Strafaussetzung zur Bewährung bei Steuerhinterziehung: Revision der Staatsanwaltschaft verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 780/80
- Datum
- 18.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf nach §56 Abs.2 StGB nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit vorliegen, die gegenüber gewöhnlichen Milderungsgründen Ausnahmecharakter besitzen.
Die Feststellung des Tatrichters, dass solche besonderen Umstände vorliegen, unterliegt im Rechtsmittelverfahren nur eingeschränkter Überprüfung und ist nur zu beanstanden, wenn die auf sie gestützten Gründe außerhalb dessen liegen, was sachlich vertretbar ist.
Eine günstige Sozialprognose allein reicht für die Aussetzung zur Bewährung nicht aus; es müssen zusätzlich besondere, von einfacher Milderung abhebende Umstände vorliegen.
Kooperation des Beschuldigten in Ermittlungsverfahren und ernsthafte Bemühungen um Wiedergutmachung können als solche besonderen Umstände im Sinne des §56 Abs.2 StGB gewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 30. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 780/80 AE 3.8
in der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm Hubert ███████ ████ aus ███, dort geboren am ███████ 1942, wegen Steuerhinterziehung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██████ als ███████████ des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Mai 1980 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hatte den Angeklagten am 9. Juli 1979 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und Vorenthaltung von Beitragsteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde auf die Revision des Angeklagten vom erkennenden Senat unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen verurteilt war, außerdem im gesamten Strafausspruch. In seinem nach Zurückverweisung der Sache ergangenen neuen Urteil hat das Landgericht nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens „hinsichtlich des Anklagepunktes I Nr. 2 (Vorenthaltung von Beitragsteilen)" gegen den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten erkannt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt und sich insbesondere gegen die Strafaussetzung wendet. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Strafzumessungserwägungen geben keinen Anlass zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit erhebt auch die Revision keine substantiierten Einwendungen.
2. Auch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1980 (2 StR 624/80) zu § 56 Abs. 2 StGB zusammenfassend folgendes ausgeführt:
„Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn – neben anderen Voraussetzungen – „besondere Umstände“ in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind solche Milderungsgründe gemeint, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen und einfachen Milderungsgründen Ausnahmecharakter haben, von besonderem Gewicht sind und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (vgl. BGH DRiZ 1974, 62; BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 363; 25, 142, 144; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 622/78). Der Begriff der besonderen Umstände lässt sich allerdings nicht so scharf abgrenzen, dass in allen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre. Häufig bleibt ein Beurteilungsspielraum, den der Tatrichter auszufüllen hat. Das Werturteil des Taterichters, es handle sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, kann deshalb nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die er sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist. In Zweifelsfällen ist auch hier die Wertung des Tatrichters zu respektieren (vgl. BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1979 – 2 StR 357/79).“
b) Auf der Grundlage dieser Erwägungen hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand: Das Landgericht hat nicht übersehen, dass über die günstige Sozialprognose hinaus besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen müssen, die sich nicht in einfachen Strafmilderungsgründen erschöpfen dürfen.
Wenn die Kammer nach sorgfältiger Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass „mildernde Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die letztlich Ausnahmecharakter haben“ (UA S. 6), so ist dies bei der hier gegebenen Sachlage jedenfalls vertretbar.
Dass sich die steuerlichen Straftaten des Angeklagten über einen längeren Zeitraum hingezogen haben, hat die Strafkammer beachtet, ebenso die Schwere der Verfehlungen, wie sie schon in der Strafe zum Ausdruck kommt. Wenn sie gleichwohl meint, dass es sich angesichts des sonst untadeligen Lebenswandels des Angeklagten „um einmalige Vergehen handelt, die in einer gewissen Konfliktslage begangen worden sind“ (UA S. 7), so hält sich dies im Rahmen rechtlich bedenkenfreier sachlicher Wertung der Feststellungen.
Auch besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten hebt die Kammer zutreffend hervor. So hat der Angeklagte nach den Feststellungen stets seine unmittelbaren eigenen Interessen zurückgestellt und aus einer Zwangslage heraus seine Bestrebungen allein darauf gerichtet, den Bestand des von ihm mitgeführten Unternehmens zu erhalten. Seine innere Einstellung zur Tat findet nicht zuletzt ihren sichtbaren Ausdruck darin, dass er schon im Ermittlungsverfahren über das gewöhnliche Maß hinaus zur Aufklärung der Straftat beitrug und nach besten Kräften bestrebt war und ist, den von ihm angerichteten Schaden wiedergutzumachen.
Mit rechtlich bedenkenfreier Begründung führt die Strafkammer schließlich aus, dass auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung nicht gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB).
| Schumacher | Meyer | Theune | |||
| Müller | Maier |