Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen Fahrerlaubnisentziehung (§§69, 69a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 782/75
Datum
10.03.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte Revision gegen die Ablehnung der Anordnung von Maßnahmen nach §§69, 69a StGB. Der BGH prüfte, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis voraussetzt, dass das Kfz für die Tat notwendig war. Er entschied, dass dies nicht erforderlich ist; es genügt die Begehung der Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Die Frage der Ungeeignetheit ist vom Tatrichter in freier Beweiswürdigung zu prüfen; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und die Anordnung einer Sperrfrist nach § 69a StGB setzen nicht voraus, dass das Kraftfahrzeug zur Begehung der Tat notwendig war; es genügt, dass die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde.

2

Ob ein Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, entscheidet die Strafkammer im Rahmen freier Beweiswürdigung nach § 261 StPO anhand der konkreten Tatumstände.

3

Frühere Entziehungen der Fahrerlaubnis oder wiederholte Anordnungen von Sperrfristen sind bei der Prüfung der Geeignetheit zu berücksichtigen und können die Anordnung nach §§ 69, 69a StGB begründen.

4

Bei Bildung mehrerer Einzelstrafen können auch mehrere Sperrfristen festgesetzt werden; diese Fristen können – soweit erforderlich – teilweise gleichzeitig ablaufen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 30. Mai 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 782/75 in der Strafsache gegen

1. den kaufmännischen Angestellten Hans-Dieter H. █████ aus B., geboren am ███████ 1946 in S., Kreis ██████████, zur Zeit in Haft in anderer Sache,

2. den Handelsvertreter Peter Alfred R. █████ aus █████, dort geboren am ███████ 1940,

3. den Elektriker Joachim Ulrich C. aus Bremen, geboren am ██ 1943 in I., wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Müller, Dr. Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. Mai 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB abgelehnt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen einer Reihe von Taten (Betrügereien in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner Diebstähle) zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. In den meisten Fällen haben die Angeklagten einen Personenkraftwagen benutzt, um an den zum Teil weit entfernten Tatort zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstände abzutransportieren. Die Strafkammer hat, ohne festzustellen, ob jeder Angeklagte eine Fahrerlaubnis hat, deren Entziehung und die Bestimmung einer Sperrfrist gemäß §§ 69, 69a StGB nur mit der Begründung abgelehnt, aus den von den Angeklagten begangenen Straftaten ergebe sich nicht zwingend, dass sie zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet seien, und die Benutzung eines Kraftfahrzeugs sei bei der Begehung der Straftaten keine notwendige Voraussetzung gewesen. Nur gegen die Nichtanwendung der §§ 69, 69a StGB richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Beschränkung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.

Voraussetzung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist nicht, dass das Kraftfahrzeug notwendig für die Begehung der rechtswidrigen Tat war. Es genügt, dass der Täter die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat (vgl. BGHSt 10, 333 ff.; 17, 218 ff.). Dass hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Führen des Kraftfahrzeuges und den Taten besteht, ergibt sich bereits aus den Urteilsfeststellungen. Ob die Angeklagten infolgedessen ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges sind, braucht sich auch nicht zwingend aus den Straftaten zu ergeben. Vielmehr hat die Strafkammer darüber im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO zu befinden. Dabei wird hier auch zu berücksichtigen sein, dass dem Angeklagten ██████ bereits einmal und dem Angeklagten █████████ schon wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre angeordnet worden ist (UA Bl. 16, 5, 6). Es wird darauf hingewiesen, dass in mehreren Urteilen, soweit nicht die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe vorliegen, auch mehrere Sperrfristen festgesetzt werden und diese dann teilweise gleichzeitig ablaufen können (BGHSt 24, 205, 207).

KirchhofSchumacherMeyer
MüllerBaumgarten
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