Revision der Staatsanwaltschaft: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 77/91
- Datum
- 17.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass der Angeklagte durch seine Aufklärungshilfe das Deliktsgeschehen über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt hat.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorzunehmen; erhebliche Aufklärungshilfe ist dabei zu berücksichtigen und kann Bewährung begründen.
Die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils führt nur zur Aufhebung in dem Umfang, in dem sich ein dem Angeklagten beschwerender Rechtsfehler im Schuldspruch, Strafausspruch oder in der Einziehungsanordnung findet.
Bei Handel mit Betäubungsmitteln kann die Menge der veräußerten Stoffe strafschärfend berücksichtigt werden, soweit sie auf einer überzeugend festgestellten Tatbegehung beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 19. September 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███, geboren am ██, Benoit Aime Alfred ██, geboren am ██ 1957 in ██ █████, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19. September 1990 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung versagt worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Im Übrigen wird die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Anklagebehörde verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und auf Einziehung verschiedener Gegenstände erkannt. Die Strafe hat es dem gemäß § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG entnommen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, die Strafkammer habe die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB zu Unrecht angenommen. Die Beschwerdeführerin vermisst ferner bei der Strafzumessung
„Erwägungen zum Verhältnis der Gesamtmengen der Wirkstoffe bezogen auf die einfache nicht geringe Menge“.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, führt aber zugunsten des Angeklagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
1. Nach den im Wesentlichen auf einem glaubhaften Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen verkaufte dieser an 15 Personen Haschisch, Kokain und Amphetamin, wobei einzelnen Abnehmern bis zu 5 kg Haschisch geliefert wurden.
„Nach seiner Verhaftung half der Angeklagte zur Aufklärung von 36 Verfahren, wobei es um Rauschgift im Kilobereich ging. Nach den Angaben des Kriminalbeamten ██ ersparte er dadurch der Kriminalpolizei fast fünf Jahre Arbeit“ (UA S. 6).
Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass diese Ausführungen für sich gesehen nicht erkennen lassen, durch welche Angaben der Angeklagte die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt hat. Im Zusammenhang mit den auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen zum Tatgeschehen ergibt sich jedoch hinreichend sicher, dass der Angeklagte jedenfalls die Beteiligung der Käufer an seinen Betäubungsmittelgeschäften aufgeklärt hat. Da das Landgericht von der Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten auch insoweit überzeugt war, hat es die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu Recht angenommen.
Im Übrigen ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Menge der von ihm veräußerten Betäubungsmittel strafschärfend angelastet.
2. Die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils auf den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung solche Fehler nicht aufgedeckt. Die Entscheidung des Landgerichts hat jedoch keinen Bestand, soweit dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe versagt worden ist. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt:
„Der Umstand, dass der Angeklagte mit Rauschgift handelte, um seinen eigenen ganz erheblichen Kokainverbrauch zu finanzieren, erscheint als besonderer Umstand in der Person des Angeklagten allein nicht ausreichend. Besondere Umstände in der Tat liegen ohnehin nicht vor. Der Angeklagte hat bisher große Mengen von Betäubungsmitteln über einen längeren Zeitraum an verschiedene Abnehmer veräußert.“
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer bei der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, 2; Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2, 6, 8; st. Rspr.) die sehr erhebliche Aufklärungshilfe des Angeklagten unberücksichtigt ließ. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass bei Berücksichtigung dieses Umstandes dem in der Vergangenheit nur mit Geldstrafen belegten Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden wäre.
| Herdegen | Niemöller | Detter | |||
| Maier | Gollwitzer |