Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch auf versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 7/84
Datum
22.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts gegen ein Urteil des LG Frankfurt wegen Handeltreibens und Einfuhr von Heroin. Der BGH stellt fest, dass aufgrund zollamtlicher Kontrolle die tatsächliche Verfügungsgewalt fehlte und die Einfuhr nicht vollendet, sondern nur versucht war. Daraufhin ändert der Senat den Schuldspruch, hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollendung der unerlaubten Einfuhr setzt die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Einfuhrgut voraus; fehlt diese infolge amtlicher Kontrolle, liegt regelmäßig nur ein Versuch vor.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von Amts wegen ändern, wenn die Angeklagten durch die geänderte Tatbezeichnung nicht benachteiligt und zu einer wirksameren Verteidigung nicht gehindert worden wären.

3

Führt die Schuldspruchänderung von Vollendung auf Versuch zu einer möglichen Beeinflussung der Strafzumessung oder der Anwendung mildernder Vorschriften, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Revision kann zugunsten mitangeklagter Erfolg haben, soweit die gerügten Rechtsfehler auch deren Rechtssituation betreffen und eine Korrektur geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 22. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 7/84 JL: 287

in der Strafsache gegen ██ den Geschäftsmann Mohammadu Hussenkoya aus ███ (Sri Lanka), dort geboren am ███ 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 1983, auch soweit es die Angeklagten a) und █████ betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig sind, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ „wegen unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Heroin“ (in nicht geringer Menge) zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen desselben Delikts hat es den Mitangeklagten ████ zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Mitangeklagten █████ zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; das Urteil gegen diese beiden Angeklagten ist rechtskräftig geworden.

Der Angeklagte ██ rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten der beiden Mitangeklagten – zum Teil Erfolg.

Den Urteilsfeststellungen muss entnommen werden, dass die drei Angeklagten bei der Zwischenlandung in Frankfurt am Main die für den Einfuhrtatbestand vorausgesetzte Verfügungsgewalt über das Flugreisegepäck mit dem darin befindlichen Heroin infolge der von den Zollbehörden ausgeübten Kontrolle nicht tatsächlich gehabt, sondern sich nur vorgestellt hatten. Damit ist die Einfuhr nicht vollendet, sondern nur versucht (vgl. BGHSt 31, 252).

Der Senat ändert hinsichtlich aller drei Angeklagten den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegenüber dem neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die Annahme von Vollendung statt Versuch bei den Entscheidungen über die Anwendung der gemäß § 30 Abs. 2 BtMG, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zugelassenen Milderungsmöglichkeiten zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.

MaierMillerTheune
MeßlNiemöller
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