Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 781/84
Datum
14.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Mordes ein. Der BGH billigt die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Strafkammer bei der Einzelstrafzumessung die bereits berücksichtigten Milderungsgründe nicht erneut gewogen hat. Mangels eingehender Gesamtwürdigung wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennt der Tatrichter, dass die Schuldfähigkeit vermindert ist und mildert dadurch den anzuwendenden Strafrahmen, so ist dies kein Freibrief, diese Umstände bei der späteren engen Strafzumessung nicht erneut zu berücksichtigen; es ist vielmehr eine erneute, umfassende Gesamtbewertung aller günstigen und ungünstigen Umstände vorzunehmen.

2

Die Strafzumessung darf nicht auf der Basis der vormals gemilderten Strafrahmenhöhe gegen den Angeklagten erfolgen; diejenige Strafe, die ohne Milderung zu erwarten gewesen wäre, darf nach der Rahmenmilderung nicht zu seinen Ungunsten als Maßstab dienen (vgl. § 46 Abs. 3 StGB).

3

Beruft sich das Urteil auf bereits bei der Rahmenbestimmung berücksichtigte Milderungsgründe und unterlässt es eine abgewogene Gegenüberstellung mit den Strafschärfungsgründen, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führen kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafe zuungunsten des Angeklagten beeinflusst wurde.

4

Hat das Tatgericht die Strafrahmenmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit festgestellt, sind die hierfür maßgeblichen Feststellungen in die erneute Strafzumessung einzubeziehen und erfordern eine besonders sorgfältige Begründung, je näher die verhängte Strafe der Höchstgrenze des (geminderten) Rahmens kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 29. August 1984

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 781/84 Beschluss in der Strafsache gegen Klaus Werner ██ aus Boom a. d. ███, geboren am ████ 1959 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. August 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (heimtückischen) Mordes zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, die er mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründet. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht kann nicht ausschließen, dass zur Zeit der Tat die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch die Wirkungen zuvor genossenen Alkohols in Verbindung mit aufgestautem Hass gegen das Tatopfer erheblich vermindert war. Es hat deshalb die Strafe nach den §§ 21, 49 StGB gemildert. Hierin liegt kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler.

Durchgreifenden Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer innerhalb des gemilderten Strafrahmens auf die Höchststrafe von 15 Jahren erkennt.

Insoweit wecken mehrere Einzelausführungen die Besorgnis, dass die Kammer meint, bei der Strafzumessung im engeren Sinn Umstände nicht mehr berücksichtigen zu dürfen, die gemäß §§ 21, 49 StGB zur Milderung des Strafrahmens geführt haben. Darauf deutet insbesondere hin, wenn im Urteil ausgeführt wird (UA S. 19): "Was zu Gunsten des Angeklagten spricht, ist bereits bei der Prüfung der Frage der verminderten Schuldfähigkeit ausführlich dargelegt und gewertet worden"; den im einzelnen angeführten Umständen sei "bereits in vollem Umfang Rechnung getragen worden"; entsprechend sei "der hier anzuwendende Strafrahmen gemildert worden". Diese Ansicht wäre rechtsirrig: Hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so muss er bei der Strafzumessung im engeren Sinn erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (vgl. BGHSt 26, 311; ständige Rechtsprechung). Diese Gesamtbewertung muss um so eingehender sein, je mehr sich die Strafe der Höchstgrenze nähert oder sie – wie hier – sogar erreicht.

An einer solchen Bewertung fehlt es im angefochtenen Urteil. Die Strafkammer hebt, da sie die wesentlichen Milderungsgründe offenbar als bei der Strafrahmenmilderung "verbraucht" ansieht, zur Begründung der Höchststrafe nur noch einige schwerwiegende Strafschärfungsgründe hervor (Verursachen des Streits; Würgen des Opfers), ohne sie im einzelnen gegen die für den Angeklagten sprechenden Umstände abzuwägen.

Aus Rechtsgründen nicht gebilligt werden kann überdies die Erwägung, es sei als gegen eine "weitere Milderung der Strafe" sprechend "festzuhalten", "dass der Angeklagte objektiv und subjektiv die Tatbestandsmerkmale des Mordes verwirklicht hat, was grundsätzlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden ist". Sie lässt es als jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Strafkammer bei der Strafbemessung unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes berücksichtigt hat. Vor allem aber darf nach der Milderung des Strafrahmens dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass er ohne diese Milderung eine höhere Strafe zu erwarten gehabt hätte. Die Strafrahmenmilderung zeigt, dass nach der vom Tatrichter gewonnenen Überzeugung die lebenslange Freiheitsstrafe nicht schuldangemessen wäre. Diese Strafe muss deshalb, soll nicht der gemilderte Strafrahmen seine Bedeutung weitgehend wieder verlieren, bei allen weiteren Strafzumessungserwägungen außer Betracht bleiben. Insbesondere darf die jetzt konkret zu verhängende Strafe nicht an ihr gemessen werden.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die dargelegten Sachmängel die Strafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben. Dies zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

MoslMeyerNiemöller
MüllerTheune
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