Spezialitätsprinzip und fehlerhafte Beweiswürdigung: Aufhebung des Freispruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 782/84
- Datum
- 06.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz der Spezialität nach Art. 14 EuAlÜbk schließt eine Verurteilung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht aus, sofern dieselben Tatsachen zugrunde liegen und die neu gewürdigte Tatbestandsvariante die Auslieferung erlaubt hätte.
Hat das Gericht Feststellungen getroffen, die eine andere, auslieferungsfähige Strafbarkeit (z. B. fahrlässige Tötung) nahelegen, muss es prüfen, ob das Beweisergebnis für eine Verurteilung nach dieser rechtlichen Würdigung ausreicht.
Eine Beweiswürdigung, die in sich widersprüchliche Feststellungen oder Lücken aufweist, ist rechtsfehlerhaft und kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Bei erheblichen Widersprüchen zwischen Aussagen ist das Gericht verpflichtet, deren Vereinbarkeit und die daraus folgenden Schlüsse für die Tatbeurteilung in der Urteilsbegründung nachvollziehbar zu behandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 782/84 in der Strafsache gegen W den Kaufmann Fritz Jürgen aus ████, geboren am █ 1943 in ███, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Meyer, Maier, B., Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. April 1984, soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten W. vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Die Schwurgerichtskammer hat die Ansicht vertreten, ihr obliege nicht die Entscheidung, ob sich der Angeklagte wegen einer anderen Straftat als eines vorsätzlichen Tötungsdelikts strafbar gemacht habe; denn er sei nur wegen des ihm zur Last gelegten Mordes von Spanien ausgeliefert worden.
Zu Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen diese Auffassung. Sie widerspricht der in Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbk (Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. 1964 II S. 1369, 1376) getroffenen Regelung. Nach ihr schließt der Grundsatz der Spezialität eine Verurteilung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht aus, sofern ihr derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und „die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestattet hätten“. Zwar heißt es im angefochtenen Urteil, die Bestimmungen des EuAlÜbk (Art. 14) stünden einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung entgegen, die die Auslieferung nicht gestattet hätte (S. 145 UA). Aus diesem Satz lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Schwurgerichtskammer geprüft hat, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Handlung rechtlich anders zu würdigen ist, als dies im Auslieferungshaftbefehl und in der Auslieferungsbewilligung geschehen war. Obwohl das Landgericht zu der Feststellung gelangt, dass der Angeklagte „in hohem Maße die Todesgefahr für ████████ über einen längeren Zeitraum vorwerfbar erhöht (hat) und letztlich auch für die Tötung ████████ mitursächlich war“ (S. 139 UA), geht es nicht auf die sich hier aufdrängende Frage ein, ob das Beweisergebnis zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung ausgereicht hätte. Eine solche Tat wäre eine auslieferungsfähige strafbare Handlung i. S. d. Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk. Denn sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Recht (Art. 30, 406, 565 Abs. 1 des Spanischen Strafgesetzbuches vom 23. Dezember 1944) ist die fahrlässige Tötung mit einer so hohen Strafe bedroht, wie sie in jener Vorschrift das EuAlÜbk für die Auslieferungsfähigkeit vorausgesetzt wird. Art. 555 Abs. 1 des Spanischen Strafgesetzbuches setzt zwar grobe Fahrlässigkeit voraus. Nach der vorstehend wiedergegebenen Feststellung des Landgerichts kann jedoch nicht zweifelhaft sein, dass diese Bedingung hier erfüllt war. Die Urteilsausführungen können danach nur dahin verstanden werden, dass sich das Landgericht infolge eines Rechtsirrtums gehindert gefühlt hat, jene Prüfung vorzunehmen. Das Urteil muss schon aus diesem Grund aufgehoben werden.
Hinzu kommt, dass die Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist. Sie enthält Widersprüche und Lücken. So ist mit den auf S. 54 bis 131, 133 gegebenen Angaben █████ die Meinung der Schwurgerichtskammer unvereinbar, die von diesem in Zusammenhang mit der Schilderung der angeblichen Auftragserteilung gewählten Formulierungen würden nicht über den Rahmen allgemeiner Redereien hinausgehen, weder bei seinen polizeilichen Vernehmungen noch in der Hauptverhandlung habe er eindeutig gesagt, dass Werner ihn zur Tötung aufgefordert habe (S. 131 UA).
Die Feststellung, aus den Angaben █████████ über Äußerungen █████ ergebe sich, dass dieser von der Tötung Vorteile lediglich erhofft habe (S. 132 UA), steht nicht in Einklang mit der Schilderung ██████████ in der Hauptverhandlung, █████ habe ihm erklärt, wenn er ████████ umbringe, würde er von einem „Kumpel“ in ███████████ unter anderem Geld erhalten; er, ██████████, glaube, █████ habe 10.000 DM für die Tötung bekommen (S. 130 UA).
Nicht nachvollziehbar ist die Folgerung des Landgerichts, es passe nicht zu einem Tötungsauftrag, wenn gemäß der Einlassung █████ der Angeklagte ██████ keine Vorleistungen erbringen, vielmehr er, █████, beim Erwerb der Waffe sogar in Vorlage treten sollte (S. 135 UA). Auf S. 42 UA wird vom Landgericht die Feststellung getroffen, dass ██████ und █████ bei ihren gemeinsamen Fahrten an dem damaligen Verkaufsplatz ████████████ in Niedersessmar sowie an der Gaststätte vorbeigekommen sind, in der ████████ freitags kegelte, und dass ██████ gemeint hat, es müsse ganz einfach sein, ihn umzubringen, man brauche nur in die Holzbaracke auf dem Verkaufsgelände zu gehen oder ihm nach dem Kegeln zu folgen und ihn zu erschießen. Ferner ist festgestellt, dass sie nach Bergneustadt gefahren sind, wo ██████ dem █████ allerdings lediglich die ihm bekannte frühere Wohnung ████████ gezeigt hat. Demgegenüber meint das Landgericht auf S. 136 UA, ██████ Einlassung, ██████ habe ihm selbst die Örtlichkeiten gezeigt, an denen die Tat ausgeführt werden könnte, sei fragwürdig.
Obwohl die Schwurgerichtskammer als erwiesen erachtet, dass █████ den „Redereien“ ██████ entnommen hat, diesem sei der Tod ████████ 20.000 DM wert (S. 25 UA), unterlässt sie eine Erörterung der Frage, welchen Anlass ██████ zur Angabe dieses Betrags gegenüber █████ gehabt haben sollte, wenn er hierdurch nicht auf ihn dahin einwirken wollte, dass er sich zur Tötung ████████ bereiterkläre.
Diese Sachmängel erfordern ebenfalls die Aufhebung des Freispruchs.
| Mösl | Meyer | Gollwitzer | |||
| Müller | Maier |