Revision verworfen: Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 78/53
- Datum
- 13.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des §20a Abs.1 StGB sind erfüllt, wenn zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu erheblicher Freiheitsstrafe vorliegen und sich daraus ein gewohnheitsmäßiger Hang zu Straftaten ergibt.
Bei der Beurteilung der Gewöhnlichkeit sind auch früh einsetzende Jugendstraftaten, geringfügige Delikte und nicht stets gerichtliche Sanktionen zu berücksichtigen, da diese auf einen Hang zur Wiederholung schließen lassen können.
Die Feststellung der Gefährlichkeit und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beruhen auf einer umfassenden Würdigung von Vorstrafen, Tatmustern, Wirkungslosigkeit früherer Strafen und sozialer Umstände und ist als Ergebnis der freien tatrichterlichen Überzeugung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.
Alkoholgenuss bei Tatbegehung steht der Qualifikation als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht entgegen; Trunksucht kann Ursache oder Verstärker des Wiederholungs(‑)hangs sein und ist in die Gesamtbewertung einzustellen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz Carl ██ █████ aus ███, dort geboren am 1920, z. Zt. in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchten schweren Diebstahls u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████████████, Landgerichtsrat als Vertreter,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der jetzt 32 Jahre alte, mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1952 wegen einfachen Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Diebstahl im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt; daneben ist Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte verbüßte bis September 1950 eine dreijährige Zuchthausstrafe und lebte dann bei Angehörigen in Hamburg. 1951 wurde er wegen zweier Diebstähle zu einem Jahr bzw. eineinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt, jedoch wurde die Vollstreckung wegen seiner Lungenkrankheit ausgesetzt. Am 21. Februar 1952 ging der Angeklagte in Hamburg in Nebenräume einer Gastwirtschaft, entwendete Geld und erbrach einen verschlossenen Schrank, ohne geeignetes Diebesgut zu finden.
Der Angeklagte verbüßt jetzt seine restlichen Vorstrafen bis 30. September 1955, so dass er die hier verhängte Zuchthausstrafe voraussichtlich bis Frühjahr 1958 zu verbüßen hat.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts durch Verkennung des Begriffs eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung für fehlerhaft. Sie ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Begriff des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht verkannt, sondern die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätze richtig herausgestellt und angewendet. Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB (zwei Verurteilungen wegen vorsätzlicher Tat zu erheblicher Freiheitsstrafe) sind erfüllt. Die Strafkammer hat die bisherige Entwicklung, den Lebensgang des Angeklagten, seine Vorstrafen mit den Einzelheiten der Tatausführung, die Wirkungen der bisherigen Verurteilungen mit ihrem Vollzug und die soziale Lage des Angeklagten bei Begehung der Taten eingehend gewürdigt. Die Kriminalität des Angeklagten begann im 13. Lebensjahr und führte über eine Fürsorgeerziehung schon im Alter von 17 Jahren zu einer ersten gerichtlichen Verurteilung.
Das Landgericht hat nicht übersehen, dass bei diesen Frühdelikten die entwendeten Werte gering waren, wie es bei Taten Jugendlicher häufig ist. Das ist aber unerheblich, weil sich auch aus derartigen Taten der Hang zur Wiederholung ergeben kann. Im Gegenteil ist anerkannt, dass eine früh einsetzende Kriminalität für spätere Gewohnheitsverbrecher kennzeichnend ist. Es ist nicht fehlerhaft, wenn das Gericht bei der Feststellung des gewohnheitsmäßigen Hanges auch Straftaten berücksichtigt, die nicht zu einer gerichtlichen Bestrafung oder nur zu einer Verurteilung in geringer Höhe geführt haben. Die Strafkammer hat ferner bei den späteren Verurteilungen die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse berücksichtigt. Dabei ist erkennbar dem Lebensmitteldiebstahl bei Beginn der Internierungshaft keine Bedeutung beigemessen, wohl aber dem Umstand, dass der Angeklagte gleichzeitig die Gelegenheit wahrnahm, bei verschiedenen Leuten aus Geldschränken und sonstigen Behältnissen erhebliche Geldbeträge zu stehlen, dabei auch ein Stemmeisen zum Aufbrechen eines Gebäudes benutzte.
Gewiss fällt auf, dass die erste Zuchthausstrafe wegen Entwendung geringfügigen Geldwertes verhängt ist, aber der Angeklagte hatte hier unmittelbar nach Entweichung aus einer Strafhaft und trotz eines festen Arbeitsverhältnisses bei mehreren Bauern wahllos gestohlen, was er vorfand, und sich bei der Festnahme unter Drohungen zur Wehr gesetzt. Dieses Gesamtverhalten durfte trotz des geringen Geldwertes der Beute schon als ein starkes Anzeichen für einen verbrecherischen Hang gewertet werden. Die Strafkammer hat auch nicht übersehen, dass die jetzige Tat unter Alkoholeinfluss begangen ist, hat aber festgestellt, dass der Alkoholgenuss geringfügig gewesen sein muss. Im Übrigen würde das der Entscheidung nicht entgegenstehen, weil es feststehende Erkenntnis ist, dass der Hang zur Wiederholung von Straftaten auch durch Trunksucht verursacht oder verstärkt sein kann und dass zur Auslösung eines solchen Hanges im Einzelfalle Alkoholgenuss oft Anlass bietet. Die Tatbegehung nach Alkoholgenuss steht also weder der Verurteilung als Gewohnheitsverbrecher noch der Annahme seiner Gefährlichkeit entgegen.
Die Strafkammer hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte lungenkrank ist und dass die jetzt verhängte Strafe bis Frühjahr 1958 vollstreckt wird. Sie hat auf Grund eines Gutachtens festgestellt, dass die Lungenkrankheit in der Ausheilung begriffen ist und dass sich der Angeklagte auf dem Wege der Besserung befindet. Die Strafkammer ist ferner auf Grund der ganzen Entwicklung des Angeklagten, seiner Frühkriminalität, der an Spezialisierung grenzenden Ähnlichkeit der Taten, auf Grund des schweren Rückfalls, der Wirkungslosigkeit aller bisherigen Strafen und der wiederholten Straffälligkeit trotz schwebender Strafverfahren zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte, der nach der Strafverbüßung erst 37 Jahre alt sein wird, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nach Verbüßung der jetzigen Strafe doch wieder in den gleichen Lebenswandel zurückfallen werde. Diese Schlussfolgerung war bei den gegebenen Umständen durchaus möglich, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und ist deshalb als Ergebnis der freien tatrichterlichen Überzeugung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Die Revision muss daher verworfen werden, da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zeigt.
| Dr. Sauer | Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Henneka | Dr. Arndt |