Revision teilweise erfolgreich – Strafausspruch wegen Nichtprüfung von §49 Abs.1 StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 782/77
- Datum
- 27.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Feststellt ein Gericht eine rechtlich relevante Alkoholbeeinflussung im Sinne des §21 StGB, so hat es im Rahmen der Strafzumessung die Möglichkeit einer Strafmilderung nach §49 Abs.1 StGB zu prüfen und zu berücksichtigen.
Unterlässt das Gericht die Auseinandersetzung mit einer möglichen Strafmilderung trotz festgestellter einschlägiger Umstände, ist der Strafausspruch wegen Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs zieht die Aufhebung der darauf beruhenden Gesamtstrafe nach sich.
Die allgemeine Sachrüge kann sich auf den Strafausspruch erstrecken und ist dahin zu prüfen, ob die Angemessenheit des Strafmaßes substantiiert gerügt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 23. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 782/77 vom 27. Januar 1978
in der Strafsache gegen den Arbeiter Günter █████ aus ████, dort geboren am ██████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 27. Januar 1978 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 23. September 1977 im Ausspruch über die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten greift mit der allgemeinen Sachrüge zum Strafausspruch durch, soweit der Angeklagte wegen der in den Sommerferien 1976 begangenen fortgesetzten Tat zur Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist. Während die Strafkammer S. 19 UA annimmt, dass bei den Tathandlungen des Angeklagten „jeweils eine rechtlich relevante Alkoholbeeinflussung im Sinne des § 21 StGB vorgelegen habe“, geht sie im Zusammenhang mit der Festsetzung der Einzelstrafe S. 22 UA nicht auf die deshalb mögliche Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB ein, sondern knüpft ohne weiteres an die Höchststrafe von fünf Jahren in § 174 Abs. 1 StGB an. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass sie die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB übersehen hat. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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