Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Bewährungsentscheidung (§56 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 781/79
Datum
30.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision gegen die Strafaussetzung zur Bewährung eines wegen sexuellen Missbrauchs verurteilten Beschuldigten. Zentrale Frage ist, ob nach §56 Abs.2 StGB besondere Umstände vorliegen. Der BGH verneint dies: die Kammer stützte sich auf gewöhnliche Strafzumessungsgründe und übersah die Vielzahl von fortgesetzten Taten. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB setzt besondere Umstände in Tat oder Persönlichkeit voraus, die Ausnahmecharakter haben und von besonderem Gewicht sind.

2

Gewöhnliche Strafzumessungsgründe (z. B. familiäre Versöhnung, Rückführung der Familie, leichte Erleichterung der Tatausführung) begründen für sich genommen keine "besonderen Umstände" i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB.

3

Bei fortgesetzten, wiederholten Taten mehrerer Einzelhandlungen steht die Annahme des Ausnahmecharakters der Tat regelmäßig entgegen und spricht gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung.

4

Das Revisionsgericht überprüft die vom Tatrichter vorgenommene Würdigung nur auf Ermessensfehler und Unvertretbarkeit; liegt jedoch ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal (besondere Umstände) nicht vor, ist die Entscheidung aufzuheben.

5

Beeinflussen fehlerhafte Annahmen über das Vorliegen besonderer Umstände die Strafzumessung nicht ausschließbar, so ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 14. August 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 781/79 30. Januar 1980

in der Strafsache gegen den Landschaftsgärtner Helmut Kurt K. ████ aus Gr█████ ██████, geboren am ███ 1938 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird auf das Urteil des Landgerichts Fulda vom 14. August 1979 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

I. Mit Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft in Einzelausführungen gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn neben anderen Voraussetzungen „besondere Umstände“ in der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. BGHSt 24, 3, 5; BGH Urt. v. 3. Oktober 1979 – 2 StR 240/79 – m. w. Nachw.) nur solche Milderungsgründe gemeint, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen Milderungsgründen Ausnahmecharakter haben, von besonderem Gewicht sind und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken. Damit ist der Begriff der besonderen Umstände nicht scharf abgegrenzt, so dass ein Bereich von Fällen bleibt, in dem es keine allein richtige Entscheidung gibt. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums vorgenommene Bewertung des Tatrichters hat das Revisionsgericht zu respektieren. Dieses kann nur nachprüfen, ob die Entscheidung im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (vgl. BGH Urteile vom 14. Juni 1977 – 5 StR 270/77; v. 25. Juni 1978 – 1 StR 263/78; v. 8. Mai 1979 – 1 StR 118/79).

II. Diese Prüfung führt hier zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht aufrechterhalten werden kann.

1. Die Strafkammer verkennt zwar nicht, dass sich die „besonderen Umstände“ nicht in gewöhnlichen und durchschnittlichen Strafmilderungsgründen erschöpfen dürfen (UA S. 16). Ihre weiteren Ausführungen hierzu machen indessen deutlich, dass sie dann doch ausschließlich Gründe dieser Art zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung herangezogen hat. So sieht sie besondere Umstände in der Tat darin, dass dem Angeklagten von dem Kind Marion ebenso wie von dem Kind Birgit seine Handlungen sehr leicht gemacht wurden, dass seine Ehefrau sich mit ihm ausgesöhnt hat und dass die Familie inzwischen wieder zur Ruhe gekommen ist. Dies sind Gründe, die bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können, den Taten aber keinen Ausnahmecharakter verleihen. In diesem Zusammenhang lässt zudem die Kammer völlig unbeachtet, dass es sich nicht etwa um ein einmaliges Versagen des Angeklagten aus besonderem Anlass handelt, dass der Angeklagte sich vielmehr über Jahre hinweg in einer Vielzahl von Einzeltaten zweier fortgesetzter Handlungen gegenüber zwei Mädchen schuldig gemacht hat und dass für jede dieser fortgesetzten Handlungen eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt werden musste. Allein mit Rücksicht hierauf erscheint es nicht mehr vertretbar, die Taten des Angeklagten als Ausnahmetaten im Sinne der oben dargelegten Grundsätze zu werten.

2. Da die Entscheidung über die Strafaussetzung schon mangels besonderer Umstände in der Tat aufgehoben werden muss, kommt es nicht mehr darauf an, ob besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten zu finden sind. Auch solche Umstände sind im Übrigen nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte sich stets um seine Familie gekümmert hat, ist wiederum nur ein Strafzumessungsgrund, aber kein Grund, der die Persönlichkeit des Angeklagten in einem besonderen Licht erscheinen lassen könnte; dass von einer Strafvollstreckung auch die Familie des Angeklagten hart getroffen wird, ist eine Folge der Tat, die bei der Prüfung nach § 56 Abs. 2 StGB keine Rolle spielen kann.

III. Obwohl die Revision die Höhe der Strafen nicht beanstandet, ergreift die Aufhebung nicht nur die Entscheidung über die Strafaussetzung, sondern den gesamten Strafausspruch, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die zu § 56 Abs. 2 StGB angestellten Erwägungen auch die Strafzumessung beeinflusst haben.

MüllerMöslTheune
SchumacherMeyer
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