Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifikation der Pkw-Entwendung zu Diebstahl/Unterschlagung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 784/83
Datum
27.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Diebstähle ein. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit ab, dass die Wegnahme des VW-Pkw wahlweise als Diebstahl oder als Unterschlagung zu qualifizieren ist, weil nicht festgestellt ist, dass fremder Gewahrsam gebrochen wurde. Die Einzel- und Gesamtstrafe für diesen Punkt wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn aus den Feststellungen nicht hervorgeht, dass der Gewahrsam des Eigentümers gebrochen worden ist, ist eine Verurteilung wahlweise wegen Diebstahls oder Unterschlagung geboten.

2

Ob fremder Gewahrsam noch bestand, ist aus den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; das Zurücklassen des Zündschlüssels spricht gegen fortbestehenden Gewahrsam.

3

Eine Umqualifikation des Schuldspruchs kann erfolgen, ohne dass ergänzende Feststellungen zu treffen sind, wenn weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und der Angeklagte sich gegen die alternative Tat verteidigen konnte.

4

Führt die Umqualifikation zu einem milderen Strafrahmen, sind die betroffenen Einzelstrafen und ggf. die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 8. September 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 784/83

in der Strafsache gegen den Pflasterer Oswald K., ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1948 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. September 1983, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls oder Unterschlagung und wegen Diebstahls, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt wird; 2. in den Aussprachen über die Einzelstrafe für den Diebstahl des Pkw VW Polo, amtliches Kennzeichen [REDACTED], und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

In die Liste der angewendeten Vorschriften wird § 246 StGB eingefügt.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Soweit dem Angeklagten Diebstahl des VW Polo des Zeugen ██████ vorgeworfen wird, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, dass er mit der Wegnahme des Wagens fremden Gewahrsam brach und dies auch wollte. Der Gewahrsam des Eigentümers K. war beendet worden, als der Dieb des Autoschlüssels mit dem Fahrzeug weggefahren war (BGHSt 18, 66, 69; BGH, Urteil vom 29. Juli 1975 - 1 StR 363/75 -). Ob dieser nach Abstellen des Pkw auf einem Campingplatz - noch - den Willen hatte, die Sachherrschaft über das Fahrzeug auszuüben, ist aber nicht festgestellt. Die Tatsache, dass der Zündschlüssel im Zündschloss belassen wurde, spricht eher dagegen und lässt es auch möglich erscheinen, dass der Angeklagte bei der Wegnahme wusste oder damit rechnete, dass der letzte Fahrzeugbenutzer seinen Gewahrsam aufgegeben hatte.

Es ist daher wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Unterschlagung geboten. Der Senat stellt den Schuldspruch um, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Unterschlagung nicht anders als geschehen verteidigen konnte.

Da die Strafe nunmehr dem gegenüber § 242 StGB milderen Strafrahmen des § 246, 1. Alternative StGB zu entnehmen ist, ist die Aufhebung der Einzelstrafe für diesen Fall geboten, die die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich zieht.

Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt auch aus, dass sich die aufgezeigte falsche rechtliche Bewertung auf die Einzelstrafe für den Einbruchsdiebstahl zum Schaden des Zeugen ████ ausgewirkt hat, so dass diese bestehen bleibt.

MeyerMillerTheune
MöslGollwitzer
Revision: Umqualifikation der Pkw-Entwendung zu Diebstahl/Unterschlagung und Zurückverweisung — Themis