Revision teilweise stattgegeben: Reduzierung der Betrugsfälle und Aufhebung von Strafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 7/80
- Datum
- 21.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine einzelne Täuschungshandlung, die bewirkt, dass bei ein und derselben Gelegenheit mehrere Zahlungen geleistet werden, begründet nur ein Betrugsdelikt.
Besteht zwischen mehreren Tatvorgängen ein Fortsetzungszusammenhang, sind diese rechtlich als eine fortgesetzte Tat zu behandeln, wodurch die Zahl selbstständiger Betrugsdelikte zu verringern ist.
Ändert die rechtliche Bewertung die Zahl der Verurteilungen, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine in der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 21. September 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 7/80
in der Strafsache gegen P ███ geborene ███, die Sekretärin Brigitte aus ██████, geboren am ██ 1949 in ███, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 14. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. September 1979
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sieben Fällen sowie des Betrugs in zwanzig Fällen schuldig ist,
2. im Ausspruch über a) die in den Fällen II B 3a bb, ff, b aa, gg der Urteilsgründe (=Fälle 13, 33, 12 und 26 der Anklage) verhängten Einzelstrafen sowie b) die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sieben Fällen und wegen Betrugs in fünfunddreißig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden.
Mit ihrer Revision beanstandet sie das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Ihre Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde hat jedoch teilweise Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt in den vorstehend unter I 2 a aufgeführten Fällen nur jeweils eine Handlung vor. Im Fall II B 3 a bb der Urteilsgründe hat die Angeklagte durch die Täuschung des Zeugen ██████ bewirkt, dass dieser ihr bei ein- und derselben Gelegenheit das Mietgeld für zwei Monate übergeben hat. Der Zeuge ██ hat im Fall II B ff die Miete für die Zeit von Januar bis März 1977 zwar monatlich an die Angeklagte gezahlt. Hierzu ist er aber durch eine einzige Täuschungshandlung der Angeklagten veranlasst worden. Bei der rechtlichen Würdigung der Fälle II B 3 b aa und gg hat die Strafkammer verkannt, dass nach den Urteilsfeststellungen hier zwischen den jeweiligen Einzelfällen des Betrugs (eventuelle andere Gesetzesverletzungen waren vom Landgericht gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden worden) Fortsetzungszusammenhang besteht.
Damit verringert sich die Zahl der Betrugsfälle auf zwanzig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und die Einzelstrafen in den von dieser Änderung betroffenen Fällen sowie die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
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