Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Wirkstoffgehalt bei Heroingemisch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 779/83
Datum
16.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln führen zur Aufhebung, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt traf. Zentral ist die Frage, ob die eingeführte Menge die Schwelle der "nicht geringen Menge" nach § 30 Abs.1 Nr.4 BtMG erreicht. Für Heroingemisch ist hierfür mindestens 1,5 g reines Heroinhydrochlorid erforderlich. Mangels konkreter Feststellungen wird die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer "nicht geringen Menge" i.S.v. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei Heroingemisch ist festzustellen, dass die eingeführte Substanz mindestens 1,5 g reines Heroinhydrochlorid enthält.

2

Allgemeine oder qualitative Angaben der Angeklagten (z.B. "gutes Material") genügen nicht, um ohne näheren Nachweis oder konkrete Feststellungen auf einen bestimmten Wirkstoffgehalt zu schließen.

3

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zum Wirkstoffgehalt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Das Gericht darf nicht aus der bloßen Geeignetheit einer Menge zur Weitergabe ohne weitere Feststellungen allgemein auf das Vorliegen einer nicht geringen Menge schließen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 13. Mai 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

█████████████████ den ██████████ Uwe R. aus [REDACTED], geboren am █████ in LC, den Monteur Michael Klaus F. aus SC, geboren am ██████ 1959 in BLS, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. [REDACTED], Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht, dass die Jugendkammer keine ausreichenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des eingeführten Rauschgifts getroffen hat. Die Angeklagten verbrachten 6,6 g Heroingemisch, 2,82 g Kokaingemisch und 3,51 g Haschisch zum Eigenverbrauch in die Bundesrepublik Deutschland. Das Rauschgift wurde sichergestellt.

Das Landgericht bezeichnet das Heroin als Stoff von mittlerer Art und Güte und stützt sich dabei auf die Angaben der Angeklagten, es sei „gutes Material“ und von besserer Qualität gewesen als das, was man in Ludwigsburg erhalte.

Zum Wirkstoffgehalt des Kokains und des Haschischs trifft es keine Feststellungen. Die Jugendkammer meint, aus dem Umstand, dass die eingeführte Rauschgiftmenge zur Weitergabe an Dritte „geeignet gewesen wäre, werde gemeinhin auf das Vorliegen einer nicht geringen Menge geschlossen“.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Ein Heroingemisch kann lediglich dann als nicht geringe Menge im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bewertet werden, wenn es mindestens 1,5 g reines Heroinhydrochlorid enthält (BGH, Beschluss vom 7. November 1983 – 1 StR 721/83 = BGHSt 32, 162).

Eine derartige Feststellung hat das Landgericht nicht getroffen. Sie lässt sich auch nicht aus den Angaben der Angeklagten entnehmen, denen das Gericht gefolgt ist, denn – wie die Revision zu Recht bemerkt – sind diese zu unbestimmt und lassen offen, welche Qualität das von ihnen vorher erworbene Heroin hatte, mit dem sie das eingeführte verglichen haben.

Da auch Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von lediglich 2 bis 3 % gehandelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1982 – 2 StR 752/81), ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, dass die Angeklagten bereits ein Gemisch mit einem Heroinbasenanteil von 20 % oder weniger als „gutes Material“ oder „bessere Qualität“ bezeichnet haben und tatsächlich nur etwa 1,3 g reines Heroin einführten.

MöslMeyerNiemöller
MüllerTheune
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