Revision gegen Verurteilung wegen sexueller Nötigung mit Todesfolge verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 779/78
- Datum
- 07.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorhaltung fremder Akteninhalte zur Vernehmung des Angeklagten begründet keinen Verstoß, sofern nicht der Akteninhalt selbst als Beweisgrundlage verwertet wird, sondern allein die hierauf abgegebene Erklärung des Angeklagten.
Ein Einwand gegen die Zulässigkeit des Umgangs mit Ehescheidungsakten ist im Verfahren durch Antrag nach § 238 Abs. 2 StPO geltend zu machen; bleibt ein solcher Antrag aus, begründet das den Revisionsvorwurf nicht.
Das Ergreifen von Maßnahmen zur Herabsetzung des Verletzungsrisikos schließt nicht aus, dass der Täter im Bewusstsein handelt, dem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen; die Risikominderung spricht weder zwingend gegen noch für das Fehlen eines Bewusstseins erheblicher Verletzungsfolgen.
Das sichtbare Erkennen und das fortgesetzte Ignorieren des ernsthaften Widerstands des Opfers rechtfertigt die Feststellung des Zwangs zur Duldung sexueller Handlungen und begründet die sexuelle Nötigung.
Die außerordentliche Brutalität der Tatausführung ist bei der Strafzumessung zu Lasten des Täters zu berücksichtigen; eine erhebliche Alkoholisierung ist zu würdigen, beeinträchtigt aber nicht zwingend die Berücksichtigung der Rohheit der Tat.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Köln, 14. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauschreiner Josef ███████████ aus KC, geboren am █████████ 1936 in ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Mösl, Dr. Miller, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Köln vom 14. Juni 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge, die Akten aus dem Ehescheidungsverfahren des Beschwerdeführers seien unzulässigerweise verlesen worden, geht schon im Ausgangspunkt fehl, weil diese Akten ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht verlesen, sondern dem Beschwerdeführer auszugsweise vorgehalten wurden. Beweisgrundlage war somit nicht der Inhalt der Akten, sondern allein die durch den Vorhalt herbeigeführte Erklärung des Angeklagten.
Wenn der Verteidiger den Vorhalt im Hinblick auf die in der Revisionsbegründung angeführte Rundverfügung des Justizministers von Nordrhein-Westfalen über die Behandlung behördlicher und gerichtlicher Ersuchen um Einsicht in Ehescheidungsakten für unzulässig hielt, konnte er die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO beantragen (vgl. Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., Rdn. 21, 22; Müller-Sax, 6. Aufl., Anm. 3 b; Kleinknecht, 33. Aufl., Anm. 3 B je zu § 238 StPO). Das hat er ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung der Frau ██████████ der Feststellung beruhen könnte, er habe über ein Jahr zuvor die Ehescheidungsklage mit einer bestimmten Begründung erhoben.
II. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält entgegen der Meinung der Revision der Nachprüfung auf die Sachrüge stand. Die von der Revision behaupteten Widersprüche bestehen in Wahrheit nicht.
Dass der Beschwerdeführer durch das Einreiben des Genital- und Afterbereichs des Opfers mit Rasiercreme das Verletzungsrisiko verringern wollte, ist mit der Feststellung vereinbar, er habe erkannt, dass sein Vorgehen zu erheblichen Verletzungen von Frau ███████ führen werde, aber auf diese Gefahr keine Rücksicht genommen. Auch wer sich bemüht, das Risiko von Verletzungen herabzusetzen, kann sich darüber im Klaren sein, dass gleichwohl die Verletzungen voraussichtlich immer noch erheblich sein werden, und die Durchführung seiner sexuellen Wünsche über die Rücksichtnahme auf das Opfer stellen, zu der ihn diese Erkenntnis veranlassen müsste.
