Revision: Verurteilung wegen Besitzes bei in Einfuhr aufgehender Tat aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 781/76
- Datum
- 30.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich der Besitz von Betäubungsmitteln als unselbständiges, in der Einfuhr aufgehendes Teilstück des Gesamtgeschehens, ist eine gesonderte Verurteilung wegen Besitzes nicht zu tragen.
Die Tatsache, dass eine Teiltat in einer anderen Tat aufgeht, schließt die Anwendung der Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG) nicht aus, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Der wertausfüllungsbedürftige Begriff der „nicht geringen Menge“ verletzt nicht ohne weiteres das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG; seine Verwendung in einer Strafzumessungsvorschrift ist zulässig, soweit sie der Begrenzung des Strafrahmens dient.
Die Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts zur Annahme eines besonders schweren Falls sind revisionsrechtlich überprüfbar und können vom Revisionsgericht bestätigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 2. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Volker Johann ██ aus █████, geboren am █████████ 1943 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. September 1976 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) wegfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Schuldspruch muss geändert werden, weil gegenüber der unzulässigen Einfuhr der 10 Gramm Heroin deren verbotener Besitz zurücktritt. Denn dieser stellt lediglich ein unselbständiges, in der Einfuhr aufgehendes Teilstück des Gesamtgeschehens dar (BGHSt 25, 385).
Das hindert jedoch die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG nicht (BGHSt 25, 290).
Gegen die Anwendung dieser Vorschrift bestehen auch nicht die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei dem Merkmal der „nicht geringen Menge“ handelt es sich zwar um einen wertausfüllungsbedürftigen Begriff. Das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) schließt die Verwendung eines solchen Begriffs aber schon in einem Straftatbestand nicht ohne weiteres aus (vgl. BVerfGE 11, 234, 237). Erst recht muss sie dann in einer Strafzumessungsvorschrift zulässig sein, die lediglich im Interesse der Vermeidung eines allzu weiten Strafrahmens geschaffen worden ist.
Dass das Landgericht die Voraussetzungen des Regelbeispiels als erfüllt angesehen und das Vorliegen eines besonders schweren Falles bejaht hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 26, 355 ff.).
Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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