Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtberücksichtigung eines minder schweren Falls (§ 213 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 780/82
Datum
22.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil wegen Totschlags. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht einen sonstigen minder schweren Fall (§ 213 StGB) und die erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht ausreichend gewürdigt hat. Außerdem wurden dem Angeklagten Lebensumstände ohne Zusammenhang mit der Tat angelastet. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein "sonst minder schwerer Fall" im Sinne des § 213 StGB liegt vor, wenn nach Gesamtbetrachtung aller für Tat und Täter bedeutsamen Umstände die Anwendung des gesetzlichen Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB unangebracht ist; dabei sind wesentliche entlastende und belastende Umstände gegeneinander abzuwägen.

2

Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit kann für sich allein zur Bejahung eines minder schweren Falls nach § 213 StGB führen.

3

Wesentliche entlastende Umstände sind bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Art der Lebensführung eines Angeklagten darf nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn ein unmittelbarer sachlicher Bezug zur abgeurteilten Tat besteht; sonst ist ihre Berücksichtigung rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21. Juni 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 780/82 in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], dort geboren Eugen Herrmann am ████████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Juni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB ablehnt, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein „sonst minder schwerer Fall“ im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn nach einer Gesamtbetrachtung aller für die Tat und den Täter bedeutsamen Umstände die Anwendung des gesetzlichen Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB unangebracht ist. Dabei sind die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGHSt 4, 8, 9; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1981 – 2 StR 727/81). Nach ständiger Rechtsprechung kann bereits die Annahme verminderter Schuldfähigkeit für sich allein zur Bejahung eines minder schweren Falles führen (BGHSt 16, 360; BGH, Beschluss vom 23. September 1982 – 1 StR 569/82).

Im vorliegenden Falle gerieten der Angeklagte und der später Getötete K[REDACTED] „aus ungeklärter Ursache in Streit“ (UA S. 14). Hiernach ist die Einlassung des Angeklagten, K[REDACTED] habe gedroht, er werde den Angeklagten und seine Mutter umbringen, nicht widerlegt, zumal nicht auszuschließen ist, dass K[REDACTED] den Angeklagten bei einem früheren Vorfall sogar tödlich angegriffen hatte (UA S. 41/13). Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Zeit der Tat außerdem erheblich vermindert. Diese bedeutsamen Umstände hat das Landgericht bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Es hat ihm zudem unter anderem angelastet, dass er lediglich Aushilfsarbeiten verrichtet und sich nicht um eine geregelte, auch trotz seines Bandscheibenleidens zu bewältigende Arbeit bemüht habe. Damit hat es dem Angeklagten rechtsfehlerhaft die Art seiner Lebensführung vorgeworfen, die keinen unmittelbaren Bezug zur abgeurteilten Tat hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 1981 – 2 StR 744/80 und 6. Oktober 1982 – 2 StR 574/82 – mit weiteren Hinweisen).

MeyerTheune
MaierNiemöller
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