Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei gleichzeitiger Bedrohung – Änderung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 783/77
Datum
27.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln ein. Das Landgericht hatte im Fall II 2 zwei selbständige Taten gegen zwei Opfer festgestellt. Der BGH änderte den Schuldspruch, weil die gleichzeitige Bedrohung beider Opfer mit einem Messer die Taten mindestens zu einer Tat im Sinne des §52 StGB verbindet. Teile des Strafausspruchs wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit (§52 StGB) liegt vor, wenn das strafrechtlich erhebliche Vorgehen gegen mehrere Opfer durch eine gemeinsame Tatausführung verbunden ist, etwa durch gleichzeitige Bedrohung mit einer Waffe.

2

Wer mehrere Personen gleichzeitig mit einem Mittel (z. B. Messer) bedroht und dadurch zu sexuellen Handlungen nötigt, verwirklicht die Tatbestände gegen die Opfer zumindest als eine einheitliche Tat im Sinne des §52 StGB.

3

Wenn die Annahme selbständiger Einzeltaten zu einem unzutreffenden Strafausspruch führt, sind die hiervon betroffenen Teile des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Gesamtstrafe, zurückzuverweisen.

4

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch entsprechend der rechtlichen Würdigung ändern; unbegründete weitergehende Revisionsangriffe sind zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1. September 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 783/77 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Detlef Peter █████ aus ██, ███ geboren am ██████ in Köln, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. September 1977

1. im Falle II 2 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte einer versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit a) sexuellem Missbrauch eines Kindes, b) sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, c) sexueller Nötigung in zwei Fällen und d) Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist,

2. unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben, a) soweit das Landgericht im Falle II 2 auf zwei Einzelstrafen erkannt hat, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des vom Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge angegriffenen Urteils hat nur insoweit einen Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht den Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgründe, in dem er sowohl gegen seine Stieftochter wie gegen seine frühere Ehefrau tätlich wurde und beide zu sexuellen Handlungen nötigte, zweier selbständiger Taten für schuldig befunden hat. Es hat dabei verkannt, dass das strafrechtlich erhebliche Vorgehen gegen beide Opfer zum mindesten dadurch zu einer Tat im Sinne des § 52 StGB verbunden wurde, dass er beide Opfer gleichzeitig mit einem Messer bedrohte und ihnen in Aussicht stellte, sie „kaputt zu stechen“, wenn sie ihm nicht zu Willens seien. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Das musste die Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich der beiden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge haben.

WillmsMüllerBuddenberg
KirchhofBaumgarten
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