Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei durch Unterlassen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 78/54
- Datum
- 15.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn der Täter einer rechtlichen Eingriffspflicht unterliegt und die Möglichkeit zur Ausübung dieses Eingriffs besteht.
Die elterliche Fürsorge- und Erziehungspflicht begründet gegenüber in ihrem Haushalt lebenden Kindern eine strafrechtlich relevante Eingriffspflicht, deren Unterlassung strafbar sein kann.
Das Wissen um ein Liebesverhältnis und die billigende Hinnahme einer sich bietenden Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr können bei untätigem Verhalten die zurechenbare Billigung und damit den Vorsatz bzw. die Tatbestandsverwirklichung begründen.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB ist nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer die Voraussetzungen der Bewährungslosigkeit geprüft und eine ungünstige Prognose festgestellt hat.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Wirtschafterin Luise Auguste Elisabeth ██, verwitwete █████, geb. ████, ██ aus ███, geboren am ███ 1903 in ███, wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Menges, Bundesrichter Dr. Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom Dezember 1953 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei verurteilt. Ihre Revision, die eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.
Die Tochter der Angeklagten, Ingrid ██, war von Sommer 1952 bis Januar 1953 als Hausgehilfin in einem Erziehungsheim in ████ tätig. Sie knüpfte dort ein Liebesverhältnis mit dem landwirtschaftlichen Gehilfen ███ an. Als sie Ende Januar 1953 arbeitslos wurde, kehrte sie zu ihrer Mutter zurück und lebte in deren Haushalt.
Im März 1953 besuchte ████ die damals 20-jährige Ingrid und blieb bis zum nächsten Tag. Für die Nacht wurde ihm ein Lager auf der Chaiselongue im Wohnzimmer zurechtgemacht. Die Angeklagte ging hierauf in ihr Schlafzimmer und ließ ihre Tochter mit ██ allein. Sie wusste, dass beide ein Liebesverhältnis unterhielten und ihre Tochter sich leicht hingab. Gegen die Angeklagte war bereits ein Verfahren wegen Kuppelei an ihrer Tochter anhängig; sie ist am 27. Februar 1953 zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, da sie nicht verhinderte, dass Ingrid 1949 mit ihrem Stiefsohn ██ und Sylvester 1950 sowie im Frühjahr 1952 mit dem Angestellten ██ in einem Bett schlief. Bevor sie sich aus dem Wohnzimmer entfernte, bat sie ihre Tochter unter Hinweis auf das Strafverfahren, bald schlafen zu gehen. Sie selbst legte sich zu Bett und wartete auf ihre Tochter, die erst nach einer Stunde, noch völlig bekleidet, zu ihr kam. Ingrid hatte mit ██ in beiden Fällen im Wohnzimmer Geschlechtsverkehr.
Die Annahme der ██████████, der Geschlechtsverkehr zwischen der Tochter und █ verstoße gegen die geschlechtliche Zucht, ist █████████████.
Die Strafkammer nimmt an, die Angeklagte habe der Unzucht ihrer Tochter dadurch Vorschub geleistet, dass sie diese in dem Wohnzimmer, in dem für ██████ das Bett zurechtgemacht war, zurückließ und, als die Tochter entgegen ihrer Aufforderung nicht nachkam, es unterließ, sie zu holen. Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem Verhalten der Angeklagten nicht bereits ein Vorschubleisten durch tätiges Handeln liegt, da auch die Annahme, sie habe durch Unterlassen die Unzucht ihrer Tochter gefördert, gerechtfertigt ist.
Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann durch Unterlassen begangen werden, wer zum Eingreifen rechtlich verpflichtet ist und die Möglichkeit dazu hat. Zutreffend hat die Strafkammer die Pflicht der Angeklagten aus dem Recht und der Pflicht der Mutter zur Erziehung ihrer minderjährigen Tochter bejaht. Sie würde auch in ihrer Stellung als Wohnungsinhaberin gegenüber der in ihrer Hausgemeinschaft lebenden Tochter begründet sein (RG 67, 310, 314).
Dass die Tochter bald 21 Jahre alt wurde, hob diese Rechtspflicht nicht auf. Die Feststellungen geben auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagten ein Einschreiten nicht möglich gewesen wäre. Sie hat ihre Tochter auf das schwebende Kuppeleiverfahren und im zweiten Fall auf die Bestrafung wegen Kuppelei hingewiesen und aufgefordert, ihr bald in das Schlafzimmer nachzufolgen. Diese hat den Hinweis ohne Gegenrede hingenommen. Es ist nicht ersichtlich, was die Angeklagte hindern konnte, entweder im Zimmer zu warten, bis ihre Tochter mit ihr kam, oder sie sofort zu holen, als sie merkte, dass diese ihre Aufforderung missachtete.
Die Sachlage drängte die Strafkammer daher auch nicht zu weiterer Aufklärung des Verhältnisses zwischen der Angeklagten und ihrer Tochter. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt entgegen dem Vorbringen der Revision nicht vor.
Die Strafkammer stellt fest, dass die Angeklagte wusste, ihre Tochter unterhalte mit █████ ein Liebesverhältnis, gebe sich leicht hin und werde wahrscheinlich eine sich bietende Gelegenheit, mit ████ geschlechtlich zu verkehren, ausnutzen. Sie hat auch mit der naheliegenden Möglichkeit gerechnet, dass beide bei einem Alleinsein im Wohnzimmer geschlechtlich verkehren und sich durch den Hinweis auf das Strafverfahren nicht abhalten lassen würden. Da sie trotzdem ihre Tochter mit █████ eine Stunde allein ließ, ist die Strafkammer überzeugt, dass sie den Geschlechtsverkehr der beiden billigte und bewusst nichts dagegen unternahm. Diese Folgerung ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Revision hiergegen wendet sich unzulässigerweise nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen auch keine Umstände vor, dass der Angeklagten ein Einschreiten nicht zuzumuten war (BGHSt 6, 46, 57). Dass sie davon ausging, das Verhältnis zwischen ihrer Tochter und ██ könne zu einer Eheschließung führen und diese Möglichkeit durch ein Einschreiten nicht beeinträchtigen wollte, genügt nicht.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert die Angeklagte nicht. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dass die Angeklagte aus einfachen Verhältnissen stammt, hat die Strafkammer gewürdigt. Sie brauchte nicht zu berücksichtigen, dass viele ähnliche Fälle nicht zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden kommen und daher unbestraft bleiben.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer versagt, da sie die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB nicht für gegeben hält. Die Ausführungen hierzu sind rechtlich nicht zu beanstanden.
| Dr. Dotterweich | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Moericke | Menges |