Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen Besitzes bei in Einfuhr aufgehender Tat aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 781/76
Datum
30.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergehens nach dem BtMG ein. Streitpunkte waren, ob der Besitz als selbständige Tat neben der Einfuhr zu bestrafen ist und ob das Merkmal der "nicht geringen Menge" verfassungsgemäß ist. Der BGH hob die Verurteilung wegen Besitzes auf, bestätigte aber die Feststellung eines besonders schweren Falls und verwies ansonsten keine weiteren Fehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erweist sich der Besitz von Betäubungsmitteln als unselbständiges, in der Einfuhr aufgehendes Teilstück des Gesamtgeschehens, ist eine gesonderte Verurteilung wegen Besitzes nicht zu tragen.

2

Die Tatsache, dass eine Teiltat in einer anderen Tat aufgeht, schließt die Anwendung der Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG) nicht aus, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

3

Der wertausfüllungsbedürftige Begriff der „nicht geringen Menge“ verletzt nicht ohne weiteres das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG; seine Verwendung in einer Strafzumessungsvorschrift ist zulässig, soweit sie der Begrenzung des Strafrahmens dient.

4

Die Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts zur Annahme eines besonders schweren Falls sind revisionsrechtlich überprüfbar und können vom Revisionsgericht bestätigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 2. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Volker Johann ██ aus █████, geboren am █████████ 1943 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. September 1976 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) wegfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Schuldspruch muss geändert werden, weil gegenüber der unzulässigen Einfuhr der 10 Gramm Heroin deren verbotener Besitz zurücktritt. Denn dieser stellt lediglich ein unselbständiges, in der Einfuhr aufgehendes Teilstück des Gesamtgeschehens dar (BGHSt 25, 385).

Das hindert jedoch die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG nicht (BGHSt 25, 290).

Gegen die Anwendung dieser Vorschrift bestehen auch nicht die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei dem Merkmal der „nicht geringen Menge“ handelt es sich zwar um einen wertausfüllungsbedürftigen Begriff. Das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) schließt die Verwendung eines solchen Begriffs aber schon in einem Straftatbestand nicht ohne weiteres aus (vgl. BVerfGE 11, 234, 237). Erst recht muss sie dann in einer Strafzumessungsvorschrift zulässig sein, die lediglich im Interesse der Vermeidung eines allzu weiten Strafrahmens geschaffen worden ist.

Dass das Landgericht die Voraussetzungen des Regelbeispiels als erfüllt angesehen und das Vorliegen eines besonders schweren Falles bejaht hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 26, 355 ff.).

Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchumacherMillerBuddenberg
WilmsMeyer
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