Revision: Schuldspruch geändert zu versuchtem Mord in Tateinheit mit Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 780/75
- Datum
- 17.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann nach den Voraussetzungen des § 154a StPO den Schuldspruch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der Tat ändern, wenn die formellen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Eine Änderung der gesetzlichen Tatbestandsbezeichnung berührt den Strafausspruch nur, wenn dadurch sachliche Gesichtspunkte betroffen werden, die für die Strafzumessung von Bedeutung sind.
Anträge und Erklärungen des Generalbundesanwalts über den Umfang der Änderung sind bei der Entscheidung des Revisionsgerichts zu berücksichtigen.
Die Ersetzung einer in der Urteilsformel genannten Vorschrift durch eine andere Vorschrift ist zulässig, soweit die tatsächlichen Feststellungen die Subsumtion unter den ersetzten Tatbestand rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. September 1975
Rubrum
Bundesgerichtshof █████████ 2 StR 780/75 17. Februar 1976 in der Strafsache gegen den Arbeiter Lothar ██████ aus [REDACTED], dort geboren am █████████ 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. September 1975 in Anwendung des § 154a StPO dahin geändert, dass 1. der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub verurteilt und 2. in den nach der Urteilsformel aufgeführten angewendeten Vorschriften § 251 n. F. gestrichen und durch § 249 StGB ersetzt wird.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt, der im Anschluss an BGHSt 26, 475 ursprünglich die Änderung des Schuldspruchs von versuchtem Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge auf versuchten Mord in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB beantragt hatte, hat sich zusätzlich auch mit der Beschränkung auf die Verurteilung wegen einfachen Raubes gemäß § 154a StPO einverstanden erklärt. Der Senat beschließt in diesem Sinne. Der Straf-
ausspruch ist durch diese Änderung nicht berührt. Sie betrifft keinen der sachlichen Gesichtspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung waren.
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