Dass der Beschwerdeführer, wie ihm das Schwurgericht bei der Erörterung und Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes zugutehält, auf einen guten Ausgang – im Sinne des Nichteintritts des Todes – gehofft hat, steht nicht in Widerspruch zu der Feststellung, er habe erkannt, dass es durch sein Vorgehen zu erheblichen Verletzungen des Opfers kommen müsse. Das Fehlen des bedingten Tötungsvorsatzes schließt das Bewusstsein des Täters, dem Opfer durch rücksichtslose Gewaltanwendung erhebliche Verletzungen zuzufügen, nicht aus.
III. Dass der Angeklagte den ernsthaften Widerstand der Frau gegen sein brutales Vorgehen erkannt hat, ergibt sich für das Einführen der Flasche in die Scheide aus der Feststellung, die Frau sei im Augenblick des Einführens für den Angeklagten sichtbar zusammengezuckt, sie habe dann, soweit es ihre Kräfte und ihre körperliche Verfassung erlaubten, versucht, den Angeklagten abzuwehren und an der Durchführung seines Vorhabens zu hindern, dieser habe die Flasche ungeachtet der Schmerzensäußerungen seines Opfers mehrere Male auf und ab bewegt (Bl. 20 UA). Für das anschließende Hineinstoßen der Flasche in After und Darm der Frau folgt diese Kenntnis des Angeklagten aus der Feststellung, er habe sich an den Schmerzen und Qualen seines Opfers bei diesem seinem Vorgehen nicht gestört (Bl. 21 UA). Bei den am Tag nach der Tat von einem Arzt festgestellten Oberhautverletzungen des Angeklagten handelt es sich nach der Beweisannahme des Landgerichts um Kratzverletzungen, die ihm Frau ██████ in Abwehr seines Angriffs beigebracht hat (Bl. 61 UA). Für beide Handlungen stellt das Urteil im Rahmen der rechtlichen Würdigung zusammenfassend nochmals fest, der Angeklagte habe Frau ██████ gegen ihren erklärten und ihm bewussten Widerstand gezwungen, die gewaltsame Einführung der Flasche in Scheide und After zu dulden (Bl. 78 UA).
IV. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils gehen fehl. Die ungewöhnliche Brutalität der Tatbestandsverwirklichung durfte das Schwurgericht ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers verwerten, da zum Tatbestand des § 178 Abs. 3 StGB allein die leichtfertige Verursachung des Todes des Opfers, nicht aber die besondere Art und Weise der Tatausführung im einzelnen Fall gehört. Auch wenn der Angeklagte durch das Einreiben von Genital- und Afterbereich des Opfers das Verletzungsrisiko herabsetzen wollte, hat er doch später durch das besonders wuchtige Hineinstoßen der Flasche in den Darm der Frau mit der Folge der Sprengung des Afterrings, der Zerreißung des Schließmuskels und des Aufplatzens des Darms ein außerordentliches Maß von Rohheit gezeigt, das das Landgericht bei der Bildung der schuldangemessenen Strafe berücksichtigen durfte. Dabei hat es die erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten durch vorangegangenen Alkoholgenuss nicht übersehen (Bl. 83, 84 UA).
Zwar hatte der Angeklagte, als er die betrunkene Frau einlud, mit in seine Wohnung zu gehen, noch vor, auf einvernehmlicher Grundlage mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Gleichwohl durfte ihm das Schwurgericht vorwerfen, er habe die Frau einzig und allein mit in seine Wohnung genommen, um in ihr ein wegen ihrer Hilflosigkeit willfähriges Opfer zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse zu haben. Damit wollte es ersichtlich zum Ausdruck bringen, aus dieser seiner Einstellung heraus, in Frau ██████ von Anfang an nur ein Lustobjekt und nicht einen hilfsbedürftigen Menschen zu sehen, habe sich der Umschlag von dem ursprünglich erstrebten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zur brutalen Gewalttätigkeit vollzogen.
| Mösl | Schumacher | Müller | |||
| Willms | Meyer |