Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wiedereinsetzung abgelehnt; Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 7/81
Datum
05.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen angeblicher Versäumung der Frist zur Begründung der Revision. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag, da die Rechtfertigungsfrist nicht versäumt war und Verfahrensrügen fristgerecht vorgebracht wurden; Nachholung weiterer Rügen erfordert Ausnahmefälle. Die Revision führt teilweise zur Änderung des Schuldspruchs (unerlaubtes Handeltreiben in zwei Fällen) und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Begründung der Revision setzt voraus, dass die Frist tatsächlich versäumt wurde; zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen ist Wiedereinsetzung nur in besonderen Ausnahmefällen zu gewähren.

2

Die Frist zur Begründung bzw. Rechtfertigung der Revision beginnt mit der wirksamen Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

3

Kann die Revision wegen erheblicher Rechtsfehler Erfolg haben, ist der Bundesgerichtshof befugt, den Schuldspruch zu ändern und den Strafausspruch im Umfang der Rechtsfehler aufzuheben; der aufgehobene Teil ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Aufhebung des Strafausspruchs umfasst nicht ohne ausdrückliche oder klar aus der Begründung hervorgehende Feststellung zugleich die Aufhebung einer Einziehungsanordnung; bleibt ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Begründung aus, so bleibt die Einziehung bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 23. Juni 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 7/81

in der Strafsache gegen den Textilarbeiter Nuri ███████ aus ███████, geboren am ███████████████ in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 1981 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Der Antrag des Angeklagten vom 20. November 1980, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Juni 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Steuerhehlerei, verurteilt wird,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Frist zur Rechtfertigung der rechtzeitig eingelegten Revision nicht versäumt ist. Der Angeklagte hat innerhalb der von der wirksamen Zustellung am 1. August 1980 an laufenden Frist (§ 345 Abs. 1 StPO) das Rechtsmittel formgerecht mit Verfahrens- und Sachrügen begründet. Zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. BGHSt 1, 44, 45; 14, 330). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

II. Mit der Sachbeschwerde führt die Revision zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs im Sinne der Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 8. April 1981.

Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen. Zwar beantragt der Generalbundesanwalt Aufhebung des „Ausspruchs über die Rechtsfolgen der Tat“. Die Begründung dieses Antrags zeigt indessen bedenkenfrei, dass der Antrag nur die Freiheitsstrafe, nicht aber auch die Einziehung des sichergestellten Heroins betreffen soll.

III. Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

SchumacherMaierNiemöller
MüllerTheune
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