Revision zu Bandendiebstahl und Tateinheit des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 781/80
- Datum
- 21.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Steht das Wegfahren der Beute zeitlich und inhaltlich mit der Wegnahme in Zusammenhang, kann das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit zur Diebstahlstat stehen und Idealkonkurrenz begründen.
Eine Berichtigung der rechtlichen Würdigung, die das Strafmaß nach den Strafzumessungserwägungen nicht beeinflusst, führt nicht zu einer Änderung des Strafmaßes.
Eine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, wenn die Revisionsvorbringen keine durchgreifende sachlich-rechtliche Fehlerhaftigkeit des Urteils aufzeigen.
Fehlt im Urteil die Angabe der angewendeten Strafvorschriften, kann das Revisionsgericht die Angaben nach § 260 Abs. 5 StPO ergänzen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 2. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 781/80 in der Strafsache gegen 1. Dietmar S ███ aus ███████, geboren am █████████ 1959 in █████, 2. Klaus-Dieter █████ aus ███, geboren am ████████ 1957 in ██████████████ ████████████████, 3. Hans-Jürgen ███████ aus [REDACTED], geboren ███████████████ 1949 in [REDACTED] ██████ ███, wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Dietmar ███████ wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 1980, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin gelindert, dass der Angeklagte des Bandendiebstahls in 52 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, ferner des versuchten Bandendiebstahls in 11 Fällen, des Diebstahls, des versuchten Diebstahls sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (in einem Fall) schuldig ist.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten Dietmar ████████████ sowie die Revisionen der Angeklagten Klaus-Dieter █████ und █████████████ werden verworfen.
III. Der Angeklagte [REDACTED] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bei den Angeklagten Dietmar █████████ und Klaus-Dieter █████████ wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
IV. Die Liste der bei den drei Angeklagten angewendeten Strafvorschriften lautet:
1. Angeklagter Dietmar S ███████: §§ 22, 25 Abs. 2, 68 Abs. 1 Nr. 2, 69 a, 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 244 Abs. 1 Nr. 3, 245 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 7, 17, 19, 31, 32, 52 a Abs. 2 JGG.
2. Angeklagter Klaus-Dieter ██████: §§ 22, 25 Abs. 2, 68 Abs. 1 Nr. 2, 69, 69 a, 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 244 Abs. 1 Nr. 1, 19, 31, 32, 52 a Abs. 2, 105, 109 Abs. 2 JGG.
3. Angeklagter [REDACTED]: §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 51, 52, 53, 68 Abs. 1 Nr. 2, 69, 69 a, 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 244 Abs. 1 Nr. 3, 245 StGB.
Gründe
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten Klaus-Dieter ████████ und [REDACTED] sind offensichtlich unbegründet. Im Wesentlichen bleibt auch das Rechtsmittel des Angeklagten Dietmar [REDACTED], der ebenfalls die Sachrüge erhoben hat, ohne Erfolg. Der gegen ihn ergangene Schuldspruch bedarf lediglich einer geringfügigen Änderung.
Die Jugendkammer hat diesen Angeklagten unter anderem wegen „zwei Fällen des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis teilweise in Tateinheit mit den Diebstahlstaten“ verurteilt. Sie hat dabei übersehen, dass ein solches tateinheitliches Zusammentreffen dazu führt, dass die gesamte fortgesetzte Handlung mit den betreffenden Diebstahlstaten in Idealkonkurrenz steht. Der Senat hat den aufgezeigten Fehler, der nur bei der zeitlich ersten fortgesetzten Handlung (Fall 1. 2 der Anklage) vorliegt, behoben. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass zumindest im Fall 1. 81 (der Anklage) erst durch das Wegfahren der Diebesbeute in dem Wagen des Angeklagten der Gewahrsamsbruch beendet worden ist. Zwischen diesem Fall des Bandendiebstahls und dem fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall 1. 2 der Anklage) besteht somit Tateinheit.
Nach den Strafzumessungserwägungen ist mit Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht wegen dieser anderen rechtlichen Würdigung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Bei allen drei Beschwerdeführern hat das Revisionsgericht die fehlende Angabe der angewendeten Strafvorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) nachgeholt.
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