden und der falschen uneidlichen Aussage um rechtlich grundsätzlich verschieden bewertete Tatbestände handelt (BGHSt 1, 380), hat ██ die Tatbestände der §§ 153 und 154 StGB in zwei Rechtszügen, also zeitlich verschieden verwirklicht, ebenso der Angeklagte seine Einwirkungen auf ██. Unter diesen Umständen liegt aber auch nach der Auffassung des Lebens weder bei ██ hinsichtlich seiner eidlichen und uneidlichen falschen Aussagen noch beim Angeklagten hinsichtlich seiner zeitlich verschiedenen Einwirkungen auf ██ ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang vor, der als dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen wäre.
Fehl geht auch die Ansicht der Revision, das Strafklagerecht sei verbraucht, weil die Tat, wegen deren der Angeklagte freigesprochen wurde, in den von dem angefochtenen Urteil angenommenen Fortsetzungszusammenhang falle. Die Verurteilung oder Freisprechung wegen einer selbständigen Straftat steht einer späteren Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung auch dann nicht entgegen, wenn die Einzeltat nach Auffassung des Gerichts, das später entscheidet, in den Fortsetzungszusammenhang fiele (2 StR 816/52 vom 20. Februar 1953 DRP 53, 272; 2 StR 464/54 vom 29. April 1955; RGSt 54, 283; 72, 258).
2.) Unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe gegen §§ 61 Abs. 2, 64 StPO verstoßen, da der Grund der Nichtvereidigung der Zeugin Martha █████ unvollständig angegeben sei. Aus der Sitzungsniederschrift ist ersichtlich, dass Martha █████ als Ehefrau des früheren Mitangeklagten ██ unvereidigt blieb.
3.) Die Revision meint, das Urteil lasse nicht erkennen, wie die Strafkammer die Überzeugung erlangte, dass der Angeklagte sich bewusst war, ██ werde vereidigt. Sie findet darin eine Verletzung des § 267 StPO. Die Rüge geht fehl. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte sei in den letzten Jahren mehrfach straffällig geworden und habe daher aus eigener Erfahrung gewusst, dass jeder Zeuge grundsätzlich vereidigt werde. Er habe daher zumindest damit gerechnet und es gebilligt, dass ██ nicht nur falsch aussage, sondern auch seine Aussage beeide. Die Folgerung ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Feststellungen genügen dem § 267 StPO.
II. Sachbeschwerde
Die sachliche Prüfung zeigt keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Beihilfe zu den von ██ am 10. Februar und 10. März 1953 geleisteten Meineiden rechtlich bejaht (BGHSt 1, 22, 27; 2, 129). Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie beschwert den Angeklagten auch nicht.
Auch die Strafzumessungsgründe sind rechtlich fehlerfrei. Die Strafkammer hat nicht die Rücksichtslosigkeit des Angeklagten bei dem Verkehrsunfall strafschärfend verwertet, vielmehr nur, dass er nicht zurückschreckte, sich durch Beihilfe zu einem Meineid in einem Strafverfahren zu entlasten, das er selbst durch sein rücksichtloses Verhalten veranlasst hat. Dies ist zulässig. Der Einwand, die Strafkammer habe zu Unrecht aus den Vorstrafen des Angeklagten auf eine gewisse kriminelle Neigung geschlossen, da sie in der Mehrzahl nur Ordnungswidrigkeiten beträfen, findet in den Feststellungen keine Stütze.
Dr. Dotterweich Schalscha Dr. Moericke
Bundesrichter Dr. Menges ist beurlaubt und daher verhindert, zu unterzeichnen.
| Hoepner | |